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Urteilskopf

152 IV 14


2. Auszug aus dem Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung i.S. A. und Mitb. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern sowie Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen B.B. und Mitb. (Beschwerde in Strafsachen)
6B_924/2023 und andere vom 26. August 2025

Regeste a

Art. 259 StGB; öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit; Rechtsgut, Aufforderung zu einer im Ausland zu verübenden Straftat.
Der Straftatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 StGB und dessen Vorgängerfassung schützen primär das kollektive Rechtsgut des öffentlichen Friedens (Bestätigung der Rechtsprechung). Als zentral erweist sich das Vertrauen des Einzelnen in den Bestand einer von der Gesellschaft akzeptierten und respektierten Strafrechts- bzw. Friedensordnung. Das Rechtsgut ist auch dann tangiert und eine tatbestandsmässige Aufforderung deshalb zu bejahen, wenn die Straftat, zu deren Begehung aufgefordert wird, im Ausland verübt werden soll, sofern das propagierte Verhalten dort nicht erlaubt ist (E. 4.4, insb. E. 4.4.3).
Die öffentliche Aufforderung zur Tötung des Präsidenten der Republik Türkei, Recep Tayyip Erdogan, tangiert das einschlägige Rechtsgut und stellt eine tatbestandsmässige Aufforderung zu einem Verbrechen dar, auch wenn die Tötung im Ausland verübt werden müsste (E. 4.4.4).

Regeste b

Art. 429 Abs. 1 lit. a-c und Art. 436 Abs. 1 StPO; Entscheid der Rechtsmittelinstanz über die erstinstanzliche Entschädigungsregelung.
Die Rechtsmittelinstanz hat über die erstinstanzliche Entschädigungsregelung - gleich wie gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO über die erstinstanzliche Kostenregelung - von Amtes wegen neu zu befinden, sofern sie einen neuen Entscheid fällt (E. 8, insb. E. 8.4).

Sachverhalt ab Seite 16

BGE 152 IV 14 S. 16

A. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilte A. mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2020 unter anderem wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 Abs. 1 StGB). Mit Strafbefehlen vom 5. November 2020 verurteilte sie B.B., C., D. sowie E.B. wegen desselben Straftatbestands sowie weiterer Delikte.

B. Der Strafbefehl gegen A. erwuchs mangels Einsprache in Rechtskraft. Die weiteren vier Beschuldigten B.B., C., D. und E.B. strengten demgegenüber mittels Einsprache ein gerichtliches Verfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland an. Dieses stellte mit Urteil vom 9. März 2022 die Strafverfahren gegen die vier Beschuldigten in verschiedenen Anklagepunkten ein und sprach sie vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit sowie von den weiteren Vorwürfen frei. Es richtete aufgrund der Freisprüche eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte aus und regelte die weiteren Nebenfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob gegen dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Bern Berufung, die sich allein gegen die Freisprüche vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit richtete.

C. Am 24. März 2022 stellte A. beim Regionalgericht ein "Gesuch um Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide, evtl. Revisionsgesuch", mit dem er um Ausdehnung des gegen die übrigen Beschuldigten ergangenen freisprechenden Urteils des Regionalgerichts vom 9. März 2022 auf ihn gemäss Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 StPO ersuchte, verbunden mit dem Antrag, das Verfahren bis zur Rechtskraft des freisprechenden Urteils des Regionalgerichts zu sistieren. Das Regionalgericht hiess das Gesuch am 4. Juli 2022 gut, hob den gegen A. erlassenen Strafbefehl auf, sprach ihn vom darin enthaltenen Vorwurf frei und regelte die weiteren Folgen. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob auch dagegen Berufung beim Obergericht.

D. Das Obergericht beschloss am 8. Juni 2023, das Gesuch von A. um Ausdehnung des Urteils des Regionalgerichts vom 9. März 2022
BGE 152 IV 14 S. 17
abzuweisen, das besagte Urteil nicht auf ihn auszudehnen und den gegen ihn ergangenen Strafbefehl nicht aufzuheben. Den eventualiter gestellten Revisions- und Sistierungsantrag wies es ab.

