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Regeste

Art. 44 BG über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (EMKG).
Wer in Inseraten vergoldetes und versilbertes Besteck unter der Bezeichnung "Goldbesteck" bzw. "Silberbesteck" anbietet, erfüllt den Tatbestand von Art. 44 EMKG. Diese Strafbestimmung erfasst nicht nur die Verwendung gesetzwidriger bzw. zur Täuschung geeigneter Angaben auf der Ware selber, sondern auch die Verwendung solcher Bezeichnungen in Inseraten.

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Referenzen

Artikel: Art. 44 EMKG