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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.305/2005 /ruo 
 
Urteil vom 1. Dezember 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Mazan 
 
Parteien 
A.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Grüter, 
 
gegen 
 
Genossenschaft X.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprech Rolf Kissling. 
 
Gegenstand 
Generalunternehmervertrag; Bauleitervertrag, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 15. Juli 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gestützt auf einen Bauleitungsvertrag im Zusammenhang mit der Erstellung eines Wohn- und Geschäftshauses in E.________ verlangte A.________ (Kläger) von der Genossenschaft X.________ in Liquidation (Beklagte) die Bezahlung seiner Aufwendungen in der Höhe von Fr. 58'129.95. Die Beklagte verweigerte diese Zahlung im Wesentlichen mit der Begründung, sie habe mit dem Kläger keinen Vertrag abgeschlossen. 
B. 
In der Folge belangte der Kläger die Beklagte beim Richteramt Olten-Gösgen auf Bezahlung von Fr. 58'129.95 plus 5 % Verzugszins seit dem 9. Mai 1998. Mit Urteil vom 5. März 2004 verpflichtete das Richteramt Olten-Gösgen die Beklagte, dem Kläger Fr. 58'129.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Mai 1998 zu bezahlen. 
Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Appellation beim Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 15. Juli 2005 wies das Obergericht die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten ab. 
C. 
Mit Berufung vom 14. September 2005 beantragt der Kläger dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2005 sei aufzuheben und die Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 58'129.95 plus 5 % Verzugszins seit dem 9. Mai 1998 zu verpflichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Zwischenbeschluss vom 4. Oktober 2005 wies das Bundesgericht ein Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung ab und setzte den Kostenvorschuss auf Fr. 3'000.-- fest. 
Dieser Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im angefochtenen Urteil hat das Obergericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Wohn- und Geschäftshaus in E.________ in den Jahren 1996/97 gebaut worden sei. Planer sei der Architekt B.________ gewesen. Es sei unbestritten, dass der Kläger Bauleitungsarbeiten ausgeführt habe. Umstritten sei jedoch, ob die Beklagte den Kläger oder B.________ mit den Bauleitungsarbeiten betraut habe. Zu dieser Frage hat das Obergericht verschiedene Beweismittel - insbesondere Urkunden und Zeugenaussagen - gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, dass der Kläger während der Bauleitung B.________ als seinen Vertragspartner betrachtet habe. Auch B.________ habe seine Subunternehmer als seine Beauftragten angesehen. Von der gleichen Auffassung sei auch die Beklagte als Bauherrin ausgegangen, da sie mit B.________ explizit einen Vertrag abgeschlossen habe, der die Bauleitung beinhaltet habe. Alle Beteiligten hätten demnach im Zeitpunkt der Bauausführung die gleiche Meinung gehabt. Die Beklagte habe nur einen Vertrag mit B.________ abgeschlossen, und dieser habe seinerseits Subunternehmer, u.a. den Kläger, beigezogen. Aus diesem Grund sei die Beklagte nicht passivlegitimiert, weshalb die Klage abzuweisen sei. Diese Begründung wird vom Klägerin in verschiedener Hinsicht kritisiert. 
2. 
Die streitentscheidende Frage, ob zwischen den Parteien ein Bauleitungsvertrag abgeschlossen wurde und die Beklagte dementsprechend passivlegitimiert ist, ist durch Auslegung zu beantworten. 
2.1 Der Inhalt eines Vertrages - und damit auch die Frage, welche Personen an einem Vertrag beteiligt sind - bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Während das Bundesgericht die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren grundsätzlich entzogen ist (BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123 mit Hinweisen). 
2.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz aufgrund eines Beweisverfahrens einen tatsächlichen Konsens festgestellt. Alle Beteiligten seien im Zeitpunkt der Bauausführung der gleichen Meinung gewesen, dass die Beklagte nur einen Vertrag mit dem Architekten B.________ gehabt habe und dieser seinerseits Subunternehmer, u.a. den Kläger, beigezogen habe. In seiner Berufung beschränkt sich der Kläger darauf auszuführen, wie die Beweismittel - Zeugenaussagen und Urkunden - aus seiner Sicht richtig zu würdigen gewesen wären. Mit diesen Ausführungen übt der Kläger Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz, mit welcher er aus den erwähnten Gründen im Berufungsverfahren nicht gehört werden kann. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Kläger dem Obergericht mit dem Hinweis auf das Urteil 4C.225/2002 (Pra 2003 Nr. 146) keine Verletzung einer bundesrechtlichen Beweisvorschrift vorwirft. Sowohl die Vorinstanz als auch der Kläger gehen gestützt auf diesen Entscheid übereinstimmend davon aus, dass für den Nachweis des Vorliegens eines Vertrags zwischen den Parteien von Bundesrechts wegen ein strikter Beweis zu verlangen sei. Im Unterschied zur Vorinstanz geht der Kläger jedoch davon aus, dass aufgrund der Beweismittel der Beweis für das Vorliegen einer vertraglichen Bindung zwischen den Parteien erbracht sei. Mit dieser Behauptung wird nicht eine Verletzung einer bundesrechtlichen Beweisvorschrift gerügt, sondern die Beweiswürdigung kritisiert. Diese kann im Berufungsverfahren wie erwähnt nicht überprüft werden. 
3. 
Aus diesen Gründen ist auf die Berufung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wurde, entfällt eine Entschädigungspflicht. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Dezember 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: