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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_791/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 2. August 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; rechtliches Gehör, Willkür, Begründungspflicht, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 26. April 2016. 
 
 
Erwägungen:  
Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 29. Juli 2016 den Rückzug der Beschwerde und ersuchte um Erlass einer Abschreibungsverfügung. 
 
 
 Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld