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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_534/2022  
 
 
Urteil vom 21. April 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Mai 2022 (VB.2022.00156). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geboren 1964), Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (Kinshasa), reiste am 1. Januar 1987 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Während des Asylverfahrens heiratete er die Schweizer Staatsangehörige B.________ und erhielt zwecks Familiennachzug am 9. November 1990 eine Aufenthaltsbewilligung. Nach Scheidung dieser Ehe im Jahr 1996 wurde die Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs bis Dezember 2006 verlängert. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit von A.________ wurde die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und Letzterer aus der Schweiz weggewiesen, was letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil 2C_332/2009 vom 16. November 2009 bestätigt wurde. Noch während des kantonalen Rechtsmittelverfahrens heiratete A.________ am 23. Januar 2009 die aus Kongo (Kinshasa) stammende und dort geborene Schweizer Bürgerin C.________ (geboren 1964), worauf ihm zwecks Familiennachzug erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, welche zuletzt bis am 14. März 2018 verlängert wurde. C.________ bezieht eine IV-Rente.  
 
A.b. A.________ ist während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach Vater geworden, wobei vier seiner Kinder in der Schweiz wohnen, allerdings nicht bei ihm. Sein jüngstes Kind ist sein im 2004 geborener Sohn D.________.  
 
A.c. Seit 1998 hat sich A.________ in der Schweiz erheblich verschuldet. Am 6. Juli 2017 wurde er wegen Schulden im Umfang von Fr. 175'000.-- vom Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) ausländerrechtlich verwarnt und ihm der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht, falls er seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkomme. Bis zum 21. Mai 2021 haben sich diese Schulden gemäss Auszügen der Betreibungsämter Zürich 4, 10 und 11 sowie Morges wegen zusätzlichen Verlustscheinen um weitere rund Fr. 185'000.-- erhöht, sodass die Gesamtverschuldung per 21. Mai 2021 rund Fr. 360'000.-- betrug. Seit dem 1. November 2019 bezieht A.________ Sozialhilfe.  
 
A.d. Strafrechtlich ist A.________ bereits in der Zeit von 1998 bis 2005 mehrfach in Erscheinung getreten, weshalb seine Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2006 nicht mehr verlängert und er aus der Schweiz weggewiesen wurde (vgl. Bst. A.a oben; Urteil 2C_332/2009 vom 16. November 2009), wobei er die Schweiz anschliessend nicht verlassen hat. Drei weitere strafrechtliche Verurteilungen folgten am 15. Januar 2014 (Strafbefehl Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Strassenverkehrsdelikten, Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 80.-- und Busse von Fr. 1'500.--), 12. Januar 2016 (Strafbefehl Staatsanwaltschaft Baden wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 70.--) und 1. März 2021 (Urteil Bezirksgericht Zürich wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.--).  
 
A.e. Am 23. Juni 2018 erlitt A.________ einen Arbeitsunfall. Aufgrund der dadurch verursachten körperlichen Beeinträchtigung erhält er seit April 2020 eine Viertelsrente der IV. Im Rahmen einer angepassten Tätigkeit ist er jedoch zu 60 % arbeitsfähig.  
 
B.  
Nachdem A.________ mit Eingabe vom 21. Februar 2018 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht hatte, verweigerte das Migrationsamt diese (nach Gewährung des rechtlichen Gehörs) mit Verfügung vom 16. Juli 2021 wegen mutwilliger Verschuldung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 10. Februar 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 1. Juli 2022 beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege. 
Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2022 wurde der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Angesichts des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Einholung eines Kostenvorschusses einstweilen abgesehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ein solcher, potentieller Anspruch besteht allerdings im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG (Familiennachzug bzw. Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern). Ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). 
Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG), ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich, wobei das Bundesgericht nur bei einer offensichtlich unrichtigen bzw. willkürlichen oder rechtsverletzenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, deren Korrektur entscheidrelevant sein kann, eingreift (Art. 95, Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
3.  
 
3.1. Da das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 8. März 2018 und damit vor Inkrafttreten (1. Januar 2019) der Gesetzesrevision vom 16. Dezember 2016 erfolgte (AS 2017 6521; AS 2018 3171), gilt vorliegend gemäss Art. 126 Abs. 1 AIG noch das AuG in seiner bis am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung (vgl. Urteil 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.1). Ebenso ist vorliegend die VZAE in ihrer bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung anwendbar (AS 2007 5497 und alle bis 31. Dezember 2018 gültigen Änderungen).  
 
3.2. Nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG erlischt der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 42 AuG, wenn einer der Widerrufsgründe gemäss Art. 63 AuG vorliegt, insbesondere wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem bei mutwilliger Verschuldung vor (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE; ab 1. Januar 2019: Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Mutwillige Verschuldung ist rechtsprechungsgemäss gegeben, wenn die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, d.h. ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten vorliegt (Urteile 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.4; 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2; 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat (bezüglich Einfluss der Lohnpfändung vgl. Urteil 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3). Entscheidend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (Urteile 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.4; 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3; 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.4).  
Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses bzw. einer schwerwiegenden Gefährdung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) in Abgrenzung zu einem "bloss" erheblichen oder wiederholten Verstoss (respektive einer solchen Gefährdung) gegen die öffentliche Ordnung (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG) erreicht, beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden, wobei sich keine klare Grenze ziehen lässt (Urteile 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.4; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in der Höhe von Fr. 199'999.85 (Verlustscheine; Urteil 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020), Fr. 188'000.-- (Verlustscheine; Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018) und Fr. 172'543.-- (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von Fr. 4'239.--; Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014) an. Dagegen reichte eine durch Mutwilligkeit verursachte (vgl. dazu oben) Schuldenhöhe von rund Fr. 54'000.-- (Verlustscheine und Betreibungen; Urteil 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019) noch nicht, um den Tatbestand einer schwerwiegenden Gefährdung zu erfüllen.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer hat nach der Verwarnung vom 6. Juli 2017 in einer Zeitspanne von rund vier Jahren (bis 21. Mai 2021) zusätzliche Schulden im Umfang von rund Fr. 185'000.-- (Verlustscheine) angehäuft, wobei sich der Arbeitsunfall erst am 23. Juni 2018 ereignete, er seit 1. November 2019 Sozialhilfe bezieht und eine ernsthafte Schuldensanierung nicht erkennbar ist. Der Tatbestand der schwerwiegenden Gefährdung (bzw. des schwerwiegenden Verstosses gegen) die öffentliche Ordnung wegen mutwilliger Verschuldung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE) ist deshalb, wie von der Vorinstanz erwogen, erfüllt. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Demzufolge ist der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG erloschen.  
 
4.  
 
4.1. Strittig ist dagegen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) vereinbar ist und sich in diesem Rahmen als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AuG).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK in Bezug auf das Familienleben mit seiner Ehegattin. Er bringt im Wesentlichen vor, seine fast 60-jährige Ehegattin sei gesundheitlich angeschlagen und habe keine Beziehung mehr zu ihrem Geburtsland Kongo, weshalb es ihr nicht zumutbar sei, mit ihm in den Kongo auszureisen. Er werde seine Ehegattin aufgrund seiner prekären finanziellen Verhältnisse und seines schlechten Gesundheitszustandes vom Kongo aus nicht mehr in der Schweiz besuchen können. Seine Wegweisung würde deshalb faktisch das Ende seiner intakten Ehe bedeuten. Bezüglich seines strafrechtlichen Leumundes sei zu berücksichtigen, dass sechs von neun Verurteilungen dermassen weit zurück lägen, dass sie nicht mehr im Strafregister eingetragen seien, während die letzten drei Delikte nicht schwerwiegender Natur seien. Insgesamt überwögen deshalb seine privaten Interessen bzw. diejenigen seiner Ehefrau an seinem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts.  
 
4.3. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer sei trotz über 35-jährigem Aufenthalt in der Schweiz schlecht integriert. Trotz Unterstützung durch die Sozialhilfe habe er seine Schuldenwirtschaft fortgesetzt und mit einer Verbesserung der Situation sei nicht zu rechnen. Die IV-Rente der Ehefrau werde auch im Kongo ausbezahlt, sodass ihr Lebensunterhalt dort gesichert sei und sie mit ihm in den Kongo ausreisen könne. Im Kongo lebten noch die Mutter, ein Bruder sowie eine Tochter des Beschwerdeführers, mit welcher er regen Kontakt pflege. Seine gesundheitlichen Probleme seien im Kongo behandelbar. Insgesamt überwiege vorliegend das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz.  
 
4.4. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Verfügt eine ausländische Person - wie vorliegend - über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Rechtsprechungsgemäss bezieht sich der Schutz des Familienlebens in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3). Kein Eingriff in diese Garantie liegt vor, wenn den in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern ohne Weiteres bzw. ohne Schwierigkeiten zugemutet werden kann, die Schweiz zu verlassen, um das Familienleben mit der von der Entfernungsmassnahme betroffenen Person im Ausland zu verwirklichen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 140 I 145 E. 3.1). Kann dies von den Familienmitgliedern, welche in der Schweiz bleiben können, jedoch nicht ohne Weiteres erwartet werden, ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine den gesamten Umstände Rechnung tragende Interessenabwägung vorzunehmen, welche das private Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Fernhalteinteresse abwägt (BGE 144 I 91 E. 4.2; 140 I 145 E. 3.1). Diese Interessenabwägung deckt sich mit der Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG (vgl. BGE 139 I 145 E.2.2; Urteil 2C_962/2020 vom 28. Mai 2021 E. 3.3).  
 
4.5. Der jüngste Sohn des Beschwerdeführers ist im Oktober 2022 volljährig geworden (vgl. Bst. A.b oben) und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegenüber ihm oder seinen weiteren volljährigen Kindern hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Letzterer beruft sich deshalb bezüglich Schutz des Familienlebens zu Recht nicht auf das Familienleben mit seinem jüngsten Sohn (entscheidend ist dessen Alter im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils; vgl. BGE 145 I 227 E. 6.7; Urteil 2C_624/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.3), sondern ausschliesslich auf das Familienleben mit seiner Ehegattin.  
 
4.6. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zusammenleben und eine intakte Ehe führen. Entgegen der Vorinstanz (vgl. E. 3.4 angefochtenes Urteil) ist es der Ehegattin des Beschwerdeführers, welche praktisch ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat, hier sozialisiert wurde, über das Schweizer Bürgerrecht verfügt und ausserdem als IV-Rentnerin gesundheitlich angeschlagen ist, nicht ohne Weiteres zumutbar, mit dem Beschwerdeführer in die Demokratische Republik Kongo auszureisen. Das gemäss Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Ehegatten wird deshalb bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Die Vorinstanz hat denn auch eine Interessenabwägung vorgenommen.  
 
4.7. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin verfügen über ein erhebliches privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz, zumal gegenseitige Besuche aufgrund der grossen Distanz zwischen der Schweiz und dem Kongo und der finanziellen Rahmenbedingungen zwar nicht unmöglich, aber nur in relativ beschränktem Ausmass zu realisieren sein dürften. Auf der anderen Seite weist der Beschwerdeführer trotz sehr langem Aufenthalt in der Schweiz gravierende Integrationsdefizite auf. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass dessen Berufsunfall sich erst im Juni 2018 ereignet hat und dessen misslungene Integration jedenfalls nicht erklären kann. Die langjährige, quantitativ erhebliche mutwillige Verschuldung könnte damit ohnehin nicht entschuldigt werden. Abgesehen davon wäre es dem Beschwerdeführer weiterhin möglich, im Rahmen eines 60%-Pensums und einer angepassten Tätigkeit erwerbstätig zu sein. Zulasten des Beschwerdeführers fällt ausserdem ins Gewicht, dass dieser trotz Sozialhilfebezug seit 1. November 2019 und Zusprechung einer Viertels-IV-Rente ab April 2020 im selben Zeitraum fortgesetzt massiv Schulden angehäuft hat.  
Im Weiteren trifft zu, dass mehrere Strafurteile bezüglich vom Beschwerdeführer begangener Delikte (insbesondere Betäubungsmitteldelikte) im Strafregister gelöscht waren und deshalb aufgrund von Art. 369 Abs. 7 aStGB die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht gestützt auf ein solches Strafurteil verfügt werden durfte (Urteil 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat deshalb, wie auch der Beschwerdeführer anerkennt, die Erfüllung des Widerrufs- respektive Erlöschensgrundes der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung (Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) nicht auf ein solches Strafurteil, sondern auf die mutwillige Verschuldung abgestützt. Dem stand jedoch rechtsprechungsgemäss nicht entgegen, solche Strafurteile bei der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung zu berücksichtigen, wenn es darum geht, das Verhalten des Beschwerdeführers zu würdigen (Urteile 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.4; 2C_69/2019 vom 4. November 2019 E. 4.2; 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). 
Vorliegend und im Rahmen der Interessenabwägung kann deshalb berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1998 bis 2005 mehrfach Betäubungsmitteldelikte begangen hat (vgl. Urteil 2C_332/2009 vom 16. November 2009 E. 1). Im Vergleich dazu ist die Schwere der Delikte angesichts der letzten drei strafrechtlichen Verurteilungen (vgl. Bst. A.d oben) zwar zurückgegangen. Das Verhalten des Beschwerdeführers vermittelt dennoch ein negatives Bild. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer gemäss Urteil 2C_332/2009 vom 16. November 2009 bereits einmal die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde. Er hat anschliessend jedoch die Chance, sein zukünftiges Verhalten in positiver Hinsicht anzupassen, nicht genutzt. Im Gegenteil: Er hat weiter mutwillig massiv Schulden angehäuft und es ist nicht von einer baldigen Ablösung von der öffentlichen Fürsorge auszugehen. Nicht zuletzt auch um die Gefährdung weiterer potentieller Gläubiger zu unterbinden, besteht deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. 
Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Teil seines Erwachsenenlebens im Kongo verbracht hat und dort nach wie vor über enge Verwandte und damit über ein gewisses soziales Netz verfügt. Seine gesundheitlichen Probleme (Rückenschmerzen, Asthma und Diabetes) bedürfen zudem, wie die Vorinstanz festgestellt hat, keiner stationären oder komplexen Behandlung und können auch im Kongo adäquat behandelt werden. Hinsichtlich der weiteren privaten Interessen trifft es zwar zu, dass, sollte die Ehefrau nicht mit dem Beschwerdeführer ausreisen, aufgrund der grossen Distanz zwischen der Schweiz und der Demokratischen Republik Kongo gegenseitige Besuche nicht allzu häufig möglich sein und die Kontaktpflege deshalb überwiegend auf moderne Kommunikationsmittel beschränkt sein dürfte. Dies ist jedoch angesichts der erheblichen Integrationsdefizite des Beschwerdeführers rechtsprechungsgemäss hinzunehmen (vgl. Urteil 2C_818/2018 vom 25. November 2019 E. 4.1 ff.). 
Insgesamt überwiegt deshalb vorliegend das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die vorinstanzliche Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung respektive das angefochtene Urteil steht deshalb mit Art. 8 EMRK und Art. 96 Abs. 1 AuG im Einklang und erweist sich als bundesrechts- und konventionskonform. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demzufolge unbegründet und abzuweisen.  
 
5.2. Angesichts der erheblichen mutwilligen Verschuldung des Beschwerdeführers, seiner sonstigen mangelhaften Integration und der in diesem Bereich bekannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos zu betrachten (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Angesichts der Umstände wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto