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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_46/2023  
 
 
Urteil vom 17. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Bovey, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco S. Marty und/oder Rechtsanwältin Claudia Durgnat, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Höfe, 
Roosstrasse 3, 8832 Wollerau. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. Dezember 2022 (BEK 2022 70). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 3. Januar 2022 kündigte das Betreibungsamt Höfe A.________ unter der Betreibungs-Nr. xxx (Gläubiger B.________) die Pfändung an. Die Fortsetzung der Betreibung erfolgte gestützt auf den (in der Betreibung Nr. yyy ausgestellten) Verlustschein (Nr. zzz) vom 21. September 2021 und wurde vom Schuldner als verspätet erachtet. Daher gelangte er an das Bezirksgericht Höfe, Gerichtspräsident als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welches seine Beschwerde mit Verfügung vom 30. März 2022 abwies.  
 
A.b. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2022 wies das Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Verfügung ab.  
 
B.  
A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Januar 2023 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, den kantonsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und seine Beschwerde an die Vorinstanz vom 21. April 2022 vollumfänglich gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 ist das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und Anweisung an das Betreibungsamt, das Pfändungsverfahren zu sistieren, abgewiesen worden. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes auf eine Vernehmlassung in der Sache verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer hat als Schuldner ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist insoweit zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 II 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde zu begründen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt eine Pfändungsankündigung. Strittig ist insbesondere die Rechtzeitigkeit des vom Gläubiger gestützt auf einen Pfändungsverlustschein gestellten Fortsetzungsbegehrens. 
 
2.1. Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht (Art. 149 Abs. 1 und 1bis SchKG). Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen (Art. 149 Abs. 3 SchKG). Die nach Art. 149 Abs. 3 SchKG "fortgesetzte" Betreibung stellt eine neue, selbständige Betreibung dar (BGE 130 III 676 E. 3.3).  
 
2.2. Unbestritten ist vorliegend, dass der Pfändungsvollzug gegen den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy am 2. Juli 2020 erfolgte. Die Einkommenspfändung dauerte gemäss Anzeige der Erwerbspfändung bis zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung samt Zinsen und Kosten längstens bis am 2. Juli 2021. Am 21. September 2021 stellte das Betreibungsamt dem Gläubiger den Verlustschein Nr. zzz über Fr. 347'772.20 aus. Das darauf gestützte Fortsetzungsbegehren erfolgte am 2. Januar 2022, worauf das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer tags darauf die Pfändung ankündigte. Die Vorinstanz kam gestützt auf diesen Sachverhalt zum Schluss, dass der Gläubiger die sechsmonatige Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens eingehalten und die Pfändungsankündigung ohne neuen Zahlungsbefehl somit rechtens war. Ob der Verlustschein rechtzeitig ausgestellt worden war, liess sie - wie bereits die Erstinstanz - offen.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer macht eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend. So bringt er vor, dass die letzte Zahlung des Pfändungsbetrags von monatlich Fr. 296.-- am 1. Juni 2021 erfolgt sei. Damit sei die entsprechende Höhe des Forderungsverlustes in diesem Zeitpunkt bereits festgestanden und der Pfändungsverlustschein hätte umgehend (spätestens innert einer Woche) vom Betreibungsamt ausgestellt werden müssen.  
 
2.3.1. Zwar trifft zu, wie der Beschwerdeführer betont, dass die einjährige Einkommenspfändung längstens bis am 2. Juli 2021 gedauert hatte. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass frühestens nach Ablauf der Einjahresfrist der Verlustschein auszustellen ist, weil dann erst der Pfändungsverlust definitiv feststellbar sei. Mit diesem Argument setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er besteht darauf, dass mit der letzten Zahlung der monatlichen Pfändungssumme der Verlust feststehe.  
 
2.3.2. Mit dieser Sichtweise verkennt der Beschwerdeführer, dass die Dauer der Einkommenspfändung vom Zeitpunkt zu unterscheiden ist, an dem der Pfändungsverlust berechnet werden kann. So hat das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme an die Erstinstanz vom 24. Januar 2022 darauf hingewiesen, dass die Ausstellung des Verlustscheins erst erfolgen kann, wenn die Verteilungsliste und der Kollokationsplan erstellt und dem Pfändungsgläubiger zugestellt worden sind. Sodann müsse abgewartet werden, ob dagegen eine Beschwerde erhoben werde. Aus den kantonalen Akten (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) ergibt sich, dass das Betreibungsamt am 18. August 2021 die Auszahlung des Nettoerlöses an dem Pfändungsgläubiger vorgenommen und ihm am 21. September 2021 den Verlustschein ausgestellt hat. Vor diesem Hintergrund kann von einer verzögerten Ausstellung des Verlustscheines und damit einer Verletzung der Rechte des Schuldners nicht die Rede sein (vgl. HUBER/SOGO, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 33 zu Art. 149).  
 
2.4. Damit ist dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, weil sie das auf Art. 149 Abs. 3 SchKG gestützte Fortsetzungsbegehren als rechtzeitig erachtete, die Grundlage entzogen.  
 
3.  
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Sie ist daher abzuweisen. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante