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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_67/2021  
 
 
Urteil vom 3. März 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Januar 2021 (VSBES.2020.166). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. Januar 2021 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Januar 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, die Beschwerdegegnerin habe ihre im Zusammenhang mit dem Sturz von der Leiter vom 10. Juli 2018 erbrachten Leistungen zu Recht per Ende März 2019 eingestellt und dabei weder eine Invalidenrente noch eine Integritätsentschädigung zugesprochen; dies weil dem Beschwerdeführer auf diesen Zeitpunkt hin die bisherige berufliche Tätigkeit unfallbedingt wieder zu 100% zuzumuten sei und die unfallbedingten Restfolgen die für den Zuspruch einer Integritätsentschädigung geforderte Erheblichkeitsgrenze nicht erreichten, 
dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts zwar kritisiert und der Beschwerdegegnerin wie auch dem Bundesgericht in pauschal gehaltener Form unlautere Machenschaften unterstellt, darüber hinaus jedoch nicht konkret aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht bei der Sachverhaltsfeststellung rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG vorgegangen und die darauf beruhenden Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollen, 
dass die Eingabe damit den Mindestanforderungen einer sachbezogenen Beschwerdebegründung offensichtlich nicht zu genügen vermag, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (s. Urteil 8C_160/2019 vom 12. März 2019) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
dass indessen bei gleichbleibender Beschwerdeführung inskünftig nicht mehr damit gerechnet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. März 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel