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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_466/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juli 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stiftung A.________ in Liquidation, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Feketija, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Konkursamt Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Ausstand, Akteneinsicht (Konkurs), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Konkursamts Basel-Stadt vom 14. Juni 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 20. Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht gegen eine Verfügung des Konkursamts Basel-Stadt vom 14. Juni 2017 (im Konkurs der B.________ AG) erhoben. Das Konkursamt hat in dieser Verfügung ein Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen und die Frist für eine Stellungnahme letztmals bis 4. Juli 2017 erstreckt. Vor Bundesgericht verlangt die Beschwerdeführerin den Ausstand des Konkursbeamten C.________, Einsicht in die Akten und die Erneuerung der Frist zur Stellungnahme. 
Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 hat das Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verlangt (Art. 62 BGG) und ist auf das Gesuch um (superprovisorische) aufschiebende Wirkung nicht eingetreten. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 hat das Bundesgericht eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis 10. Juli 2017 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens bei nicht rechtzeitiger Zahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG) und zugleich ein - mit Eingabe vom 26. Juni 2017 gestelltes - Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. 
Die Beschwerdeführerin hat den verlangten Kostenvorschuss binnen Nachfrist nicht geleistet. 
Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch gestützt auf Art. 75 BGG offensichtlich unzulässig gewesen, da die Beschwerdeführerin den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat. 
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juli 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg