Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
Ritorno alla pagina principale Stampare
Scrittura aggrandita
 
Intestazione

88 III 135


21. Entscheid vom 20. November 1962 i.S. Schröder.

Regesto

Domicilio del debitore
- come foro dell'esecuzione (art. 46 cpv. 1 LEF);
- come luogo in cui sono notificati gli atti esecutivi, per il qualeoccorre tener eventualmente conto anche del luogo di lavoro del debitore, se questi l'ha annunciato all'ufficio di esecuzione (art. 64 cpv. 1 LEF).
Il domicilio si trova là dove è rimasta la famiglia, alla quale il debitore rende visita più volte al mese, e non già nel luogo di lavoro del debitore (tanto meno se trattasi di volontariato), nè in quello, in cui questi ha depositato in suoi documenti personali (consid. 1).
Inammissibilità di conclusioni nuove davanti al Tribunale federale (art. 79 cpv. 1, 2a frase OG) (consid. 3).

Fatti da pagina 136

BGE 88 III 135 S. 136

A.- Infolge eines Betreibungsbegehrens des Rekurrenten gegen "Eduard Sutter, Peter Merianstrasse 2, Basel", liess das Betreibungsamt Basel-Stadt am 13. April 1962 den Zahlungsbefehlin der angegebenen Wohnung zustellen. Die Zustellung wurde durch Aushändigung der Betreibungsurkunde an die dort anwesende Ehefrau des Schuldners vollzogen.

B.- Ein paar Tage später erhielt das Betreibungsamt diesen Zahlungsbefehl zurück mit dem handgeschriebenen Vermerk "In Basel abgemeldet". Eine Erkundigung bei der Einwohnerkontrolle von Basel ergab, dass sich der Schuldner am 6. Februar 1962 nach Genf abgemeldet hatte, während die Ehefrau und die Kinder als weiterhin in Basel wohnhaft gemeldet blieben. "Auftrags der Frau Klara Sutter" teilte ein Anwalt dem Betreibungsamt am 26. April 1962 mit, sie habe die Annahme des Zahlungsbefehls zuerst abgelehnt und ihn nur auf Drängen des Postboten schliesslich entgegengenommen; der Schuldner sei "zivil und militärisch" in Ascona TI angemeldet und habe dort (ohne dass eine nähere Adresse angegeben wurde) Domizil. In einer schriftlichen Erklärung vom 10. Mai 1962 bestätigte die Ehefrau, der Mann habe "diesen Zahlungsbefehl nicht zu Gesicht und nicht in seine Hände bekommen". Später gab sie dem Betreibungsamt auch dessen nähere Wohnadresse in Ascona "Via Ferrara" bekannt. Ebenso bescheinigte das Polizeiamt der Gemeinde Ascona die dort am 9. Februar 1962 erfolgte Anmeldung mit Hinterlegung des Heimatscheins und die Wohnadresse "c/o Stäheli Martha, Via Ferrara".
BGE 88 III 135 S. 137

C.- Bereits am 4. Mai 1962 hatte das Betreibungsamt auf Grund der Auskünfte der Ehefrau des Schuldners das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls dem Gläubiger mit dem Vermerk "nicht zugestellt" übermittelt. Der Gläubiger wandte fortdauernden Wohnsitz des Schuldners in Basel ein und verlangte, dass der Zahlungsbefehl als zugestellt zu behandeln sei. Gegen die Weigerung des Amtes führte der Gläubiger am 11. Mai 1962 Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihm eine Zahlungsbefehlsausfertigung mit dem Vermerk "zugestellt" zuzusenden.
Der Schuldner trug auf Abweisung der Beschwerde an. Er erklärte, er habe seinen Wohnsitz nach Ascona verlegt, wo er leider noch keine geeignete Wohnung für seine Familie gefunden habe. Er gedenke im italienisch-deutschen Transithandel tätig zu werden und absolviere zu diesem Zweck ein Volontariat in Locarno. Wenn er jeweils nach Deutschland reise, besuche er seine Familie für kurze Zeit in Basel, und zwar durchschnittlich viermal im Monat, jedoch meistens nicht über das Wochenende.

D.- Mit Entscheid vom 29. Oktober 1962 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen. Sie verneint in erster Linie die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Basel-Stadt, weil der Schuldner seinen Wohnsitz schon vor dem Tag der versuchten Zustellung des Zahlungsbefehls nach Ascona verlegt habe. Die Übergabe der Urkunde an die Ehefrau sei auch nicht etwa mangels rechtzeitiger Beschwerde von Schuldnerseite unanfechtbar geworden. Eine solche Ersatzzustellung solle nach dem gesetzgeberischen Grund des Art. 64 Abs. 1 SchKG nur im "Regelfall des gemeinsamen Haushaltens von Ehegatten" vorgenommen werden. Im übrigen sei bestritten und nicht erwiesen, dass der Schuldner den Zahlungsbefehl auch persönlich erhielt und es versäumte, binnen gesetzlicher Frist Beschwerde zu führen.

E.- Mit vorliegendem Rekurse hält der Gläubiger an der Beschwerde fest.
BGE 88 III 135 S. 138

Considerandi

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Ob die Ehefrau des Schuldners es unterliess, ihm den Zahlungsbefehl unverzüglich zu übermitteln, oder ob dieser Betreibungsakt mangels rechtzeitiger Beschwerdeführung rechtskräftig geworden ist, ist nicht abgeklärt und kann dahingestellt bleiben. Wie dem auch sei, hätte der Schuldner die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Basel-Stadt nicht mit Erfolg bestreiten können, und demgemäss ist nun auch die Beschwerde des Gläubigers gegen die nachträgliche Verneinung dieser Zuständigkeit durch das genannte Amt im Gegensatze zum angefochtenen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde zu schützen.
Der Schuldner hat nach wie vor seine Familie in Basel. Er besucht sie nach seiner eigenen Darstellung in kürzeren Zeitabständen, etwa viermal im Monat. Dass dies mit Reisen nach Deutschland verbunden sein und nicht am Wochenende geschehen soll, ändert nichts daran, dass der Schuldner in Basel Lebensbeziehungen hat, denen gegenüber sein Aufenthalt in Ascona als nebensächlich erscheint. Ebenfalls nach seiner eigenen Darstellung absolviert er "zur Zeit" in Locarno ein Volontariat, was der Natur der Sache nach eine vorübergehende Tätigkeit darstellt. Zukunftspläne bestimmter Art, die ein dauerndes Verweilen in Ascona erforderten, werden nicht genannt. Die Angabe, der Schuldner habe an diesem Ort eine Familienwohnung gesucht, aber noch keine gefunden, ist unerheblich. Einmal vermöchte die Absicht, die Familie in Zukunft am neuen Ort ansässig zu machen, keine bereits erfolgte Wohnsitzverlegung darzutun. Sodann lässt der Schuldner nichts darüber verlauten, was er in dieser Hinsicht unternommen hat.
Für die Entscheidung der Frage, ob und wo jemand Wohnsitz habe, sind seine gesamten Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Dabei ist der Mittelpunkt des Lebens
BGE 88 III 135 S. 139
auch für den Berufsmann dort zu suchen, wo seine persönlichen Interessen liegen, namentlich am Ort, wo seine Familie weilt, die er, soweit es ihm seine berufliche Tätigkeit erlaubt, immer wieder aufsucht (vgl. EGGER, 2. Auflage, N. 19 und 26 zu Art. 23 ZGB; TH. HOLENSTEIN, Der privatrechtliche Wohnsitz im schweizerischen Recht, S. 75 ff.; A. LENZI, Die Betreibungsstände nach dem schweizerischen SchKG, S. 15/16). Das gilt um so mehr bei einer Betätigung vorübergehender Art (vgl.BGE 69 I 78,BGE 78 I 316,BGE 79 I 26, BGE 82 II 573 /74). Hier hat der Schuldner nach dem Gesagten einen wirklichen Wohnsitz in Basel behalten, nicht bloss einen fiktiven im Sinne des Art. 24 Abs. 1 ZGB, der nach der Sondervorschrift des Art. 48 SchKG nicht als ordentlicher Betreibungsort gelten könnte (vgl. BGE 82 III 13 mit Hinweisen). Wo die Ausweisschriften hinterlegt sind, ist, wie allgemein anerkannt wird, nicht entscheidend und fällt gegenüber den persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen nicht ins Gewicht (vgl.BGE 41 I 454,BGE 42 I 95; TH. HOLENSTEIN, a.a.O. S. 83).

2. Nach Art. 64 SchKG werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Da Sutter seinen wirklichen Wohnsitz in Basel behalten hatte, bestand nicht nur der dortige Betreibungsort weiter, sondern es war auch die Zustellung in der Wohnung zulässig, wo der Schuldner seine Familie hat und wohin er in kurzen Zeitabständen zurückzukehren pflegt. Für die Zustellung war also nicht die Vorschrift des Art. 66 Abs. 1 SchKG massgebend, die bei einem nicht am Orte der Betreibung befindlichen Wohnsitz gilt (vgl.BGE 68 III 146ff.). Ob der Schuldner aus Gründen der Angemessenheit hätte mit einem zuvor an das Betreibungsamt gerichteten Gesuche verlangen können, dass der zweite in Art. 64 Abs. 1 SchKG vorgesehene Weg der Zustellung beschritten, nämlich der (auswärtige) Ort der Arbeitsausübung berücksichtigt werde, kann offen bleiben. Denn ein solches Gesuch
BGE 88 III 135 S. 140
war nicht gestellt worden, und es steht dahin, ob dem Schuldner überhaupt daran lag, Betreibungsurkunden an der Stätte seines Volontariates in Locarno zu erhalten, wo er übrigens wegen seiner vielen Reisen nach Basel und Deutschland oft nicht anzutreffen gewesen wäre. Somit muss es bei der rechtmässig an die Ehefrau erfolgten Zustellung sein Bewenden haben, wobei dem Schuldner das Recht vorbehalten blieb, unter den Voraussetzungen des Art. 77 SchKG einen nachträglichen Rechtsvorschlag anzubringen.

3. Der Rekurs ist gemäss dem in kantonaler Instanz gestellten Beschwerdeantrag dahin gutzuheissen, dass das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls den Vermerk "zugestellt" zu tragen hat. Der vor Bundesgericht beantragte Zusatz "kein Rechtsvorschlag" fällt als unzulässige Ergänzung des Begehrens (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 OG) ausser Betracht. Das Betreibungsamt wird aber von sich aus im Gläubigerdoppel anzugeben haben, ob Recht vorgeschlagen wurde oder nicht.

Dispositivo

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Basel-Stadt angewiesen, dem Rekurrenten (Gläubiger) eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls Nr. 75737 mit dem Vermerk "zugestellt" zuzusenden.

contenuto

documento intero
regesto: tedesco francese italiano

Fatti

Considerandi 1 2 3

Dispositivo

referenza

DTF: 82 II 573, 82 III 13

Articolo: art. 64 cpv. 1 LEF, art. 46 cpv. 1 LEF, Art. 23 ZGB, Art. 24 Abs. 1 ZGB seguito...