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Scrittura aggrandita
 

Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

  SUISSE: Art. 6 par. 1 CEDH; Absence de compétence universelle des juridictions civiles en matière de torture.

  L'affaire concerne le refus des juridictions civiles suisses d'examiner l'action civile du requérant en réparation du préjudice moral causé par des actes de torture qu'il allègue avoir subis en Tunisie.
  Selon la Cour, le rejet par les tribunaux suisses, par application de l'art. 3 LDIP, de leur compétence pour connaître l'action du requérant en vue d'obtenir réparation des actes de torture qu'il allègue avoir subis a poursuivi des buts légitimes et n'était pas disproportionné par rapport à ceux-ci (ch. 217).
Conclusion: non-violation de l'art. 6 par. 1 CEDH.

  N.B. Cet arrêt de la Grande Chambre fait suite à celui du 21.06.2016 d'une chambre, qui était arrivée à la même conclusion.



Inhaltsangabe des BJ


(1. Quartalsbericht 2018)

Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK); Weigerung der Schweizer Gerichte, eine Schadenersatzklage für Folterhandlungen, die der Beschwerdeführer im Jahr 1992 in Tunesien erlebt habe, zu behandeln.

Der Fall betrifft die Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens, den der Beschwerdeführer aufgrund von Folterhandlungen im Jahr 1992 in Tunesien erlitten habe. 1993 kam der Beschwerdeführer in die Schweiz, wo er in der Folge Asyl erhielt. Im Jahr 2004 reichte er beim Zivilgericht eine Schadenersatzklage gegen Tunesien und den damaligen tunesischen Innenminister ein. Die Klage wurde abgewiesen, weil sich das Gericht als örtlich nicht zuständig erachtete. Eine Notzuständigkeit der Schweizer Gerichte wurde mangels eines genügenden Zusammenhangs mit der Schweiz verneint. Vor dem Gerichtshof rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht (Art. 6 Abs. 1 EMRK).

Nach dem Gerichtshof sind Beschränkungen des Rechts auf Zugang zu einem Gericht mit Art. 6 Abs. 1 EMRK nur vereinbar, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgen und zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Zweck ein vernünftiges Verhältnis besteht. Im vorliegenden Fall erkannte der Gerichtshof verschiedene legitime Zwecke, darunter insbesondere Probleme bei der Beweisführung, Schwierigkeiten bei der Urteilsvollstreckung, das Interesse an der Abschreckung von forum-shopping und die Gefahr einer Überlastung der Gerichte durch eine Vervielfachung der Beschwerden. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit erinnerte der Gerichtshof daran, dass der Ermessensspielraum der Staaten namentlich vom relevanten internationalen Recht abhängt, d.h. vorliegend von der Frage einer universellen oder einer Notzuständigkeit. Die Schweizer Instanzen verfügten über einen weiten Ermessensspielraum, weil das Völkerrecht weder eine universelle Zuständigkeit noch eine Notzuständigkeit vorschreibe. Gestützt auf eine rechtsvergleichende Analyse kam der Gerichtshof zum Schluss, dass die Regelung zur Notzuständigkeit in Art. 3 IPRG diesen Ermessensspielraum nicht überschritt. Nicht als offensichtlich unangemessen oder willkürlich erachtete er auch die Interpretation dieser Bestimmung durch die Schweizer Gerichte, wonach im vorliegenden Fall ein genügender Zusammenhang mit der Schweiz fehlt und damit keine Zuständigkeit gegeben ist. Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (15 gegen 2 Stimmen).

contenuto

decisione CorteEDU intera
regesto (tedesco)

referenze

Articolo: Art. 6 par. 1 CEDH, art. 3 LDIP