E. In den Strafverfahren betreffend die weiteren Beschuldigten B.B., C., D. und E.B. entschied das Obergericht mit separatem Urteil vom 12. Februar 2024. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in verschiedenen unangefochtenen Punkten fest, namentlich mit Bezug auf die erstinstanzlich festgesetzte Entschädigung der Beschuldigten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Es sprach im Weiteren alle vier Beschuldigten der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen schuldig (aArt. 259 Abs. 1 StGB). Gegen B.B. verhängte es eine unbedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 80.- und gegen E.B. (als Zusatzstrafe) eine solche von 40 Tagessätzen zu je Fr. 70.-. C. belegte es mit einer bedingten Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu je Fr. 100.- und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.-, D. mit einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je Fr. 100.- und einer Verbindungsbusse von Fr. 400.- (ebenfalls jeweils als Zusatzstrafen).
Das Obergericht legt den Verurteilungen zusammengefasst folgenden Sachverhalt zugrunde:
Am 25. März 2017 fand nachmittags auf dem Bundesplatz in Bern eine bewilligte Kundgebung mit dem Titel "Für Frieden, Freiheit und Menschenrechte in der Türkei" statt. Gleichentags setzte sich zu Beginn des Nachmittags ein nicht bewilligter Kundgebungsumzug mit dem Titel "GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS" in Bewegung, in dessen Rahmen unter anderem ein Handwagen von der "Reithalle" bis zum Bundesplatz befördert wurde. Auf dem Handwagen war ein Transparent befestigt, das das Konterfei des Präsidenten der Republik Türkei, Recep Tayyip Erdogan, sowie eine gegen dessen rechte Schläfe gerichtete Faustfeuerwaffe zeigte und mit dem Schriftzug "KILL ERDOGAN with his own weapons!" versehen war. Der Handwagen blieb samt Transparent während rund zwei Stunden und 50 Minuten auf dem Bundesplatz stehen und wurde nach Beendigung der Kundgebung zurück zur "Reithalle" befördert. A. skandierte auf dem Bundesplatz vor dem Transparent über die auf dem Handwagen installierte Musik- bzw. Lautsprecheranlage politische Parolen. B.B. befand sich auf dem Bundesplatz mehrfach unmittelbar vor dem Transparent und fuhr danach auf
BGE 152 IV 14 S. 18
dem Handwagen stehend wieder zurück zur "Reithalle". C. fuhr am Kundgebungsumzug sitzend auf dem Handwagen mit, bediente dabei die Musik- bzw. Lautsprecheranlage und befand sich auf dem Bundesplatz seinerseits mehrfach unmittelbar vor dem Transparent. D. benutzte bzw. bediente auf dem Bundesplatz die sich auf dem Handwagen befundene Musik- bzw. Lautsprecheranlage, indem er einen Lautsprecher ausrichtete. E.B. half anlässlich des Umzugs bei der Beförderung des Handwagens zum Bundesplatz mit und hielt sich dort ebenfalls mehrfach unmittelbar vor dem Transparent auf. Sowohl entlang der Route des nicht bewilligten Kundgebungsumzugs als auch auf dem Bundesplatz hielt sich eine grosse Anzahl von Personen auf (auf dem Bundesplatz schliesslich rund 1'000 bis 1'200 Personen), die das Transparent zur Kenntnis nehmen konnten.

F. A. führt Beschwerde in Strafsachen gegen den abweisenden Beschluss des Obergerichts vom 8. Juni 2023 betreffend sein Gesuch um Ausdehnung des freisprechenden Urteils des Regionalgerichts vom 9. März 2022 auf ihn (Verfahren 6B_924/2023). Er beantragt, der besagte Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, sein Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids sei gutzuheissen, das Urteil des Regionalgerichts sei auf ihn auszudehnen, der gegen ihn erlassene Strafbefehl sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit freizusprechen. Eventualiter sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an dieses zurückzuweisen. Subeventualiter sei sein Gesuch als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und das Verfahren "bis zum rechtskräftigen Urteil des Obergerichts" betreffend die übrigen Beschuldigten zu sistieren, unter Rückweisung an das Obergericht. Er ersucht zugleich um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

G. Gegen das Urteil des Obergerichts vom 12. Februar 2024 betreffend die weiteren vier Beschuldigten führen sämtliche Parteien Beschwerde in Strafsachen.

G.a Die Generalstaatsanwaltschaft (Verfahren 6B_207/2024) beantragt, das erwähnte Urteil des Obergerichts sei bezüglich der Rechtskraftfeststellung des jeweiligen erstinstanzlichen Entschädigungspunkts betreffend alle vier Beschuldigten aufzuheben. Die angemessene erstinstanzliche Entschädigung sämtlicher Beschuldigter sei von Amtes wegen zu bestimmen und pro Beschuldigten auf
BGE 152 IV 14 S. 19
einen Drittel der jeweils geltend gemachten Aufwendungen festzusetzen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.

G.b B.B. (Verfahren 6B_217/2024), C. (Verfahren 6B_218/2024), D. (Verfahren 6B_219/2024) und E.B. (Verfahren 6B_222/2024) beantragen übereinstimmend, sie seien in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen freizusprechen. B.B. und E.B. sowie D. stellen zudem den Antrag, es seien ihre biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu löschen. Eventualiter beantragen die drei Letztgenannten überdies, das Urteil des Obergerichts sei in den sie betreffenden Punkten aufzuheben und an dieses zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchen alle vier Beschuldigten um Vereinigung ihres Beschwerdeverfahrens mit den Verfahren der anderen Beschuldigten. D. ersucht ausserdem explizit um Beizug der vorinstanzlichen Akten.

H. Im Verfahren 6B_924/2023 betreffend A. verzichtete das Obergericht auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm zur Beschwerde Stellung und beantragt deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Der von A. replicando gestellte Antrag, das Verfahren "bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren 6B_207/2024, 6B_217/2024, 6B_218/2024 und 6B_ 222/2024" zu sistieren, wurde von der Instruktionsrichterin mit Verweis auf die gemeinsame Führung der Verfahren abgewiesen.
Im von der Generalstaatsanwaltschaft angestrengten Verfahren 6B_ 207/2024 reichten das Obergericht sowie B.B., D. und E.B. je eine Stellungnahme zur Beschwerde ein mit den übereinstimmenden Anträgen, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. B.B. und D. beantragen zudem eventualiter, ihre strittige erstinstanzliche Entschädigung auf 2/3 der erstinstanzlich geltend gemachten Aufwendungen bzw. die Hälfte der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung festzusetzen. Letzterer beantragt subeventualiter ferner die Rückweisung der Sache an das Obergericht. C. liess sich nicht vernehmen.
In den Verfahren 6B_ 217/2024, 6B_218/2024, 6B_219/2024 und 6B_222/2024 betreffend B.B., C., D. und E.B. wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht schreibt die Beschwerde 6B_924/2023 ab, heisst die Beschwerde 6B_207/2024 gut und weist die Beschwerden
BGE 152 IV 14 S. 20
6B_ 217/2024, 6B_218/2024, 6B_219/2024 und 6B_222/2024 ab, soweit darauf eingetreten wird.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. (...)

4.4 Die Beschwerdeführer 3-6 (B.B., C., D. und E.B.) wenden unter dem Titel der territorialen Geltung bzw. Anwendung der Strafnorm von Art. 259 Abs. 1 StGB weiter ein, es sei nicht erkennbar, inwiefern das von dieser Norm geschützte Rechtsgut überhaupt betroffen sei.

4.4.1 Die Beschwerdeführer 3-6 stellen sich übereinstimmend auf den Standpunkt, Art. 259 StGB schütze entgegen der Vorinstanz den öffentlichen Frieden in der Schweiz. Eine Aufforderung zu einem Delikt im Ausland, wie die Tötung des türkischen Staatsoberhaupts in der Türkei, gefährde den öffentlichen Frieden in der Schweiz grundsätzlich nicht. Hätte sich jemand gestützt auf das Transparent zur Tötung des türkischen Staatsoberhaupts berufen gefühlt, so hätte das keinen Einfluss auf den öffentlichen Frieden in der Schweiz gehabt. Sollte es anders sein, so wäre ihnen das mangels Vorhersehbarkeit nicht anzurechnen. Die Vorinstanz führe denn auch nicht aus, inwiefern der Rechtsfriede in der Schweiz gefährdet gewesen sei; das bleibe unklar, insbesondere nachdem die Kundgebungen friedlich verlaufen seien. Auch aus dem von der Vorinstanz erwähnten Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschliesslich Diplomaten (SR 0.351.5), könne nichts Gegenteiliges gefolgert werden. Wenn die Vorinstanz einen Schuldspruch verhänge wegen eines Aufrufs zu einer Straftat, die in der Türkei stattfinden sollte, verletze sie Art. 259 StGB.

