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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_932/2008 /hum 
 
Urteil vom 2. Dezember 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Ferrari, Favre, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Rassendiskriminierung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. September 2008. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
X.________ wird vorgeworfen, er habe am 3. April 2006 ein Schreiben an einen Mitarbeiter des Verkehrsamtes Schwyz gesandt und darin geschrieben: "Ich zieh Euch den Stecker raus! ... Dänn isch Euch de Pfuus duss! ... Ich erkläre Euch hiermit zur nationalen Gefahr, die beseitigt werden muss ... Muss man Euch den Mund mit 'blauen' Bohnen stopfen, bis Ihr mal zuhört?". Mit dem Schreiben versuchte er zu erreichen, dass ein Administrativmassnahmeverfahren gegen ihn nicht weiter geführt wurde. 
 
Weiter führte X.________ in dem Schreiben aus: "So stöbert Ihr schliesslich immer die Falschen auf. Das seht Ihr ja etwa an Hitler, der die Hetzjagd gegen die Juden 'veranlasst' hat. Aber in Wirklichkeit kam diese Idee nicht von ihm. Also wären die wirklichen Verursacher diejenigen, die diesen Gedanken hatten und ihn dazu gezwungen haben. Und es waren selber Juden. Aber eben 'reiche', die das System in den Klauen hatten und heute noch haben. Die Rothschilds. Heute wird aber Hitler als der Böse und der Verursacher angesehen, obwohl er keinem Juden ein Haar gekrümmt hat". Das Schreiben wurde in Kopie an 41 staatliche Stellen, Parteien, Privatpersonen und Zeitungsredaktionen versandt. 
 
Mit Urteil vom 27. September 2007 sprach das Bezirksgericht March X.________ der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Rassendiskriminierung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- bzw. ersatzweise 10 Tagen Freiheitsstrafe. Das Kantonsgericht Schwyz wies mit Urteil vom 18. September 2008 eine dagegen gerichtete Berufung ab. 
 
X.________ wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt unter anderem, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei ihm die kostenlose Prozessführung zu bewilligen. 
 
2. 
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Aus der Beschwerde, die 55 Seiten und allein schon verschiedene abwegige Anträge umfasst (z.B. seien dem Beschwerdeführer seine Dienstwaffe herauszugeben und ein Diplomatenpass auszustellen), ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätte, dass im kantonalen Verfahren die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden wären (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder dass der angefochtene Entscheid sonst gegen schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen würde. Der Beschwerdeführer schreibt denn auch in der Einleitung, es handle sich bei seinen Ausführungen nicht um ein Plädoyer, sondern "mehr um eine Botschaft" bzw. "einen 'Teppich', dessen Bild sich erst nach und nach erkennen lässt" (Beschwerde S. 3). Bezeichnend ist z.B. das erste Vorbringen, wonach von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden sei, dass der Brief an das Verkehrsamt "unschwer als Teil meiner seit 2000 begonnenen und bis 2007 relativ intensiv geführten Think-Tank-Arbeit erkennbar (sei), welche einzig sanfte Reformen zum Ziel hat und den Schlüssel für gesellschaftliche Veränderungen beinhaltet, die schliesslich langfristig zu einer Gesellschaft führt, in der es für jeden lebenswert ist und es auch immer weniger Unfälle und Kranheiten gibt" (Beschwerde S. 3). Solche Ausführungen vermögen nicht zu widerlegen, dass die oben in E. 1 erwähnten Formulierungen ("Ich erkläre Euch hiermit zur nationalen Gefahr, die beseitigt werden muss ... Muss man Euch den Mund mit 'blauen' Bohnen stopfen, bis Ihr mal zuhört?") den Tatbestand der (versuchten) Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllen. Ohne dass sich das Bundesgericht im Einzelnen ausdrücklich mit den weitschweifigen Ausführungen der Beschwerde auseinandersetzen müsste, ist diese im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers, indessen auch seiner Art der Prozessführung, ist bei der Höhe der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. Dezember 2008 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn