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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_42/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Februar 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Haftgericht des Kantons Solothurn, 
Postfach 548, 4501 Solothurn, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_465/2016 vom 8. Dezember 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2016 (1B_465/ 2016) auf eine von A.________ gegen das Haftgericht des Kantons Solothurn erhobene Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat; 
dass A.________ mit Eingabe vom 26. Dezember 2016 "Verfassungsbeschwerde" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_465/ 2016 vom 8. Dezember 2016 erhob; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass die Eingabe vom 26. Dezember 2016 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist; 
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte; 
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; 
dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG), indessen auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Februar 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli