Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_466/2017
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Urteil vom 19. Juli 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
Stiftung A.________ in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Feketija,
Beschwerdeführerin,
gegen
Konkursamt Basel-Stadt.
Gegenstand
Ausstand, Akteneinsicht (Konkurs),
Beschwerde gegen die Verfügung des Konkursamts Basel-Stadt vom 14. Juni 2017.
Erwägungen:
1.
Am 20. Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht gegen eine Verfügung des Konkursamts Basel-Stadt vom 14. Juni 2017 (im Konkurs der B.________ AG) erhoben. Das Konkursamt hat in dieser Verfügung ein Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen und die Frist für eine Stellungnahme letztmals bis 4. Juli 2017 erstreckt. Vor Bundesgericht verlangt die Beschwerdeführerin den Ausstand des Konkursbeamten C.________, Einsicht in die Akten und die Erneuerung der Frist zur Stellungnahme.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 hat das Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verlangt (Art. 62 BGG) und ist auf das Gesuch um (superprovisorische) aufschiebende Wirkung nicht eingetreten. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 hat das Bundesgericht eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis 10. Juli 2017 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens bei nicht rechtzeitiger Zahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG) und zugleich ein - mit Eingabe vom 26. Juni 2017 gestelltes - Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat den verlangten Kostenvorschuss binnen Nachfrist nicht geleistet.
Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch gestützt auf Art. 75 BGG offensichtlich unzulässig gewesen, da die Beschwerdeführerin den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg