Regeste
Art. 97 Abs. 3 StGB, Art. 1 Abs. 2 lit. j und Art. 36 JStG ; Jugendstrafverfahren, Ende der Verfolgungsverjährung.
Art. 97 Abs. 3 StGB hat entgegen dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG auch im Jugendstrafrecht Gültigkeit. Auch in einem Jugendstrafverfahren tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Art. 36 JStG ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (E. 1).