Regeste
Zur Verzinslichkeit gemeinrechtlicher Forderungen zwischen Ehegatten.
Mangels besonderer Regelung im Eherecht beurteilt sich diese Frage zumindest dann, wenn die Gemeinschaft dem Güterstand der Gütertrennung unterstellt ist, nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (E. 5.2).