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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_179/2021  
 
 
Urteil vom 3. März 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2021 (IV.2020.00110). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. Februar 2021 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dargelegt hat, weshalb die von der IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Januar 2020 berechnete Höhe der Invalidenrente rechtens ist, 
dass es sich insbesondere auch mit den Vorbringen hinsichtlich der Gleichstellung von Mann und Frau, der unentgeltlichen Arbeit und der Weiterbildung auseinandergesetzt hat, 
dass es sodann das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wegen frei verfügbarem Barvermögen in der Höhe von Fr. 133'498.45 abwies und ihr Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.- auferlegte, 
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen die aus ihrer Sicht unzureichende (geldwerte) Anerkennung von Leistungen von Frauen in der Gesellschaft kritisiert und das Gericht auffordert, sie beim Kampf dagegen zu unterstützen, und ihr zu helfen, ihren bisherigen Lebensstandard aufrecht erhalten zu können, wozu es auch zähle, die Rentenzahlungen zu erhöhen und die vorinstanzlichen Gerichtskosten aufzuheben, 
dass sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass damit den Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift offensichtlich nicht genüge getan ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG) abzuweisen ist, 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. März 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel