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Scrittura aggrandita
 

Regeste

1. Auslegung des Strafgesetzes.
Der Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus der Entstehungsgeschichte des Wortlautes ergibt, ist nicht immer entscheidend.Der Richter kann sich in gewissen Fällen an den wahren Sinn des Wortlautes halten, wie er der innern Folgerichtigkeit und dem Zweck der in Betracht gezogenen Bestimmung allein entspricht, selbst wenn er zu einer ausdehnenden Auslegung gelangt (Erw. 6).
2. Veruntreuung; nicht vollendete Straftat, begangen durch den Verkauf einer nicht vertretbaren Sache, die unter einem, im vorgesehenen Register nicht eingetragenen Eigentumsvorbehalt erworben wurde (Erw. 1-6); untauglicher Versuch (Erw. 7)?
- Abs. 1 des Art. 140 Ziff. 1 StGB bezieht sich auf die Aneignung einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Sache, deren Eigentümer ein Anderer ist.
- Abs. 2 des Art. 140 Ziff. 1 StGB betrifft die Verwendung einer vertretbaren Sache, deren Eigentümer der Täter selber ist.

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regesto: tedesco francese italiano

referenza

Articolo: Art. 140 Ziff. 1 StGB