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Intestazione

98 V 86


22. Auszug aus dem Urteil vom 2. Mai 1972 i.S. Wiget gegen Eidgenössische Militärversicherung und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft

Regesto

Art. 24 e 26 cpv. 1 LAM: Computo della rendita.
Determinante è il guadagno che l'assicurato, se non fosse stato invalido, avrebbe conseguito all'epoca in cui la rendita ebbe inizio (cambiamento della giurisprudenza).
Art. 37 cpv. 3 LAM.
Revisione del riscatto della rendita.

Considerandi da pagina 87

BGE 98 V 86 S. 87
Aus den Erwägungen:

4. In zeitlicher Hinsicht stellt sich die Rechtsfrage, ob bei der ersten Festsetzung oder revisionsweisen Neufestsetzung einer Invalidenrente auf den Jahresverdienst zur Zeit des Rentenbeginns oder zur Zeit der Rentenfestsetzung abzustellen sei.
Wie in EVGE 1963 S. 248 f. und 1969 S. 201 lit. a entschieden wurde, ist bei Arbeitnehmern der zur Zeit der Rentenfestsetzung übliche Lohnansatz massgebend. An dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht festgehalten werden. Wie der vorliegende Fall zeigt, befriedigt ein Abstellen auf die Zeit der Rentenfestsetzung nicht, wenn der Rentenbeginn erst nach Jahren rückwirkend festgesetzt und daher der Jahresverdienst für jedes der zurückliegenden Jahre gesondert bestimmt wird, wie es die Vorinstanz getan hat. Kann nämlich der Rentenbeginn wegen langwieriger tatbeständlicher Erhebungen erst nach Jahren festgesetzt werden (Art. 24 Abs. 1 bzw. Art. 26 Abs. 1 MVG), so profitiert der Versicherte für die ganze folgende Rentendauer vom entsprechend höher ausfallenden späteren Jahresverdienst (Art. 24 Abs. 5 MVG). Eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten ist nur gewährleistet, wenn man mit dem Jahresverdienst rechnet, welchen der Rentenberechtigte zur Zeit des Rentenbeginns ohne Invalidität mutmasslich erzielt hätte. Im übrigen muss sich die Militärversicherung ab Rentenbeginn selbstverständlich an die Rentenanpassungen halten, die auf Grund des Art. 25bis MVG angeordnet worden sind.
Demnach ist im vorliegenden Fall der Jahreslohn von Fr. 17 320.-- massgebend, den der Beschwerdeführer ohne seine Invalidität bei Beginn der neuen Rente im Juni 1966 mutmasslich erzielt hätte. Bei diesem Jahreswert hat es kraft des Art. 24 Abs. 5 MVG bis zum Zeitpunkt einer allfälligen weiteren Rentenrevision sein Bewenden. Vorbehalten bleiben die auf Grund des Art. 25bis MVG beschlossenen Rentenanpassungen.

5. ...
BGE 98 V 86 S. 88

6. Das Gesuch um Rückgängigmachung des teilweisen Rentenauskaufs von 1957 hat die Vorinstanz mit Recht abgelehnt.
Die Möglichkeit des Wiedereinkaufs in eine Invalidenrente, die ausgekauft wurde, ist in Art. 37 MVG nicht vorgesehen und lässt sich auch nicht durch Interpretation daraus ableiten. Doch muss nach Art. 37 Abs. 3 des Gesetzes aufGesuch hin entweder die Auskaufssumme angemessen erhöht oder aber eine zusätzliche Rente gewährt werden, sobald der Invaliditätsgrad erheblich zugenommen hat.
Weil im vorliegenden Fall die seit Juli 1957 geschuldet gewesene Rente zur Hälfte ausgekauft war, kann wegen der seit Juni 1966 erheblich grössern Invalidität bloss eine halbe neue Rente festgesetzt werden. Hinsichtlich der ausgekauften andern Hälfte hat Kurt Wiget -entgegen der Ansicht der Vorinstanz - Anspruch auf Erhöhung der Auskaufssumme oder der neuen halben Rente, wie sich aus dem klaren Wortlaut des Art. 37 Abs. 3 MVG ergibt. Ein so zu verstehendes Revisionsgesuch hat der Kläger am 29. Juni 1971 im kantonalen Verfahren gestellt. Es ist Sache der Militärversicherung, darüber durch eine Verfügung laut Art. 12 MVG zu entscheiden.

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regesto: tedesco francese italiano

Considerandi 4 5 6

referenza

Articolo: Art. 37 cpv. 3 LAM, Art. 24 Abs. 5 MVG, Art. 25bis MVG, Art. 24 e 26 cpv. 1 LAM seguito...