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Scrittura aggrandita
 

Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

  SUISSE: Art. 2 CEDH. Manquement de l'État à son obligation de protéger la vie du fils de la requérante, qui s'est suicidé dans une cellule de police, ainsi qu'à son devoir de mener une enquête effective sur les circonstances du décès.

  Selon la Cour, les autorités auraient dû avoir connaissance du risque de suicide du fils de la requérante. Elles disposaient de suffisamment d'éléments pour tenir compte de la vulnérabilité particulière de celui-ci et pour conclure qu'il avait besoin d'une surveillance étroite. La responsabilité des autorités réside dans le fait d'avoir traité l'intéressé comme une personne capable de résister au stress et aux pressions, sans prêter suffisamment attention à sa situation personnelle (ch. 73-99).
  Conclusion: violation du volet matériel de l'art. 2 CEDH.
  Le refus des juridictions nationales d'ouvrir une enquête pénale n'apparaît ni adéquat ni raisonnable à la lumière du droit et de la pratique internes pertinents (ch. 116-140).
  Conclusion: violation du volet procédural de l'art. 2 CEDH.

Inhaltsangabe des BJ


(2. Quartalsbericht 2020)

Recht auf Leben (Art. 2 EMRK); Suizid eines verletzlichen Inhaftierten in der Polizeizelle.

Der Fall betrifft einen ungewöhnlichen Suizid eines verletzlichen Inhaftierten (D. F.), des Sohnes der Beschwerdeführerin, sowie die Pflicht zur effektiven Untersuchung der Todesumstände. Der Sohn befand sich während vierzig Minuten ohne Beaufsichtigung in einer Zelle in Polizeigewahrsam.

Unter Berufung auf Artikel 2 EMRK (Recht auf Leben) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Behörden ihrer positiven Pflicht, vorsorgliche Massnahmen zum Schutz ihres Sohnes vor sich selbst zu ergreifen, nicht nachgekommen sind. Sie vertrat ferner die Auffassung, dass die Ermittlungen der Behörden die Anforderungen nach Artikel 2 EMRK nicht erfüllten. Der Gerichtshof stellte fest, dass der Sohn der Beschwerdeführerin deutlich und wiederholt mit Selbstmord gedroht hatte. Er schloss daraus, dass die Behörden zu jenem Zeitpunkt wussten oder wissen mussten, dass er sich selbst umzubringen drohte und dass eine tatsächliche und unmittelbare Gefahr für sein Leben bestand. Der Gerichtshof gelangte zu diesem Schluss, obwohl die Beschwerdeführerin, die die psychischen Probleme ihres Sohnes kannte, das Suizidrisiko selbst nicht als tatsächlich und unmittelbar einschätzte. Denn sie hatte kurz vor dem Suizid gegenüber dem Notarzt verneint, dass eine Gefährdung ihres Sohnes besteht. Gemäss dem Gerichtshof verfügten die Behörden des Weiteren über genügend Hinweise auf eine besondere Verletzlichkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin. Folglich hätten sie daraus ableiten müssen, dass D. F. zwingend eng überwacht werden muss. Der Gerichtshof hielt fest, dass die Behörden diesen unter Berücksichtigung dieser Hinweise nicht während vierzig Minuten unbeaufsichtigt sich selbst hätten überlassen dürfen, ohne sein Recht auf Leben nach Artikel 2 EMRK zu verkennen. Nach dem Gerichtshof hätten die Behörden mit angemessenem und nicht übertriebenem Aufwand ausserdem die Gefahr eines Suizids von D. F. vermindern können. Die Behörden seien im vorliegenden Fall verantwortlich, weil sie D. F. wie eine Person behandelt hätten, die dem Stress und Druck standhalte, ohne seine persönliche Situation hinreichend beachtet zu haben. Unabhängig davon, ob die Polizeibeamten entsprechend den Vorschriften für solche Situationen gehandelt hätten, hätten sie nicht anerkannt, dass D. F. einer besonderen Behandlung bedürfe und so die Verantwortlichkeit ihres Staates gemäss der EMRK begründet. Der Gerichtshof schloss folglich auf Verletzung des materiellrechtlichen Teilgehalts von Artikel 2 EMRK. Hinsichtlich des Verfahrens war der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass bei den Ereignissen, die zum Tod von D. F. geführt haben, nicht das «mindeste Anzeichen» für ein strafbares Verhalten seitens der beteiligten Beamten bestand. Unter Berücksichtigung des einschlägigen Rechts und der üblichen Praxis in der Schweiz erschien es demnach weder angemessen noch vertretbar, dass die nationalen Gerichte die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung verweigerten. Daraus folgt, dass auch der verfahrensrechtliche Teilgehalt von Artikel 2 EMRK verletzt worden ist. Verletzung von Artikel 2 EMRK (einstimmig).

contenuto

decisione CorteEDU intera
regesto (tedesco)

referenze

Articolo: Art. 2 CEDH