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Intestazione

121 V 130


22. Urteil vom 16. August 1995 i.S. "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft gegen J. und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

Regesto

Art. 20 cpv. 2 e art. 40 LAINF.
- Rendita complementare ai sensi dell'art. 20 cpv. 2 LAINF. Detta disposizione non è applicabile ad assicurate il cui marito beneficia di una rendita AVS/AI per coniugi.
- Qualora non siano dati i presupposti dell'art. 31 seconda frase OAINF, trovano applicazione la clausola generale dell'art. 40 LAINF nonché i principi sviluppati dalla giurisprudenza.

Fatti da pagina 130

BGE 121 V 130 S. 130

A.- Die 1927 geborene, verheiratete J. erlitt am 26. April 1991 und am 4. Februar 1992 zwei Unfälle mit verschiedenen Verletzungen, wofür ihr die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, bei der sie obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert war, die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Mit Verfügung vom 5. Januar 1993 sprach die Versicherungs-Gesellschaft J. für den erlittenen Integritätsschaden eine entsprechende Entschädigung zu und stellte im übrigen ihre Leistungen ein. Auf Einsprache hin hob die Versicherungs-Gesellschaft diese Verfügung auf, indem sie sich bereit erklärte, bis zum Vorliegen eines neuen Gutachtens weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten und hernach sowohl über die Integritätsentschädigung als auch den Invalidenrentenanspruch nochmals zu verfügen (Einspracheentscheid vom 19. März 1993). Am 12. Januar 1994 erliess sie diese Verfügung, mit der die Integritätsentschädigung neu festgesetzt und im weiteren festgehalten wurde, dass ein Rentenanspruch nach Art. 20 UVG entfalle, nachdem die Versicherte seit Januar 1993 eine halbe Ehepaar-Altersrente im Betrag von Fr. 1'286.-- ausgerichtet erhalte und ihr Monatsverdienst als Zeitungsverkäuferin im Zeitpunkt des Unfalls
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Fr. 620.-- betragen habe. Hieran hielt die Versicherungs-Gesellschaft mit Einspracheentscheid vom 8. März 1994 fest.

B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Juni 1994 in dem Sinne gut, dass es die Sache in Aufhebung des Einspracheentscheides an die Versicherungs-Gesellschaft zurückwies, damit diese über die Höhe der Invalidenrente im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides.
J. lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Denselben Antrag stellt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV).

Considerandi

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Im vorliegenden Fall liegt einzig die Frage im Streit, wie die unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente der Beschwerdegegnerin in grundsätzlicher Hinsicht festzusetzen ist, nachdem ihr seit Januar 1993 eine halbe Ehepaar-Altersrente ausgerichtet wird. Noch nicht geklärt und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demgegenüber der Invaliditätsgrad der Beschwerdegegnerin.

2. a) Nach Art. 18 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er infolge des Unfalls invalid wird. Hat er auch Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag (Satz 1). Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder AHV angepasst (Satz 2). Nach Abs. 3 desselben Artikels erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen, von welcher Rechtsetzungskompetenz er in Art. 31 ff. UVV Gebrauch gemacht hat.
b) Vorbehältlich besonderer Koordinationsregeln werden gemäss Art. 40 UVG Geldleistungen, ausgenommen Hilflosenentschädigungen, so weit gekürzt, als sie mit anderen Sozialversicherungsleistungen zusammentreffen und den
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mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen. Nach Art. 51 Abs. 3 UVV entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde.
Die Vorschrift von Art. 40 UVG stellt eine Generalklausel zur Vermeidung von Überentschädigungen dar (MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 536 f.). Sie gilt ihrem Wortlaut nach nur subsidiär, d.h. wenn keine andere Koordinationsnorm anwendbar ist. So finden Art. 40 UVG und die entsprechenden gemäss altrechtlicher Rechtsprechung (namentlich zu Art. 74 Abs. 3 KUVG) entwickelten Grundsätze im allgemeinen keine Anwendung beim Zusammentreffen von Renten der obligatorischen Unfallversicherung mit solchen der AHV oder IV, da die Art. 20 Abs. 2 und 31 Abs. 4 UVG diesbezüglich eine besondere Koordinationsregel enthalten. Demgegenüber greift Art. 40 UVG beispielsweise dann Platz, wenn - wie im vorliegenden Fall - Taggelder der Unfallversicherung mit Renten der Invalidenversicherung zusammentreffen (BGE 117 V 395 Erw. 2b und 115 V 279 Erw. 1c mit Hinweisen).

3. a) Der beschwerdeführende Unfallversicherer widersetzte sich dem gestellten Rentenbegehren in seinem Einspracheentscheid im wesentlichen mit der Begründung, es müsse der von der Beschwerdegegnerin bezogene Anteil an der Ehepaar-Altersrente in die Komplementärrentenberechnung einbezogen werden. Die ausgerichtete halbe Ehepaarrente betrage monatlich Fr. 1'286.--, was 90% des versicherten Verdienstes von Fr. 590.-- (gemäss Unfallmeldung) bei weitem übersteige, weshalb nach Art. 20 Abs. 2 UVG keine Komplementärrente geschuldet sei.
b) Demgegenüber hat das kantonale Gericht erwogen, dass die spezielle Koordinationsregel des Art. 20 Abs. 2 UVG im vorliegenden Fall nicht greife, weil der Versicherten kein eigener Anspruch auf die Ehepaar-Altersrente zustehe und folglich die allgemeine Generalklausel in Art. 40 UVG zum Tragen gelange. Und da bei der Überversicherungsberechnung die Rentenansprüche, die der Ehegatte des betroffenen Versicherten unabhängig von dessen Invalidität beanspruchen könne, rechtsprechungsgemäss ausser acht zu lassen seien, müsse dies um so mehr gelten, wenn der eine Invalidenrente nach Art. 18 UVG anbegehrenden Versicherten überhaupt kein eigener Anspruch auf eine AHV-Rente zustehe. Daran ändere selbst der Umstand nichts, dass sie die Hälfte der Ehepaarrente direkt ausbezahlt erhalte.
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c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiegegen eingewendet, dass der Versicherten und nunmehrigen Beschwerdegegnerin sehr wohl ein eigener Anspruch auf die halbe Ehepaarrente zustehe, da sie in diesem Umfang gemäss Art. 22 Abs. 2 AHVG die Auszahlung für sich beanspruchen könne. Das gestellte Rentenbegehren wäre indes selbst dann abzuweisen, wenn anstelle von Art. 20 Abs. 2 UVG die Generalklausel des Art. 40 UVG zur Anwendung gelangt, da die durch die Beschwerdegegnerin erfüllten Anspruchsvoraussetzungen bei der Überversicherungsberechnung insoweit berücksichtigt werden müssten, als sie die Höhe der Rente beeinflussten. Im übrigen verstosse die Sichtweise der Vorinstanz gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, da einem Ehemann oder einer unverheirateten Frau in vergleichbarer Lage die Ehepaar- bzw. die einfache Rente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG voll angerechnet würde.