4.4.2 Die Vorinstanz hält unter Hinweis auf die Natur von aArt. 259 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt fest, das geschützte Rechtsgut dieser Strafnorm sei nicht der öffentliche Friede, da dieser kein selbständiges Rechtsgut darstelle, sondern per se Aufgabe des Strafrechts als Ganzes sei. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts sei vielmehr der überzeugenden Lehrmeinung von FIOLKA zuzustimmen, wonach aArt. 259 Abs. 1 StGB jeweils auf das Rechtsgut jener Bestimmung zu beziehen sei, zu deren Verletzung aufgerufen werde. Geschütztes Rechtsgut bei einem
BGE 152 IV 14 S. 21
Tötungsaufruf sei demnach die körperliche Integrität eines Menschen (Leib und Leben). Dieses Rechtsgut "wurde und wird" durch die in Frage stehende öffentliche Aufforderung abstrakt gefährdet. Die Vorinstanz verweist weiter darauf, dass der Gesetzgeber genau solche öffentlichen Aufforderungen wie die vorliegende habe verhindern wollen. Eine Einschränkung der Strafbarkeit auf Aufforderungen zu Delikten in der Schweiz gehe aus dem gesetzgeberischen Willen nicht hervor. Massgebend sei daher, wo die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen begangen worden sei und nicht, wo jenes Verbrechen, zu dem aufgerufen werde, begangen werden könnte. Im Übrigen sei die Erfassung von in der Schweiz erfolgten Aufforderungen zu Delikten im Ausland durch aArt. 259 Abs. 1 StGB auch nach dem in der Lehre von FIOLKA vorgeschlagenen Prüfschema unproblematisch, da die Schweiz gemäss dem Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschliesslich Diplomaten, zur strafrechtlichen Bekämpfung namentlich der vorsätzlichen Bedrohung mit der Tötung eines Staatsoberhaupts verpflichtet sei. Laut der Vorinstanz seien in der Schweiz erfolgte Aufforderungen zu einem Verbrechen vom Tatbestand von aArt. 259 Abs. 1 StGB umfasst und das geschützte Rechtsgut durch die vorliegende Aufforderung zu einem Verbrechen "zweifelsfrei gefährdet".

4.4.3 Den Beschwerdeführern 3-6 ist zuzustimmen, dass entgegen der Vorinstanz das betroffene Rechtsgut jener Straftat, zu deren Begehung aufgefordert wird, nicht als massgebliches Rechtsgut für den Straftatbestand von aArt. 259 Abs. 1 StGB in Betracht kommen kann. Wie zu zeigen ist, können sie daraus allerdings nichts für sich ableiten.
Das Bundesgericht gelangte in BGE 145 IV 433 zum Schluss, Art. 259 StGB schütze konkrete Individualrechtsgüter der Strafnormen, zu deren Verletzung aufgerufen werde, nur mittelbar. Es hielt fest, Art. 259 StGB ziele in erster Linie, genauso wie die Straftatbestände der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) und der Beleidigung eines fremden Staats (Art. 296 StGB), auf den Schutz von kollektiven Rechtsgütern. In Bezug auf Art. 259 StGB nannte es als ein solches kollektives Rechtsgut unter Verweis auf Meinungen aus der Lehre den öffentlichen Frieden bzw. "la paix publique" (vgl. BGE 145 IV 433 E. 3.6 und E. 3.5.2 mit Hinweis auf STRATENWERTH/BOMMER,
BGE 152 IV 14 S. 22
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 38 Rz. 9, und DUPUIS UND ANDERE, CP, Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 259 StGB). Diese Ansicht vertreten sowohl die Botschaft vom 25. April 2018 zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht (vgl. BBl 2018 2883 Ziff. 2.2.11) als auch weitere Autoren im Schrifttum (vgl. namentlich LIVET/DOLIVO-BONVIN, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. II, 2017, N. 1 zu Art. 259 StGB; TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 259 StGB; VEST/SUTTER, in: Die völkerstrafrechtlichen Bestimmungen des StGB, 2014, N. 9 ff. zu Art. 259 StGB; unklar DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 183). Sie ist zu bestätigen. Der Umstand, dass der öffentliche Friede übergeordnetes Ziel des Strafrechts überhaupt darstellt (was insbesondere FIOLKA hervorhebt, der in Art. 259 StGB einen vorgezogenen Individualrechtsgüterschutz sieht und den öffentlichen Frieden als selbständiges Rechtsgut generell ablehnt; vgl. FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 259 StGB sowie N. 2 ff. zu Vor Art. 258 StGB; gleich im Ergebnis UHRMEISTER, in: StGB, Annotierter Kommentar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 259 StGB), steht nicht entgegen, den öffentlichen Frieden als besonderes Rechtsgut von Art. 259 StGB und dessen Vorgängerversion zu definieren in dem Sinne, als dass dieses Delikt unmittelbar gegen den öffentlichen Frieden gerichtet ist (so STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., 4. Kapitel Rz. 1). Denn einerseits ist ein anderes (eigenständiges) Rechtsgut, das direkt von der tatbestandsmässigen Handlung von Art. 259 StGB betroffen wäre, nicht ersichtlich. Auch FIOLKA nennt ein solches nicht. Andererseits lässt sich das Rechtsgut des öffentlichen Friedens näher spezifizieren, vergleichbar wie FIOLKA das beim Straftatbestand der Schreckung der Bevölkerung nach Art. 258 StGB macht. FIOLKA führt betreffend Art. 258 StGB aus, es gehe dort um den Schutz "der Unbesorgtheit der Menschen" bzw. des "allgemeinen Sicherheitsgefühls", das er beschreibt als "Vertrauen des Einzelnen darin, keinen eine unbestimmte Vielzahl von Personen betreffenden Gefährdungen ausgesetzt zu sein" (vgl. FIOLKA, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 258 StGB). Diese Konkretisierung kann für Art. 259 StGB übernommen werden, soweit die deliktische Handlung, zu der aufgefordert wird, zum Nachteil einer nicht konkret eingrenzbaren Anzahl von Personen geht.
BGE 152 IV 14 S. 23
Daneben lässt sich als besonderer Schutzgehalt von Art. 259 StGB vor allem das Vertrauen des Einzelnen darauf nennen, dass die Strafrechtsordnung nicht durch Mobilisierung der Massen (ausserhalb des ordentlichen Wegs der Gesetzgebung) untergraben und in ihrer bedingungslosen Geltung in Frage gestellt wird. Als zentral erweist sich das Vertrauen des Einzelnen in den Bestand einer von der Gesellschaft akzeptierten und respektierten Strafrechts- bzw. Friedensordnung. Mit einer öffentlichen Aufforderung zu einer Straftat, die stets den Versuch einer Legitimation des propagierten strafbaren Verhaltens beinhaltet, wird diese Rechts- und Friedensordnung übersteuert und das Vertrauen in deren Bestand bedroht. Es droht im schlimmsten Fall eine Massenkriminalität (vgl. VEST/SUTTER, a.a.O., N. 11 zu Art. 259 StGB mit Hinweis auf die überzeugenden Ausführungen von ESER zum deutschen Strafrecht in: Strafgesetzbuch, Kommentar, Schönke/Schröder [Hrsg.], 28 Aufl. 2010 [bzw. heute 30. Aufl. 2019], N. 1 [bzw. 2] zu § 111 D-StGB). Das gilt gleichermassen, wenn die Straftat im Ausland begangen werden soll, soweit jedenfalls das propagierte Verhalten dort nicht erlaubt ist. Denn verbieten sowohl die schweizerische als auch die ausländische Rechtsordnung das propagierte Verhalten, so unterminiert ein öffentlicher Aufruf zu einem entsprechend verbotenen Verhalten beide Rechtsordnungen. In diesem Fall ist auch bei einer öffentlichen Aufforderung zu einer Auslandstat das massgebliche Rechtsgut des öffentlichen Friedens tangiert.
Hierfür spricht darüber hinaus ebenso die Nähe der öffentlichen Aufforderung zu einer Straftat im Sinne von aArt. 259 StGB zur (versuchten) Anstiftung gemäss Art. 24 StGB. Der historische Gesetzgeber verstand die öffentliche Aufforderung zu einer Straftat als eine Art der Anstiftung (vgl. Botschaft vom 23. Juli 1918 zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das schweizerische Strafgesetzbuch, BBl 1918 IV 56). Die öffentliche Aufforderung weist Parallelen zur Anstiftung auf, da sie wie diese auf die Beeinflussung des Willens der Adressaten gerichtet ist mit der Besonderheit, dass die propagierte Tat nur der Gattung nach bezeichnet werden muss, die Adressaten unbestimmt bleiben können und das Hervorrufen eines Tatentschlusses bei den Adressaten nicht erforderlich ist (vgl. dazu FIOLKA, a.a.O., N. 29 f. zu Art. 259 StGB, der aArt. 259 StGB als eine Sonderregelung zur Anstiftung betrachtet). Eine versuchte Anstiftung in der Schweiz zu einer im Ausland auszuführenden Haupttat ist laut der Rechtsprechung trotz des durch die Haupttat
BGE 152 IV 14 S. 24
gegebenen Auslandsbezugs von den Schweizer Strafbehörden zu beurteilen (vgl. Urteil 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 E. 1). Es erweist sich infolgedessen als stringent, dem Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu einer Straftat im Sinne von aArt. 259 StGB ebenfalls nicht allein deswegen die Anwendung zu versagen, weil die Aufforderung - gleich wie die Anstiftung in der oberwähnten Konstellation - eine im Ausland zu verübende (Haupt-)Tat betrifft.
Öffentliche Aufforderungen zu einer Straftat im Sinne von aArt. 259 StGB sind folglich auch dann tatbestandsmässig, wenn sie sich auf ein im Ausland zu verübendes Delikt beziehen, sofern das propagierte Verhalten dort nicht erlaubt ist.

4.4.4 Die zur Diskussion stehende öffentliche Aufforderung zur Tötung des türkischen Präsidenten Erdogan tangiert nach dem Ausgeführten das einschlägige Rechtsgut. Die Tatsache, dass der türkische Präsident Erdogan in der Regel nicht in der Schweiz weilt und die Tötung daher im Ausland verübt werden müsste, bleibt entgegen den Beschwerdeführern 3-6 ohne Relevanz, ist doch weder dargelegt noch ersichtlich, dass eine entsprechende Tötung im Ausland bzw. der Türkei zulässig wäre. Die Rügen erweisen sich damit ebenfalls als unbegründet. Die vorinstanzliche Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
(...)

8. Die Beschwerdeführerin 2 (Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern) kritisiert in ihrer Beschwerde eine fehlende Anpassung der den Beschwerdeführern 3-6 erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigungen durch die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 12. Februar 2024.

8.1 Die Beschwerdeführerin 2 macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte nicht bloss die Rechtskraft der den Beschwerdeführern 3-6 erstinstanzlich aufgrund der dortigen Freisprüche zugesprochenen Parteientschädigungen feststellen dürfen, sondern diese unter Beachtung der nunmehr zweitinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche neu bestimmen müssen, auch wenn sie (die Beschwerdeführerin 2) die besagten Entschädigungen im Berufungsverfahren nicht explizit angefochten habe. Aus den gesetzlichen Regelungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie aus dem inneren Zusammenhang zwischen den angefochtenen erstinstanzlichen Freisprüchen und den Kosten- und Entschädigungsfolgen erhelle, dass der Kostenentscheid inklusive Entschädigungsfolgen durch die
BGE 152 IV 14 S. 25
Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, unabhängig von einem Antrag zu beurteilen und folglich der Rechtskraft nicht zugänglich sei. Wenn die Vorinstanz annehme, ihr sei die Überprüfung der erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen mangels Anfechtung verwehrt, verletze sie Bundesrecht.

8.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten (ausgenommen die Kosten für die amtliche Verteidigung), wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung, gegebenenfalls inklusive Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO).
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ansprüche auf "Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren" richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).

8.3 Anders als die Erstinstanz, die noch Freisprüche ausgefällt hatte, spricht die Vorinstanz die Beschwerdeführer 3-6 wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen schuldig. Von einer Neuregelung der die Beschwerdeführer 3-6 betreffenden Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils vom 9. März 2022 sieht die Vorinstanz indes ab. Sie erwägt, das erstinstanzliche Urteil könne mangels Anfechtung (durch die Beschwerdeführerin 2) hinsichtlich der Entschädigungsfolgen nicht zuungunsten der Beschwerdeführer 3-6 abgeändert werden, weshalb diesbezüglich keine Neuregelung zu erfolgen habe.

8.4 Dieser Beurteilung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden.
Art. 428 Abs. 3 StPO verpflichtet die Rechtsmittelinstanz, über die von der Erstinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden und somit von Amtes wegen neu zu urteilen, sofern sie selbst einen neuen Entscheid fällt. Ein entsprechender Kostenentscheid präjudiziert nach ständiger Rechtsprechung die Entschädigungsfrage. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten auf die beschuldigte Person derselben keine Entschädigung auszurichten ist, wogegen bei Tragung der Kosten durch den Staat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 145 IV 268 E. 1.2 S. 272; BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Bereits deshalb muss - auch ohne den seitens der Beschwerdeführer 3, BGE 137 IV 5 und 6 in ihren Vernehmlassungen vermissten ausdrücklichen
BGE 152 IV 14 S. 26
gesetzlichen Hinweis, wie er für die Kostenfolgen in Art. 428 Abs. 3 StPO statuiert ist - gelten, dass die Rechtsmittelinstanz in ihrem neuen Entscheid nicht nur über die erstinstanzlichen Kostenfolgen, sondern auch über die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen von Amtes wegen zu befinden hat. Weil es sich um eine von Amtes wegen vorzunehmende Neubeurteilung der erstinstanzlichen Entschädigungsregelung handelt, stehen dieser Neubeurteilung weder die von den Beschwerdeführern 3, 5 und 6 sowie der Vorinstanz angerufene Dispositionsmaxime (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO) noch der von ihnen hervorgehobene Umstand entgegen, dass die Neubeurteilung vorliegend zulasten der Beschwerdeführer 3-6 geht.
Würde anders entschieden und eine Neubeurteilung der erstinstanzlichen Entschädigungsregelung durch die Rechtsmittelinstanz von einem expliziten Antrag abhängig gemacht, führte dies bei Fehlen eines solchen Antrags zu widersprüchlichen, unhaltbaren Ergebnissen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Schuldpunkt anders als die Erstinstanz würdigt: Einerseits bestünde regelmässig eine Unvereinbarkeit zwischen den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, da die Ersteren die Letzteren wie erwähnt präjudizieren, jedoch nur die Ersteren gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO im Rechtsmittelentscheid anzupassen wären. Andererseits wäre bei unterlassener Anfechtung des Entschädigungspunkts einem zweitinstanzlich erstmals Freigesprochenen nur der ihm im zweitinstanzlichen Verfahren angefallene Verteidigungsaufwand zu entschädigen, während im umgekehrten (vorliegenden) Fall einem zweitinstanzlich erstmals (gerichtlich) Verurteilten die ihm im erstinstanzlichen Verfahren wegen des dortigen Freispruchs noch zugesprochene Entschädigung belassen werden müsste. Es ist nicht anzunehmen und lässt sich denn auch aus den Gesetzesmaterialien nicht ableiten, dass diese Inkonsistenzen, die den Vorgaben von Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 StPO zuwiderlaufen, dem gesetzgeberischen Willen entsprechen würden (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1328 und 1332).
Die Vorinstanz hätte demzufolge aufgrund der von ihr im Gegensatz zur Erstinstanz zulasten der Beschwerdeführer 3-6 verhängten Schuldsprüche wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen von Amtes wegen auch die erstinstanzliche Entschädigungsregelung neu beurteilen müssen. Wenn sie eine entsprechende Neubeurteilung ohne Antrag und zuungunsten der Beschwerdeführer 3-6 als
BGE 152 IV 14 S. 27
unzulässig erachtet mit Verweis auf das Urteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f., übersieht sie, dass in jenem Fall - anders als vorliegend - die Rechtsmittelinstanz im Schuldpunkt nicht abweichend von der Erstinstanz entschieden hat und sich dort eine Anpassung deshalb nicht aufdrängte.

8.5 Die Rüge der Beschwerdeführerin 2 ist nach dem Ausgeführten begründet. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie eine Neubeurteilung der erstinstanzlichen Entschädigungsregelung unterlässt. Es ist nicht am Bundesgericht, diese Beurteilung nachzuholen und dem vorinstanzlichen Ermessen vorzugreifen. Das Urteil der Vorinstanz vom 12. Februar 2024 ist daher in diesem Punkt aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Inhalt

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Sachverhalt

Erwägungen 4 8

Referenzen

BGE: 145 IV 433, 147 IV 47, 145 IV 268, 144 IV 207 mehr...

Artikel: Art. 259 StGB, Art. 428 Abs. 3 StPO, Art. 258 StGB, Art. 436 Abs. 1 StPO mehr...