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Intestazione

97 III 52


13. Auszug aus dem Entscheid vom 22. Juli 1971 i.S. X.

Regesto

Art. 92 num. 3 LEF. Impignorabilità di oggetti necessari all'esercizio di una professione (automobile).
Quando, al momento del sequestro, il debitore aveva ricevuto disdetta dal datore di lavoro, bisogna esaminare se ha una possibilità concreta di ritrovare, vicino al suo domicilio e nel mestiere da lui appreso, un impiego senza dovere subire una perdita di salario a causa della mancata disposizione dell'automobile.
Le circostanze di fatto debbono essere chiarite d'ufficio, anche se il debitore medesimo fornisce solo indicazioni insufficienti (consid. 2).

Considerandi da pagina 53

BGE 97 III 52 S. 53
Erwägungen (gekürzt)

1. Gegenstand des Rekurses ist die Frage, ob der Rekurrent als Bauingenieur (Statiker) auf das von ihm benützte Personenauto zur Ausübung seines Berufes angewiesen ist, ob der Wagen für seine berufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG notwendig sei. Bei der Beurteilung dieser Frage ist grundsätzlich auf die Verhältnisse abzustellen, die im Zeitpunkt des Arrestvollzuges bestanden haben (BGE 82 III 107 Erw. 3 mit Hinweisen, BGE 83 III 33). Zu jener Zeit war der Rekurrent bei der Firma A. in B. als Ingenieur angestellt, befand sich allerdings in gekündigter Stellung (Kündigung durch die Arbeitgeberin). Somit ging er im massgebenden Zeitpunkt einem unselbständigen Erwerb nach. Dass er sich später während vier Monaten als freierwerbender Bauingenieur betätigte, ist rechtlich unerheblich, und auch auf die gegenwärtigen Arbeitsverhältnisse bei der Firma C. kann es nicht entscheidend ankommen.
Hingegen ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Arrestlegung in gekündigtem Anstellungsverhältnis stand und ungeachtet des Ausgangs des Arrestverfahrens einen neuen Arbeitsplatz suchen musste. Es stellt sich demnach weniger die Frage, ob er durch den Entzug des persönlichen Motorfahrzeugs die bisherige Stelle verloren hätte, als vielmehr die, ob er ohne ein solches eine neue Beschäftigung als unselbständig Erwerbender finden konnte, die seinem erlernten Berufe entsprach und ihm ein genügendes Einkommen sicherte. Der Rekurrent bestreitet dies.

2. Die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der Frage der Unpfändbarkeit von Gegenständen gemäss Art. 92 SchKG von Bedeutung sind, haben die Aufsichtsbehörden - allenfalls mit Hilfe der Betreibungsämter - von Amtes wegen abzuklären (BGE 89 III 34, BGE 91 III 59, beide mit Hinweisen). Vom Untersuchungsprinzip darf auch dann nicht abgegangen werden, wenn der Schuldner selber ungenügende Angaben geliefert hat (BGE 86 III 50, BGE 91 III 59). In dieser Hinsicht sind die Erwägungen des BGE 84 III 20 ungenau (nicht veröffentlichter Entscheid i.S. Äschlimann vom 27. Januar 1966, Erw. 2).
Im vorliegenden Falle enthält der angefochtene Entscheid keine genügend konkreten Feststellungen, die ein abschliessendes Urteil über die Frage der Kompetenzqualität des arrestierten
BGE 97 III 52 S. 54
Personenwagens erlaubten. Zur Anstellung des Rekurrenten bei der Firma A. führt die kantonale Aufsichtsbehörde aus, es lasse sich nicht annehmen, der Entzug des Autos hätte für den Rekurrenten den Verlust der Stelle oder eine Schmälerung des Lohnes zur Folge gehabt. - Abgesehen davon, dass diese Feststellung sehr unbestimmt ist, kann ihr - wie vorn in Erwägung 1 ausgeführt wurde - auch deshalb keine entscheidende Bedeutung zukommen, weil sich der Rekurrent im massgebenden Zeitpunkt bei der Firma A. bereits in gekündigtem Arbeitsverhältnis befand.
Dagegen ist wichtig zu wissen, ob der Schuldner ohne eigenen Wagen konkret die Möglichkeit hatte, in der Nähe seines Wohnortes (den zu wechseln ihm nicht zugemutet werden kann) eine neue Stelle als Bauingenieur (Statiker) zu finden, ohne dass er wegen des fehlenden Fahrzeugs eine Lohneinbusse in Kauf nehmen musste (wobei sowohl die Einsparung an Autokosten als auch der Ausfall an Spesenentschädigungen für Geschäftsfahrten mit dem Privatwagen und allfällige Auslagen für andere Transportmittel vom Wohn- zum Arbeitsort in Rechnung zu stellen sind). Zu diesen Punkten hat die Vorinstanz keine klaren Feststellungen getroffen. Zwar erwähnt sie eine Umfrage bei "15 namhaften Ingenieurbüros in acht deutschschweizerischen Kantonen...", die ergeben habe, dass in neun der angefragten Büros kein Geschäftsauto zur Verfügung stehe und die angestellten Ingenieure den eigenen Wagen benützten, in drei weiteren Büros gleiches in 95-99% der Fälle zutreffe und in den restlichen drei Büros die "meisten" angestellten Ingenieure den Geschäftswagen verwendeten. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass das eigene Auto bei der Stellenbewerbung wohl Vorteile bieten dürfte, dass jedoch nicht feststehe, dass der Rekurrent ohne ein solches keinen gleichwertigen Arbeitsplatz fände. Allein diese Feststellung, die sich zusätzlich auf einige summarische Auskünfte des städtischen Arbeitsamtes und des kantonalen Arbeitsinspektorates stützt, ist rein negativer Art und ohne positiven Aussagewert. Insbesondere geht aus ihr nicht hervor, ob der Rekurrent auf dem Platze B. (einschliesslich der näheren, vom Schuldner ohne Auto erreichbaren Umgebung) konkret die Möglichkeit hatte, ohne eigenen Wagen eine seiner Ausbildung entsprechende Stelle zu finden. Die Vorinstanz sagt nicht und aus den Akten ist nicht ersichtlich, wieviele der angefragten Ingenieur-Büros sich in B. befinden und welche
BGE 97 III 52 S. 55
Antworten von diesen erteilt wurden. Es ist aber durchaus möglich, dass die Verhältnisse hier anders sind als in den übrigen, für den Rekurrenten nicht in Betracht fallenden Städten und Kantonen.
Würde festgestellt, dass auch in B. und Umgebung Arbeitsplätze für Bauingenieure (Statiker) offenstehen, die keinen Privatwagen voraussetzen, müsste weiter abgeklärt werden, ob der Rekurrent mit der Annahme einer solchen Stelle nicht eine wesentliche Lohneinbusse erlitte; denn wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann dem bis unter den Notbedarf gepfändeten Schuldner keine Schmälerung des Einkommens zugemutet werden. Sollte sich herausstellen, dass in der Region B. für den Rekurrenten keine reale Aussicht besteht, ohne eigenen Wagen eine ausreichend entlöhnte Stelle als Statiker zu finden, müsste dies zum Schlusse führen, dass das Auto für ihn ein notwendiges Berufswerkzeug im Sinne von Art. 92 Abs. 3 SchKG darstellt.
Da die tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz für die Beurteilung dieser Frage nicht ausreichen und gemäss den gemachten Ausführungen der Ergänzung bedürfen, sind die Akten in Anwendung von Art. 81 und 64 Abs. 1 OG an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.

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regesto: tedesco francese italiano

Considerandi 1 2

referenza

DTF: 91 III 59, 82 III 107, 83 III 33, 89 III 34 seguito...

Articolo: Art. 92 Ziff. 3 SchKG, Art. 92 SchKG, Art. 81 und 64 Abs. 1 OG