Regeste
Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 und 49 Ziff. 4 StGB.
Der bedingte Strafvollzug und die bedingte vorzeitige Bussenlöschung dürfen nicht auf Grund der unbestimmten Hoffnung bewilligt werden, der Verurteilte werde sich wider Erwarten wohl verhalten.