4. a) Das Eidg. Versicherungsgericht hat für die Berechnung der Komplementärrenten hinsichtlich Art. 20 Abs. 2 (und Art. 31 Abs. 4 UVG) entschieden, dass die Renten der AHV oder der IV grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen sind (BGE 115 V 270 Erw. 2a, 281 Erw. 3a, 288 Erw. 3a). Im Lichte von Art. 20 Abs. 2 UVG wurde dies zunächst für einen teilerwerbstätigen Altersrentner erkannt, der bereits vor dem invalidisierenden Unfall eine Ehepaar-Altersrente der AHV bezogen hatte mit der Folge, dass deshalb Art. 31 Satz 2 UVV nicht greifen konnte und die betreffende Rente insgesamt anzurechnen war (BGE 115 V 275, 283 Erw. 3b/bb und cc). Ferner wurde gleich entschieden im Falle einer vor dem Unfall teilerwerbstätig gewesenen Hausfrau, deren IV-Rente teilweise als Ausgleich für die Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerblichen Aufgabenbereich bestimmt war (BGE 115 V 285, 289 Erw. 3c).
Zur Begründung stützte sich das Gericht auf den Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 UVG, der bei einem Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und dem gleichzeitigen "Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der AHV" generell die Gewährung einer "Komplementärrente" vorsieht, deren Höhe grundsätzlich der Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und "der Rente der IV oder der AHV" entspricht. Ebenso ist in Art. 31 Abs. 4 UVG bei dem
Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der Unfallversicherung und dem gleichzeitigen "Anspruch auf Renten der AHV oder der IV" generell und uneingeschränkt von der Gewährung einer "Komplementärrente" die Rede, welche ebenfalls grundsätzlich der Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und "den Renten der AHV oder der
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IV" entspricht (BGE 115 V 270 Erw. 2a, 281 Erw. 3a, 287 f. Erw. 3a).
Nach dieser Rechtsprechung bleibt aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 20 Abs. 2 (und 31 Abs. 4) UVG kein Raum für eine gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Überversicherung oder der Kongruenz abweichende Auslegung mit einer nur teilweisen Anrechnung der genannten Renten (vgl. zur Auslegung: BGE 120 V 324 Erw. 5a mit Hinweisen). Dazu besteht um so weniger Anlass, als sich die vollumfängliche Berücksichtigung der IV- und AHV-Renten auch mit Sinn und Zweck der Bestimmungen deckt. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Komplementärrenten die früheren allgemeinen Überentschädigungsregeln (Art. 45 IVG bzw. Art. 39bis IVV; Art. 48 AHVG resp. Art. 66quater AHVV), die nach laufenden Überprüfungen und Anpassungen der Kürzungssätze verlangt hatten, bewusst vereinfachen und durch das neue Koordinationssystem ersetzen, womit er eines der wichtigsten Revisionsziele zu verwirklichen beabsichtigte (BGE 115 V 270 f. Erw. 2a und 287 Erw. 3a, je mit Hinweisen auf Materialien und Literatur).
b) Im vorliegenden Fall tritt allerdings eine Problematik zutage, die vom Eidg. Versicherungsgericht bislang nicht zu beurteilen war. Denn anders als in BGE 115 V 281 steht die hier unter Berücksichtigung einer Ehepaarrente der AHV festzusetzende Invalidenrente nach Art. 18 UVG nicht einem männlichen Versicherten zu, sondern einer verheirateten Frau. Insofern ist daran zu erinnern, dass die grundsätzliche Anspruchsberechtigung für Ehepaarrenten nach dem bis zum Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (vgl. BBl 1994 III 1804 ff., insb. 1808; BGE 120 V 3 unten f. sowie Alfons BERGER, Die 10. AHV-Revision - ein sozialpolitischer Wendepunkt, CHSS 1994 S. 248 ff.) noch immer geltenden Recht (Art. 22 Abs. 1 AHVG und Art. 33 Abs. 1 IVG) - trotz des nunmehr gesetzlich verankerten Grundsatzes der getrennten Auszahlung (Art. 5 des Bundesbeschlusses über die Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung vom 19. Juni 1992) - allein beim Ehemann liegt (BGE 120 V 2 Erw. 1a, BGE 115 V 127 Erw. 2a, BGE 107 V 74 Erw. 1 sowie CHSS 1993 S. 19 f.; vgl. ferner MAURER, a.a.O., S. 89; Nathalie KOHLER, La situation de la femme dans l'AVS, Lausanne 1986, S. 182 ff.; Gabriela RIEMER-KAFKA, Die Gleichstellung von Mann und Frau in der schweizerischen Sozialversicherung, SZS 35/1991 S. 296).
Verfügt demnach die Ehefrau über keinen eigenen Anspruch auf die Ehepaarrente, kann diese im Rahmen von Art. 20 Abs. 2 UVG strenggenommen
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nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit einer vom Unfallversicherer auszurichtenden Invalidenrente des Ehemannes zusammentrifft. Denn der in allen sprachlichen Fassungen klare und in dieser Hinsicht durch die Gesetzesmaterialien keineswegs relativierte Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 UVG setzt für die Festsetzung der Komplementärrente einen Rentenanspruch des Versicherten voraus, wobei - jedenfalls aus sprachlicher Sicht - keinem Zweifel unterliegen kann, dass damit eigentliche Rechtsansprüche gemeint sind (vgl. zu den Materialien die Protokolle der parlamentarischen Kommissionssitzungen vom 2./3. November 1977, S. 29 ff. [N] und vom 2. November 1979, S. 43 [S]; Amtl.Bull. N 1979 181 ff. und S 1980 475).
Ausgehend hievon wird im Schrifttum die Meinung vertreten, dass es kein Zusammentreffen von Renten und damit auch keine Komplementärrentenberechnung gebe, wenn der Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV einer (weiblichen) Versicherten zu einer Ehepaarrente führe (vgl. Rudolf WIPF, Koordinationsrechtliche Fragen des UVG, SZS 1994 S. 14 und 19). Dieser Auffassung, der sich die Vorinstanz angeschlossen hat und die auch vom BSV geteilt wird, ist beizupflichten. Dem steht, entgegen den Vorbringen des beschwerdeführenden Unfallversicherers, das Recht der Ehefrau auf getrennte Auszahlung der halben Ehepaarrente nicht entgegen (Art. 22 Abs. 2 AHVG und Art. 5 des vorerwähnten Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992), nachdem dadurch - wie schon erwähnt - die Anspruchsberechtigung in bezug auf die Rente in keiner Weise beschlagen wird (vgl. CHSS 1993 S. 19 f.). Selbst die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken vermögen angesichts des klaren Gesetzeswortlautes und der vom Richter zu beachtenden Verbindlichkeit bundesgesetzlicher Regelungen (Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 BV) nicht zu verfangen; dies um so weniger, als die mit einer wörtlichen Auslegung von Art. 20 Abs. 2 UVG einhergehende Bevorzugung verheirateter weiblicher Versicherter in ihrer eigenen - seit Inkrafttreten von Art. 4 Abs. 2 BV offensichtlichen - Benachteiligung hinsichtlich des Ehepaarrentenanspruchs gründet und all diese Mängel mit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision behoben sein werden. Ebensowenig besteht mit Blick auf die noch bestehende, indes bald der Vergangenheit angehörende Ordnung gemäss Art. 22 Abs. 1 AHVG und Art. 33 Abs. 1 IVG Notwendigkeit für ein von Zweckgedanken geleitetes Abweichen vom klaren Gesetzeswortlaut.
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5. Nach dem Gesagten steht fest, dass im vorliegenden Fall Art. 20 Abs. 2 UVG nicht zur Anwendung gelangt, obwohl diese Bestimmung an sich auf das Zusammentreffen von AHV/IV-Renten mit Renten der obligatorischen Unfallversicherung zugeschnitten ist (vgl. Erw. 2b hievor). Dabei kann die hier nicht zu entscheidende Frage offenbleiben, ob in Anbetracht von Art. 31 Satz 2 UVV in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 UVG Gleiches auch dann zu gelten hätte, wenn der Altersrentenanspruch nicht wie hier durch Erreichen der massgeblichen Altersgrenze, sondern durch unfallbedingte rentenbegründende Invalidität im Sinne von Art. 28 IVG entstanden wäre (vgl. Art. 22 Abs. 1 AHVG).

6. Dem kantonalen Gericht kann im weiteren auch darin beigepflichtet werden, dass vorliegendenfalls anstelle von Art. 20 Abs. 2 UVG die Generalklausel des Art. 40 UVG, mitsamt den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. RKUV 1992 Nr. U 139 S. 23), zum Tragen gelangt. Dabei ist entscheidend, dass die Ehepaarrente vom Ehemann der Beschwerdegegnerin zufolge deren Erreichens der massgeblichen Altersgrenze unabhängig von ihrer Invalidität beansprucht werden kann. Wirkt sich mithin die unfallbedingte Invalidität der Beschwerdegegnerin leistungsmässig einzig gegenüber der Unfallversicherung aus, fällt eine Überentschädigung aufgrund der seit Januar 1993 ausgerichteten Altersrente von vornherein ausser Betracht. Insofern kann dem beschwerdeführenden Unfallversicherer nicht gefolgt werden, welcher den der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Anteil der Ehepaarrente auch im Rahmen von Art. 40 UVG berücksichtigt haben möchte.

7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der angefochtene Gerichtsentscheid Rechtens ist.

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DTF: 115 V 270, 117 V 395, 115 V 275, 115 V 285 seguito...

Articolo: Art. 20 cpv. 2 e art. 40 LAINF, art. 40 LAINF, Art. 22 Abs. 1 AHVG, Art. 18 UVG seguito...