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Regeste

Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit: fristwahrende Wirkung der bei einem deutschen Bürgermeisteramt gegen eine Rentenverfügung der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland eingereichten Beschwerde.
- Als "entsprechende Stelle" im Sinne von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens gilt die Stelle, welche in einem parallelen innerstaatlichen Verfahren der anderen Vertragspartei zuständig wäre.
- Der in § 91 des deutschen Sozialgerichtsgesetzes verankerte Grundsatz, wonach Eingaben an unzuständige innerstaatliche Behörden fristwahrende Wirkung haben und von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten sind, findet im Rahmen der Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens Anwendung.