Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_810/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 25. September 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ bezieht mit Wirkung seit März 1994 eine ganze Invalidenrente. Im Rahmen einer im November 2012 eingeleiteten Überprüfung des Anspruchs sah die IV-Stelle des Kantons Zürich vor, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Zu beauftragen sei die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) X.________ (Mitteilungen vom 31. Januar und 21. Februar 2014). Nachdem A.________ hiegegen Einwände erhoben hatte, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juni 2014 an der vorgesehenen medizinischen Begutachtung fest. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat (Entscheid vom 25. September 2014). 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, von einer medizinischen Begutachtung abzusehen. Eventuell sei eine bidisziplinäre Begutachtung anzuordnen, wobei die Gutachter in Absprache mit dem Beschwerdeführer zu bestimmen seien. Falls an einer polydisziplinären Begutachtung festgehalten werde, sei diese nicht von der MEDAS X.________ durchführen zu lassen. Falls an der MEDAS X.________ festgehalten werde, sei das Gutachten nicht von den von diesem in Aussicht gestellten Ärzten durchführen zu lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG. Zwischenverfügungen, mit denen eine Administrativbegutachtung angeordnet wird, sind vor kantonalem Versicherungsgericht resp. Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Vor Bundesgericht getragen kann ein Rechtsstreit um Fragen der Anordnung einer solchen Expertise jedoch nur, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Anordnung des Gutachtens gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
1.2. Mit Bezug auf die Gutachterstellen sinngemäss beachtlich ist die Praxis, wonach sich ein Ausstandsbegehren stets gegen Personen richtet, nicht gegen Behörden; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (BGE 139 I 121 E. 4.3 S. 125; 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227). Zulässig sind demgegenüber Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde, sofern gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (Urteile 4A_326/2014 vom 18. September 2014 E. 2.3 und 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2.2).  
 
2.  
 
2.1. Nicht auf einen personenbezogenen Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 36 ATSG und Art. 10 Abs. 1 VwVG (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231) zielen Einwendungen gegen Gutachterpersonen, die sich nicht aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben. Sie führen nicht zur bundesgerichtlichen Befassung mit einem Zwischenentscheid über die Gutachtensanordnung (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277; Urteile 9C_723/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3 und 9C_207/2012 E. 1.2.1 und 1.2.5). Der Beschwerdeführer lässt ausführen, über die deutschen Ärzte, welche in seinem Fall für die MEDAS die Untersuchung durchführen sollen, seien in der Schweiz naturgemäss kaum ausstandsrelevante Informationen verfügbar. Dieser Umstand begründet nicht die Zulässigkeit einer Anfechtung des Zwischenentscheids: Soweit die betreffenden Sachverständigen dem Beschwerdeführer gänzlich unbekannt sind, ist ein einzelfallbezogener Ablehnungsgrund gerade auszuschliessen.  
 
2.2. Um materielle Einwendungen (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274), die erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu hören sein werden, handelt es sich bei den Vorbringen, ein im Jahr 1966 in Deutschland zugelassener Arzt sei zum einen mit Blick auf sein mutmassliches Alter kein geeigneter Sachverständiger; zum andern müsse davon ausgegangen werden, er und weitere aus Deutschland stammende vorgesehene Sachverständige seien mit den hiesigen versicherungsmedizinischen Gegebenheiten nicht ausreichend vertraut.  
 
Die Ablehnung eines Sachverständigen kann weiter regelmässig nicht allein mit strukturellen Rahmenbedingungen der MEDAS-Begutachtung begründet werden (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277). Dies trifft indessen auf das Vorbringen zu, die Qualität der MEDAS X.________ sei mit Blick auf deren Organisation und personelle Zusammensetzung grundsätzlich nicht gesichert. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer erneuert letztinstanzlich zwar das Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei anzuweisen, von einer medizinischen Begutachtung abzusehen, sowie den Eventualantrag, es sei eine bidisziplinäre Begutachtung anzuordnen. Indessen hat er zu Recht darauf verzichtet, die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz schon im Rahmen seiner Beschwerde gegen den Zwischenentscheid zu kritisieren.  
 
3.  
 
3.1. Nach dem Gesagten kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden.  
 
3.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Erledigung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG) führt zu reduzierten Gerichtskosten (Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012).  
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Dezember 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub