Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_733/2022
Verfügung vom 3. März 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung (Prämienverbilligung; Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2022 (VBE.2022.6).
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 27. Februar 2023, worin A.________ die Beschwerde vom 12. Dezember 2022 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2022 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass der Beschwerdeführer inskünftig aber mit dieser Rechtswohltat nicht mehr rechnen darf, wenn er - wie vorliegend - missbräuchlich Beschwerde führt (Näheres dazu in der verfahrensleitenden Verfügung vom 19. Dezember 2022),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. März 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel