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Intestazione

104 II 275


46. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. September 1978 i.S. Bank X. gegen Aktiengesellschaft Z.

Regesto

Credito documentario.
1. La questione se i documenti presentati alla banca siano completi e corrispondano alle condizioni dell'apertura di credito va esaminata alla stregua delle norme relative ai crediti documentari. Tale esame non può essere sostituito da un esame della merce (consid. 3).
2. La banca deve tenere a disposizione del beneficiario o restituire allo stesso i documenti che essa consideri insufficienti (consid. 5a).
3. Ove consegni i documenti ad un terzo, la banca non può sottrarsi al proprio obbligo di pagare eccependo che i documenti non corrispondono alle condizioni del credito documentario o che sono stati presentati dopo la scadenza del termine di validità di tale credito (consid. 5b, d).

Considerandi da pagina 276

BGE 104 II 275 S. 276
Erwägungen:

3. Die Klägerin behauptete im kantonalen Verfahren, sie habe vollständige und dem Akkreditiv entsprechende Dokumente vorgelegt. Nach dem angefochtenen Urteil traf das nicht zu, weil die Police der Transportversicherung Haftung für "all risks" zusagte, gemäss Akkreditiv aber Deckung "gegen alle Risiken inkl. Rost, Verbeulen, Verbiegen und Verlust" auszuweisen war, und weil die Versicherung bis zum Bestimmungsort in der Schweiz, statt bis zur deutschen Inlandstation galt. Die Klägerin anerkennt auch vor Bundesgericht nur, dass bei Ablauf des Akkreditivs am 20. August 1976 die Versicherungspolice in den erwähnten Punkten mit dem Wortlaut der Bedingungen nicht genau übereinstimmte; nach ihrer Ansicht hätte die Police gleichwohl genügt, weil sie gemäss einer ausdrücklichen Bestätigung der Versicherungsgesellschaft auch die besonderen
BGE 104 II 275 S. 277
Risiken umfasste und die Deckung bis zum schweizerischen Bestimmungsort erheblich über diejenige bis zur deutschen Inlandstation hinausging.
Damit übergeht die Klägerin nicht nur die Pflicht aller Beteiligten, auf den Wortlaut des Akkreditivs abzustellen, sondern verkennt auch die Bedeutung der Dokumentenstrenge, die für das Institut als solches gilt (J.C.D. ZAHN, Zahlung und Zahlungszusicherung im Aussenhandel, 5. Aufl. 1976, S. 103 ff.; F. EISEMANN, Recht und Praxis des Dokumenten-Akkreditivs, 1963, S. 69 ff.). Die Auffassung der Klägerin geht selbst über eine nach Treu und Glauben zulässige Auslegung von Akkreditivbestimmungen hinaus (BGE 88 II 344 /5). Die Problematik allgemeiner Wendungen, wie "gegen alle Risiken versichert", ist längst bekannt; die Internationale Handelskammer empfiehlt in ihren "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive" (ERG) von 1974 denn auch nähere Angaben (Art. 29 a und 30; ZAHN, a.a.O. S. 140). Enthält das Akkreditiv, wie hier, besondere Angaben über den Versicherungsschutz, so müssen diese auch für die Dokumentenprüfung massgebend bleiben; es geht nicht an, sie durch eine unklare Wendung ersetzen zu wollen. Unhaltbar ist auch der Einwand, man habe ja nach Ankunft des Schiffes in Antwerpen unschwer feststellen können, dass die Sendung unbeschädigt war. Damit versucht die Klägerin, die Prüfung der Dokumente durch eine solche der Ware zu ersetzen, was dem Begriff des Akkreditivs widerspricht. Sie übersieht zudem, dass das Akkreditiv der Beklagten am 20. August ablaufen sollte, das Schiff aber erst am 27. August eintraf.
Nicht anders verhält es sich mit dem Bestimmungsort, gleichviel aus welchen Gründen die Versicherungspolice in diesem Punkte vom Akkreditiv abwich und wer den Mangel zu beheben versprach. Die in der Berufungsantwort erhobene Behauptung, die Abweichung sei unerheblich gewesen, steht der Klägerin umsoweniger an, als diese bei Einreichung der Dokumente am 16. August 1976 selber davon ausging, der Versicherungsschutz sei durch einen Zusatz für die Bundesrepublik zu ergänzen. Gegen ihre Behauptung spricht ferner, dass die Ergänzung mit einer Mehrprämie von Fr. 2'921.67 verbunden war.
(4.- Ausführungen darüber, ob die Beklagte die ihr eingereichten Dokumente ausdrücklich genehmigt oder zumindest nicht rechtzeitig beanstandet habe.)
BGE 104 II 275 S. 278

