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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_228/2015  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 1. Juli 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 9. März 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde der IV-Stelle des Kantons Solothurn gegen die vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 9. März 2015 verfügte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von A.________ erhobenen kantonalen Beschwerde, 
in die Verfügung des Versicherungsgerichts vom 12. Juni 2015, mit der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgehoben wird, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verfahren damit gegenstandslos geworden ist, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass es sich rechtfertigt, keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 und Art. 68 BGG), 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Juli 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz