Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
Ritorno alla pagina principale Stampare
Scrittura aggrandita
 

Regeste

Art. 347 und 349 StGB.
1. Bei Antragsdelikten, die durch das Mittel der Druckerpresse begangen wurden, hat der Antragsteller die Wahl zwischen den beiden in Art. 347 Abs. 1 StGB genannten Gerichtsständen.
2. a) Werden wegen mehrerer, sachlich eng zusammenhängender und in derselben Zeitung erschienener Artikel Ehrverletzungsklagen erhoben, so drängt sich - auch wenn die Autoren nicht denselben Wohnsitz haben - ein einheitlicher Gerichtsstand auf, dessen Bestimmung aufgrund der konkreten Umstände (s. E. 3b) vorzunehmen ist.
b) Im Interesse der Verletzten sind die Verfahren jedoch jedenfalls dann getrennt durchzuführen, wenn die Betroffenen an verschiedenen Orten klagen (E. 3c).

contenuto

documento intero
regesto: tedesco francese italiano

referenza

Articolo: Art. 347 und 349 StGB, Art. 347 Abs. 1 StGB