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Regeste

Art. 6 Abs. 2 UVG, Art. 9 Abs. 2 UVV: Bedeutung und Auslegung des Begriffs "unfallähnliche Körperschädigung".
- Bei den in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen müssen mit Ausnahme der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung sämtliche Unfallbegriffsmerkmale erfüllt sein, damit eine Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung besteht (Erw. 3b).
- Unter dieser Voraussetzung gelten die in Art. 9 Abs. 2 lit. b bis h UVV erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch dann als unfallähnliche Körperschädigungen, wenn sie im übrigen ganz oder teilweise auf Krankheits- oder Degenerationserscheinungen beruhen (Erw. 3c).
- Die Aufzählung der unfallähnlichen Körperschädigungen in Art. 9 Abs. 2 UVV ist abschliessend. Sehnenzerrungen lassen sich nicht unter den Begriff "sehnenrisse" subsumieren (Erw. 3d).
- Ausnahmebestimmungen sind weder restriktiv noch extensiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen. Eine Erweiterung der Liste der unfallähnlichen Körperschädigungen durch Analogieschlüsse ist nicht zulässig (Erw. 3e).
- Der Ausschluss der Sehnenzerrungen von der in Art. 9 Abs. 2 UVV enthaltenen Liste ist gesetzes- und verfassungskonform (Erw. 4).
- Sehnenzerrungen zählen so lange nicht zu den Sehnenrissen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV, als eine Sehnenteilruptur nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (Erw. 5).

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regesto: tedesco francese italiano

referenza

Articolo: Art. 9 Abs. 2 UVV, Art. 6 Abs. 2 UVG, Art. 9 Abs. 2 lit. b bis h UVV, Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV