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Regeste

Art. 7 h NAG. Scheidung ausländischer Ehegatten von verschiedener Staatsangehörigkeit.
1. Die Scheidung kann vom schweizerischen Richter am Wohnsitze des klagenden Ehegatten ausgesprochen werden, wenn dieser nachweist, dass nach Gesetz oder Gerichtsgebrauch seiner Heimat der geltend gemachte Scheidungsgrund zugelassen und der schweizerische Gerichtsstand anerkannt ist; entgegen einer frühern Rechtsprechung (BGE 59 II 113) braucht dieser Nachweis für das Heimatrecht des andern, im Scheidungsprozess beklagten Ehegatten nicht geleistet zu werden (Erw. 3 und 4).
2. Besitzt der klagende Ehegatte zwei ausländische Staatsangehörigkeiten, so genügt es, dass er den durch Art. 7 h NAG geforderten Nachweis für eines seiner beiden Heimatrechte leistet, und zwar für dasjenige, das den Anschauungen des schweizerischen Rechts am nächsten steht (Erw. 5).
3. Scheidung durch den schweizerischen Richter des Wohnsitzes, ausgesprochen auf Verlangen einer mit einem Italiener verheirateten Französin (Erw. 1, 2, 6 und 7).

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Articolo: Art. 7 h NAG