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Scrittura aggrandita
 

Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

SUISSE: Art. 6 par. 1 CEDH. Absence d'audience devant les tribunaux nationaux dans une procédure de retrait de l'autorité parentale.
Le requérant a sollicité d'être entendu en personne lors d'une audience. L'objet du litige, portant sur le retrait de l'autorité parentale conjointe, n'était pas de nature purement juridique ou technique mais, au contraire, imposait aux juridictions internes d'évaluer la personnalité du requérant et sa capacité à exercer ses droits parentaux. Il était important que l'intéressé expose ses arguments oralement lors d'une audience afin que les autorités judiciaires puissent forger leur propre opinion sur ces questions. Les tribunaux se sont essentiellement fondés sur une expertise pour retirer l'autorité parentale au requérant. Or, celle-ci mentionnait expressément qu'il n'avait pas été possible d'évaluer de manière approfondie les capacités éducatives de l'intéressé, de sorte que cette question apparaissait comme nécessitant des éclaircissements supplémentaires. Il n'existait aucune circonstance exceptionnelle propre à justifier que les juridictions internes se dispensent d'entendre le requérant en personne (ch. 13-23).
Conclusion: violation de l'art. 6 par. 1 CEDH.

Inhaltsangabe des BJ
(2. Quartalsbericht 2023) Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK); Fehlen einer Verhandlung vor den nationalen Gerichten in einem Verfahren um Entzug der elterlichen Sorge. Der Fall betrifft das Fehlen einer Verhandlung vor den nationalen Gerichten in einem Verfahren um Entzug der elterlichen Sorge. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Bern (KESB) übertrug die alleinige elterliche Sorge auf die Mutter. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern Beschwerde, indem er um Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge ersuchte. Er beantragte eine öffentliche Verhandlung, um mündlich angehört zu werden. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde ab. Betreffend den Antrag auf mündliche Anhörung führte es aus, dass Artikel 6 der Konvention kein Recht auf mündliche Äusserung im Rahmen einer Verhandlung gewähre. Der Verzicht auf eine Verhandlung sei vorliegend gerechtfertigt, da sich der Beschwerdeführer im Verfahren ausführlich schriftlich geäussert habe. In Bezug auf den Antrag auf eine öffentliche Verhandlung stellte das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht fest, dass es sich nicht um ein absolutes Recht handle und dass ein Verzicht namentlich dann möglich sei, wenn der Schutz des Privatlebens der Parteien es verlange. Vorliegend sei eine öffentliche Verhandlung nicht mit der Gewährleistung der Entwicklung des Kindes vereinbar, weshalb sich der Verzicht rechtfertige. Das Bundesgericht wies die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ab. Den gestützt auf Artikel 6 der Konvention gestellten Antrag auf eine Verhandlung wies es ab, weil der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer Verhandlung vor Bundesgericht nicht hinreichend begründet habe. Das Bundesgericht äusserte sich nicht ausdrücklich zum Fehlen einer Verhandlung vor dem kantonalen Gericht. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Gerichtshof, dass er vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nicht im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung angehört worden sei. Der Gerichtshof hielt fest, dass der Rechtsstreit den Entzug der gemeinsamen elterlichen Sorge betrifft und daher nicht rein juristischer oder technischer Natur ist, sondern im Gegenteil erfordert, dass die nationalen Gerichte die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sowie dessen Fähigkeit zur Ausübung der elterlichen Rechte beurteilen. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es deshalb wichtig, dass der Betroffene seine Argumente mündlich im Rahmen einer Verhandlung vorbringen kann, damit sich die Gerichte eine Meinung darüber bilden können. Der Gerichtshof stellte zudem fest, dass sich die nationalen Gerichte beim Entzug der elterlichen Sorge im Wesentlichen auf ein Gutachten gestützt hatten. In diesem Gutachten wurde jedoch ausdrücklich erwähnt, dass eine vertiefte Beurteilung der erzieherischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei, so dass diesbezüglich zusätzliche Abklärungen erforderlich zu sein scheinen. Der Gerichtshof befand daher, dass in casu keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch die nationalen Gerichte rechtfertigen. Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 EMRK (einstimmig).

contenuto

decisione CorteEDU intera
regesto (tedesco)

referenze

Articolo: Art. 6 par. 1 CEDH