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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_158/2023  
 
 
Urteil vom 1. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon ZH, Schmittestrasse 10, 8308 Illnau. 
 
Gegenstand 
Einstellung im Amt als Beiständin und Beistandswechsel, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Februar 2023 (PQ230004-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Die KESB Pfäffikon errichtete mit Entscheid vom 9. Januar 2018 für B.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und setzte dessen Mutter (Beschwerdeführerin) als Beiständin in den Bereichen Finanzen, Administration, Sozialversicherungen, Wohnen, Gesundheit, Tagesstruktur und soziales Wohl ein. 
Mit Entscheid vom 1. September 2020 entliess die KESB die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 423 Abs. 1 ZGB aus ihrem Amt als Beistandsperson in den administrativen, finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten und ernannte in diesen Bereichen einen Berufsbeistand. 
Mit Entscheid vom 27. Juli 2022 wies die KESB eine von der Beschwerdeführerin gegen den Berufsbeistand erhobene Aufsichtsbeschwerde ab; gleichzeitig entliess sie diese aus ihrem Amt in den verbliebenen Bereichen, forderte sie zur Erstattung eines Schlussberichtes auf und setzte den Berufsbeistand auch in den übrigen Bereichen ein. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 29. Dezember 2022 wegen abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein. Die gegen den bezirksrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. Februar 2023 ab. 
Mit Eingabe vom 26. Februar 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an die Bundesräte in Bern und an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.  
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und die Ausführungen nehmen keinen konkreten Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides bzw. zur darin behandelten Frage der Fristeinhaltung für die Beschwerde an den Bezirksrat. Die Beschwerdeführerin macht in allgemeiner Weise geltend, dass sie Zeugin korrupter Vergehensweisen der KESB und sie verurteilt statt beurteilt worden sei, wobei die Lügengeschichten ihren Ausgangspunkt bei der Ehescheidung genommen hätten, dass die Behörden nicht zu korrekter Mandatsführung in der Lage seien, dass das Bundesamt für Sozialversicherung dringend eine Struktur zur korrekten Auszahlung der Sozialversicherungsgelder brauche und dass sie als Mutter ungerecht behandelt werde, weshalb sie auf eine gerechte Gerichtsverhandlung angewiesen sei und einen fairen Prozess erhalten müsse. Mit diesen Aussagen ist nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern das Obergericht im angefochtenen Entscheid gegen Recht verstossen haben soll. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Pfäffikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli