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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_954/2009 
 
Urteil vom 3. März 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Fürsprecher Marcus A. Sartorius, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Neuanmeldung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 27. Oktober 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 16. Mai 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. August 2007 und Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2008, lehnte die IV-Stelle Bern den Anspruch des S.________, geboren 1964, auf eine Invalidenrente ab. Am 20. Mai 2008 meldete er sich erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle nahm Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 10. März 2009 lehnte sie das Leistungsgesuch erneut ab. 
 
B. 
Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Oktober 2009 ab. 
 
C. 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Invalidenversicherung zu verpflichten, ihm ab Mai 2008 mindestens eine Viertelsrente auszurichten. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur Invaliditätsbemessung auch BGE 132 V 393). 
 
2. 
Zu Recht ist unbestritten, dass im Rahmen einer Neuanmeldung die Prüfung des Leistungsanspruches analog zum Vorgehen bei der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfolgt (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 mit Hinweisen). Streitig ist jedoch, ob die Veränderung des Valideneinkommens infolge neuem Gesamtarbeitsvertrag im angestammten Beruf (nachfolgend: GAV) als Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gilt. 
 
3. 
3.1 Eine Änderung des Valideneinkommens ist nach erstmaliger Ermittlung im Grundsatz nicht mehr vorzunehmen; davon ist nur abzuweichen, wenn eine Erfahrungsregel (etwa bei Sportlerkarrieren) dies nahe legt oder wenn die Entwicklung der Validenkarriere einen entsprechenden Rückschluss zulässt, wobei die Rechtsprechung diesbezüglich streng ist (vgl. RKUV 2005 Nr. U 533 S. 40 E. 3.3 [U 339/03] sowie KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., N. 19 zu Art. 17 ATSG). 
 
3.2 Es besteht kein Anlass, hier im Sinne einer Ausnahme von diesem Grundsatz abzuweichen. Wie der Versicherte richtig geltend macht, wäre der neue GAV im Gesundheitsfall auf ihn anwendbar. Dabei handelt es sich aber um das Ergebnis sozialpartnerschaftlicher Verhandlungen, welche für eine unbestimmte Anzahl von Arbeitnehmern gilt, und nicht um die Folge einer wahrscheinlichen, persönlichen Vereinbarung zwischen dem Versicherten und seinem Arbeitgeber. Diese rein extern herbeigeführte Veränderung widerspiegelt somit nicht die persönlichen Verhältnisse des Versicherten, sondern eine allgemeine wirtschaftliche Entwicklung im Sinne von BGE 133 V 545 E. 7.1 S. 548. Soweit der Versicherte sich auf die gesetzesähnliche Geltung des GAV beruft, zeigt sich gerade auch darin dessen allgemeiner Charakter. Weiter sprechen auch Praktikabilitätsgründe dafür, dass eine Änderung in einem GAV nicht als Revisionsgrund in Frage kommt. Wie bei den statistischen Werten der in BGE 133 V 545 E. 7 erwähnten Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) müsste auch bei einer Änderung eines GAV auf Grund seiner weit verbreiteten Geltung in einer unbestimmbar grossen Anzahl Fälle geprüft werden, ob sich infolge dieser Änderung der Invaliditätsgrad erhöht oder vermindert hat. Dies würde ebenfalls zu einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand führen (BGE 133 V 545 E. 7.2 S. 548). Schliesslich ist auch der Verweis auf BGE 128 V 29 E. 4 S. 32 unbehelflich, da es dort um die Ermittlung des Invaliditätsgrades im Rahmen der ausserordentlichen Methode geht, welche sich teilweise an die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Nichterwerbstätigen (Art. 27 IVV) anlehnt und vornehmlich bei Selbstständigerwerbenden zur Anwendung gelangt, hier aber der Invaliditätsgrad eines Unselbstständigerwerbenden im Rahmen der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs streitig ist. 
 
3.3 Was schliesslich die Rüge der willkürlichen und nicht begründeten Festsetzung des Valideneinkommens betrifft, ist diese offensichtlich unzutreffend, hat doch die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 10. März 2009 dargelegt, gestützt auf welche Grundlagen sie das Valideneinkommen ermittelt hat, so dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Vorinstanz willkürlich gehandelt haben sollte, indem sie diese - abgesehen von der Nichtberücksichtigung des neuen GAV - im kantonalen Verfahren nicht beanstandeten Zahlen übernommen hat. 
 
4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. März 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Riedi Hunold