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Regeste

Arrestvollzug. Die Arrestierung von Gegenständen, die nach eigener Behauptung des Gläubigers nicht dem Schuldner, sondern emem Dritten gehören oder im Gesamteigentum des Schuldners und weiterer Personen stehen, ist als nichtig von Amtes wegen aufzuheben (Art. 13, 271 Abs. 1 und 274 Ziff. 4 SchKG, Art. 1 VVAG). Gilt eine Ausnahme, wenn sämtliche Teilhaber eines Gemeinschaftsverhältnisses für eine Solidarschuld belangt werden?
Ein von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt erlassener Zahlungsbefehl ist nicht von Amtes wegen, sondern nur auf rechtzeitige Beschwerde hin aufzuheben.
Die postalische Zustellung von Betreibungsurkunden nach Frankreich ist unzulässig (Art. 66 Abs. 3 SchKG; Art. 6 der Haager Übereinkunft vom 17. Juli 1905, Art. 2 und 7 der Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich vom 1. Februar 1913). Nichtigkeit solcher Zustellungen.

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referenza

Articolo: Art. 1 VVAG, Art. 66 Abs. 3 SchKG