Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_159/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Mai 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,  
Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. April 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt ein Strafverfahren gegen B.________ wegen Fahrens ohne Berechtigung. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurde mit Verfügung vom 27. Januar 2014 der Motorroller Honda NSS 250 Jazz beschlagnahmt. Halterin des besagten Motorrollers ist A.________. 
 
 Am 7. Februar 2014 erhob A.________ Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 1. April 2014 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, es bestehe der Tatverdacht, dass B.________ den beschlagnahmten Motorroller am 24. Januar 2014 gelenkt habe, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden sei. Er sei in dieser Hinsicht uneinsichtig. Es sei daher zu befürchten, dass er weiterhin Motorfahrzeuge lenken könne, ohne über den erforderlichen Führerausweis zu verfügen. Befänden sich Motorfahrzeuge im gleichen Haushalt, sei diese Gefahr besonders gross, zumal die Beschwerdeführerin verdächtigt werde, B.________ das Fahrzeug überlassen zu haben. Die vorläufige Beschlagnahme erscheine zur Zeit im Hinblick auf eine Einziehung als geeignet, zweckmässig und geboten. 
 
2.  
 
 A.________ führt mit Eingabe vom 19. April 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
 
 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, B.________ befände sich jetzt im Strafvollzug, beruft sie sich auf eine neue Tatsache, die im vorliegenden Verfahren nicht zulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen unterlässt die Beschwerdeführerin jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses. Aus ihren Ausführungen ergibt sich somit nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli