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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_124/2024  
 
 
Urteil vom 29. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Danielle Schwendener, c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 17. Januar 2024 
(SK 23 491). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ ist Beschuldigter bzw. Berufungsführer in einem Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern. Die Berufungsverhandlung fand am 24. und 25. Juli 2023 statt. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen die Oberrichterin Danielle Schwendener. Zur Begründung führt er aus, Danielle Schwendener habe als damalige Gerichtspräsidentin bereits bei der hoch konfliktuösen Trennung sowie Scheidung zwischen ihm und seiner Ex-Frau Vorsitz gehabt. Diese Verfahren hätten zwischen den gleichen Parteien stattgefunden wie das Strafverfahren. Das Obergericht des Kantons Bern wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 17. Januar 2024 ab. 
Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Oberrichterin Danielle Schwendener sei in den Ausstand zu versetzen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Seine Ausführungen erschöpfen sich im Wesentlichen in einer pauschalen Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. dem Umstand, dass die Oberrichterin bereits einmal über ihn entschieden habe, was seiner Ansicht nach nicht angehe. Damit zeigt der Beschwerdeführer indessen nicht auf, inwiefern durch die dem ausführlich begründeten Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. Aus seiner Eingabe ergibt sich nicht, inwieweit das Obergericht das Ausstandsgesuch in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise abgewiesen haben sollte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde offenkundig nicht. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, und Claudia Hazeraj, Biel BE, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier