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Regeste

Art. 195 Abs. 1 und 2 StGB; Förderung der Prostitution.
Prostitution besteht im gelegentlichen oder gewerbsmässigen Anbieten und Preisgeben des eigenen Körpers an beliebige Personen zu deren sexueller Befriedigung gegen Geld oder geldwerte Leistungen. Sie braucht weder regelmässig ausgeübt zu werden noch muss sie zur eigentlichen Lebensform geworden sein (E. 1.4).
Wer die Handlungsfreiheit einer mündigen Person gezielt schwächt und ihre Abhängigkeit ausnützt, sodass sie sich mehrmals Dritten gegen Geld sexuell hingibt, führt sie in die Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB ein. Gleich verhält es sich, wenn der Täter das Opfer im Hinblick auf geldwerte Vorteile unter Druck setzt oder dessen besondere Unterlegenheit ausnützt (E. 1.4).
Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen zu den Tatbestandselementen im konkreten Fall (E. 1.5).
Bei unmündigen Personen bedeutet "Zuführen" im Sinne von Art. 195 Abs. 1 StGB, sie zu veranlassen, sich mehr als ein Mal gegen Geld anderen Personen sexuell hinzugeben. Im Unterschied zu Absatz 2 der Norm genügt es hier, wenn ein altersmässig oder sonst wie überlegener Täter die Jugendlichkeit des Opfers ausnützt und es zur Prostitution drängt oder überredet. Das Ausnützen einer Abhängigkeit oder das Handeln eines Vermögensvorteils wegen ist nicht erforderlich (E. 2.3).

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regesto: tedesco francese italiano

referenza

Articolo: Art. 195 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 195 Abs. 2 StGB, Art. 195 Abs. 1 StGB