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[AZA 7] 
K 192/00 Ge 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Arnold 
 
Urteil vom 2. März 2001 
 
in Sachen 
X.________, 1989, Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater Dr. med. dent. Y.________, 
 
gegen 
INTRAS Krankenkasse, Rue Blavignac 10, Carouge, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
A.- Der 1989 geborene, bei der INTRAS Krankenkasse (nachfolgend: INTRAS) obligatorisch krankenpflegeversicherte X.________ nähte sich am 2. November 1999 während des Handarbeitsunterrichtes in den linken Zeigefinger, wobei die Nadel der Nähmaschine abbrach und ein Teil davon im Finger stecken blieb. Dr. med. dent. Y.________, Vater des X.________, entfernte die abgebrochene Nadelspitze in seiner Zahnarztpraxis gleichentags operativ. Mit Einspracheentscheid vom 18. April 2000 lehnte es die Krankenkasse in Bestätigung ihrer Verfügung vom 22. Februar 2000 ab, die Kosten hiefür - gemäss Rechnung vom 9. November 1999 Fr. 576. 60 - zu übernehmen. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 3. November 2000). 
 
 
C.- X.________, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die INTRAS sei zu verpflichten, die Kosten der Behandlung zu übernehmen. 
Die INTRAS schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Bestand und den Umfang der Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei Unfällen (Art. 28 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. b KVG; Art. 25 KVG), das Kriterium des zugelassenen Leistungserbringers im Allgemeinen (Art. 35 KVG) und die besonderen Voraussetzungen, unter denen ein Zahnarzt dieses erfüllt (Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 31 KVG), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass der Begriff des Notfalls in Art. 41 Abs. 2 KVG genannt und in Art. 36 Abs. 2 KVV (Kostenübernahme bei Leistungen im Ausland) umschrieben wird: Gemäss Art. 36 Abs. 2 KVV liegt ein Notfall vor, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist. Ein Notfall im Sinne von Art. 41 Abs. 2 KVG bezeichnet die Lage, in welcher medizinische Hilfe unaufschiebbar und für die notwendige ambulante Behandlung eine Rückkehr in die Wohn- oder Arbeitsregion beziehungsweise für die stationäre oder teilstationäre Behandlung in den Wohnkanton nicht möglich oder angemessen ist (noch nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 7. Dezember 2000, K64/99). 
 
2.- a) Es steht fest und ist zu Recht allseits unbestritten, dass Y.________ Zahnarzt und der in seiner Praxis am 9. November 1999 durchgeführte Eingriff am linken Zeigefinger seines Sohnes X.________ samt nachfolgender Wundbehandlung und -kontrolle keine zahnärztliche Behandlung im Sinne von Art. 31 KVG (vgl. auch Art. 33 KVG in Verbindung mit Art. 17 - 19 KLV) ist. Eine Leistungspflicht nach KVG entfällt insoweit. 
 
b) Soweit der Beschwerdeführer einen Notfall behauptet, vermag dies zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 
Der im Bereich der Kostenübernahme massgebende krankenversicherungsrechtliche Begriff des Notfalls knüpft - entsprechend dem allgemeinen Sprachverständnis - daran an, dass eine besondere Lage gegeben ist, welche die medizinische Behandlung als unaufschiebbar und - in örtlicher Hinsicht - die Rückreise in die Schweiz, die Wohn- oder Arbeitsregion oder in den Wohnkanton als nicht möglich oder angemessen erscheinen lässt (vgl. Erw. 1 hievor). Auf den vorliegenden Fall übertragen wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob die tatsächlichen (notfallmässigen) Verhältnisse ausnahmsweise eine Leistungspflicht nach KVG für über den Rahmen von Art. 31 KVG hinaus erbrachte, nicht zahnärztliche Behandlungen zu begründen vermögen. Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben. In casu liegt offenkundig keine besondere Situation vor, in welcher die medizinische Versorgung - anstelle der Behandlung durch den als Zahnarzt tätigen Vater des Beschwerdeführers - nicht ohne weiteres durch eine Ärztin oder einen Arzt oder in einem Spital möglich gewesen wäre. Nach den Akten ereignete sich der Unfall im Schulhaus Z.________. Die Mutter brachte Sohn X.________ in der Folge in die väterliche Zahnarztpraxis. Es wäre stattdessen, wenn nicht angemessen, so zumindest ohne weiteres möglich gewesen, den Beschwerdeführer zwecks Behandlung in die Notfallstation eines der nahe gelegenen örtlichen Spitäler zu überführen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, vermag unter dem einzig massgebenden rechtlichen Gesichtspunkt zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 2. März 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
i.V. 
 
Der Gerichtsschreiber: