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Regeste

1. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB; leichter Fall.
Ein leichter Fall ist in der Regel bei Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten anzunehmen; Ausnahmen sind möglich bei besonderen (objektiven oder subjektiven) Umständen, die nicht bereits für den Schuldspruch oder die Bemessung der Strafe bestimmend waren (E. 3; Änderung der Rechtsprechung).
2. Art. 277ter BStP; Tragweite des Rückweisungsentscheids.
Nach Aufhebung und Rückweisung hat sich die kantonale Behörde bei der Neuentscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (E. 4a und b; Änderung der Rechtsprechung).
Anwendungsfall eines Widerrufsentscheids, dessen Aufhebung Auswirkungen auf die - im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde unangefochtene - Frage des bedingten Strafvollzugs der neuen Freiheitsstrafe hat (E. 4c).

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referenza

Articolo: Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, Art. 277ter BStP