5. Das Handelsgericht hat die Klage unabhängig vom Vorhalt der Verspätung auch gutgeheissen, weil die Beklagte die Dokumente nicht zur Verfügung der Klägerin gehalten, sondern sie ohne deren Einverständnis am 25. August 1976 einer Speditionsfirma ausgehändigt hat. Es ist der Auffassung, dass die Beklagte wegen dieser eigenmächtigen Verfügung über die Dokumente gemäss BGE 90 II 307 verpflichtet ist, der Klägerin die Akkreditivsumme zu bezahlen.
a) Im zitierten Urteil führte das Bundesgericht zum Sinn und Zweck des Akkreditivs und zu Art. 10 Abs. 1 ERG (Fassung 1951) insbesondere aus, der Verkäufer müsse sich auf die vollständige und unbeschwerte Rückgabe der Dokumente verlassen können, damit ihm die Verfügungsgewalt über die Ware erhalten bleibe, wenn die Akkreditivbank die eingereichten Papiere aus irgendwelchen Gründen nicht aufnehme; nur dann erfülle das Akkreditiv seinen Sicherungszweck zum Schutze des Verkäufers. Dieser Zweck verlange auch, dass jedes Verhalten der Bank, die dem Verkäufer die Verfügungsgewalt über die Ware nehme, die gleichen Folgen habe wie die vorbehaltlose Aufnahme der Dokumente. Die Akkreditivbank widerspreche sich selbst, wenn sie die Dokumente als ungenügend bezeichne, aber gleichzeitig über sie und damit über die Ware in irgendeiner Weise verfüge; sie sei auch diesfalls zur Zahlung verpflichtet.
Diese Erwägungen haben grundsätzliche Bedeutung und gelten auch für die Richtlinien der Internationalen Handelskammer in der 1974 revidierten Fassung, insbesondere für Art. 3 und 8 ERG. Sie decken sich zudem mit der herrschenden Lehre, wonach die Akkreditivbank zur Zahlung verpflichtet ist, wenn sie die eingesandten Dokumente mangels Übereinstimmung mit dem Akkreditiv nicht aufnehmen will, aber darüber zum Nachteil des Einsenders anderweitig verfügt (ZAHN, a.a.O. S. 143 und 146; EISEMANN, a.a.O. S. 79; H. REICHWEIN, in SJZ 61/1965 S. 56).
Die Beklagte hält dem unter Berufung auf ein Rechtsgutachten entgegen, dass die in BGE 90 II 306 ff. enthaltenen Grundsätze sowie Art. 8 lit. b-g ERG nur im Verhältnis zwischen zwei Banken, nicht aber für die Beziehungen des Begünstigten zur Akkreditivbank gälten. Darin ist dem Gutachten indes nicht zu folgen. Gewiss beziehen sich diese Richtlinien teilweise nur auf den Verkehr unter Banken; das gilt z.B. für die in Art. 8 lit.
BGE 104 II 275 S. 279
enthaltene Regel, dass Reklamationen unter Angabe der Gründe auf schnellstem Wege mitzuteilen sind. Andere Bestimmungen, so Art. 8 lit. d, enthalten dagegen zu Recht keine solchen Einschränkungen. Es versteht sich schon nach dem Zweck des Akkreditivs, dass sich der Begünstigte ebenfalls auf den Grundsatz berufen kann, wonach nicht aufgenommene Dokumente zur Verfügung gehalten oder zurückgegeben werden müssen (Art. 8 lit. e in fine); wenn eine Akkreditivbank weder das eine noch das andere tut, braucht er sich folglich auch die in Art. 8 lit. f erwähnten Einreden nicht gefallen zu lassen (ZAHN, a.a.O. S. 143 und 145/6; EISEMANN, a.a.O. S. 79). Was nach BGE 90 II 307 schon früher allgemein anerkannt war, wurde 1974 in Art. 8 lit. f ERG für das Verhältnis unter Banken ausdrücklich bestätigt, aber nicht auf deren Beziehungen beschränkt, weil dies der Funktion des Akkreditivs stracks zuwiderliefe.
b) Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie die von der Klägerin vorgelegten Seekonnossemente am 25. August 1976 einer Speditionsfirma zugestellt und dafür von dieser eine "Spediteur-Übernahmebescheinigung" erhalten hat. Sie hält dagegen daran fest, dass sie dadurch ihre Pflichten aus dem Besitz der Dokumente nicht mehr habe verletzen können, da ihr Akkreditiv bereits am 20. August abgelaufen sei. Dieser Standpunkt ist schon von der Vorinstanz zu Recht als unhaltbar bezeichnet worden. Die Beklagte blieb auch nach Ablauf des Akkreditivs verpflichtet, die als ungenügend erachteten Dokumente zurückzugeben. Sie verkennt erneut, dass die Dokumente die Ware repräsentieren und der Anspruchsberechtigte sich damit auszuweisen hat, eine pflichtwidrige Abtretung der Dokumente an einen Dritten folglich einer unzulässigen Verfügung über die Ware gleichkommt.
Dank der Konnossemente konnte die Speditionsfirma das am 27. August in Antwerpen eintreffende Schiff denn auch löschen lassen, was die Beklagte nicht zu widerlegen sucht; sie anerkennt vielmehr, die Dokumente gerade zu diesem Zweck hingegeben zu haben. Streitig ist, ob die Speditionsfirma hierauf die Ware zur eigenen oder zur Verfügung des Zweitkäufers gehalten hat. Das ist jedoch unerheblich, da die Sendung nach der Übernahmebescheinigung des Spediteurs nicht nur zuhanden des Zweitkäufers entgegengenommen, sondern vom Erstkäufer auch übergeben worden ist. Damit war die Ware der
BGE 104 II 275 S. 280
Verfügungsgewalt der Beklagten und der Klägerin entzogen, was dieser am 7. September 1976 von der Speditionsfirma bestätigt, aber nur gestützt auf die zu Unrecht ausgehändigten Konnossemente möglich wurde.
c) ...
d) Es bleibt daher beim Vorwurf des Handelsgerichtes, dass die Beklagte die ihr vorgelegten Seekonnossemente ohne Zustimmung der Klägerin weitergegeben hat, wie wenn sie alle Dokumente als ordnungsgemäss aufgenommen hätte. Unter diesen Umständen konnte sie die Aufnahme nicht nachträglich mit der Begründung ablehnen, dass ihr innert der vorgesehenen Frist keine einwandfreien Dokumente eingereicht worden seien. Als Akkreditivbank hätte sie sich auf die ihr zukommenden Aufgaben beschränken sollen, statt sich mit Rücksicht auf Interessen und das Verhalten anderer Beteiligter um Einzelheiten des Grundgeschäftes zu kümmern, die aus dem Akkreditiv begünstigte Klägerin dagegen unbedacht zu übergehen. Dass die Formstrenge des Akkreditivrechts keiner Partei unredliche Vorteile verschaffen darf, hilft der Beklagten nicht, da solche Wirkungen jedenfalls zugunsten der Klägerin nicht zu ersehen sind. Diese hatte Anspruch darauf, entweder aus dem Akkreditiv bezahlt zu werden oder alle Dokumente unverändert zurückzubekommen und damit die Verfügungsgewalt über die Ware zu behalten. Letzteres aber hat die Beklagte durch ihr eigenmächtiges Vorgehen vereitelt, weshalb die Klägerin die Akkreditivsumme beanspruchen kann.

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