Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
[AZA] 
I 235/99 Ge 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Urteil vom 3. April 2000  
 
in Sachen 
 
P.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond- 
Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im 
Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
    A.- Die 1949 geborene österreichische Staatsangehörige 
P.________, wohnhaft in Österreich, arbeitete in den Jahren 
1990 bis 1995 in der Schweiz als Grenzgängerin und entrich- 
tete in dieser Zeit Beiträge an die AHV/IV. Am 11. Dezember 
1995 meldete sie sich wegen eines Rückenleidens bei der 
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (PVA) in 
S._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen 
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle St. Gallen zog 
diverse medizinische Unterlagen bei, so u.a. die zuhanden 
der PVA erstellten Gutachten der Dres. med. S.________, 
Orthopäde (vom 10. Februar 1996) und T.________, prakt. 
Arzt, (vom 14. Februar 1996), die Berichte der behandelnden 
Ärzte, Dres. med. W.________, Facharzt für Orthopädie, (vom 
8. Mai 1996) und Z.________, Gemeindearzt, (vom 8. Januar 
1997), das zuhanden des Landesgerichts X.________ erstellte 
orthopädische Gesamtgutachten von Dr. med. B.________, 
Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie (vom 22. Juli 
1996, ergänzt am 20. September 1996) und ein von der 
Verwaltung selbst in Auftrag gegebenes Gutachten von Dr. 
med. N.________, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH 
(vom 1. April 1997). Zudem holte sie einen Arbeitgeber- 
bericht der Firma Y.________ AG, (vom 25. Oktober 1996) 
ein, wo die Versicherte seit 1. Januar 1990 als Montage- 
arbeiterin angestellt war. Gestützt auf diese Unterlagen 
lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland nach 
Durchführung des Vorbescheidsverfahrens durch die IV-Stelle 
St. Gallen das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Juni 
1997 ab. 
 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidge- 
nössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland 
wohnenden Personen mit Entscheid vom 24. Februar 1999 ab, 
unter Überweisung der Akten zur Prüfung des neuen Gesuchs 
vom 5. November 1998 an die Verwaltung. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersucht 
P.________ um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und 
Überprüfung der medizinischen Gutachten, mit der Begrün- 
dung, dass Dr. med. N.________ für sie nicht 
ausschliesslich massgebend sei. 
    Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland beantragt 
Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde man- 
gels rechtsgenüglichem Antrag und Begründung. Das Bundesamt 
für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
    Mit Eingabe vom 16. Juni 1999 macht die Versicherte 
geltend, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei einzu- 
treten. Am 21. Juli 1999 reicht sie einen ärztlichen Be- 
richt des Landeskrankenhauses X.________ (vom 14. Juli 
1999) 
ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsge- 
richtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren 
Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese 
Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber 
verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der 
Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss 
zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, 
was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche 
Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht 
zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse 
Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefoch- 
tenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die 
Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der 
Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenüg- 
liche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten 
werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen). 
    Entgegen der Auffassung der IV-Stelle vermag die Ein- 
gabe der Beschwerdeführerin - zumal diese nicht rechtskun- 
dig vertreten ist - den Anforderungen an eine Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde sehr wohl zu genügen, enthält sie doch, 
wie dem vorstehenden Sachverhalt zu entnehmen ist, einen 
konkreten Antrag wie auch eine sinngemässe Begründung, näm- 
lich die einer mangelhaften Beweiswürdigung. Auf die Ver- 
waltungsgerichtsbeschwerde ist mithin einzutreten. 
 
    2.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 4 in 
Verbindung mit Art. 2 und 3 des Abkommens zwischen der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Öster- 
reich über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967 richtig 
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als österreichi- 
sche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich unter den 
gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine ordentliche 
Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat wie 
eine Schweizer Bürgerin, sofern sie mindestens zur Hälfte 
invalid ist (BGE 121 V 269 ff. Erw. 5 und 6). Die Eidgenös- 
sische Rekurskommission hat sodann die massgeblichen Be- 
stimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff, den 
Umfang und die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 4 
Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1ter IVG und Art. 29 
Abs. 1 IVG), die zusätzlichen Voraussetzungen für den An- 
spruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversi- 
cherung (Art. 36 Abs. 1 IVG und Art. 6 IVG) sowie die Be- 
messung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi- 
cherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 
Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt auch hin- 
sichtlich der Feststellung, dass die Gewährung von Versi- 
cherungsleistungen durch ein Versicherungsorgan des Heimat- 
landes die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung 
nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert (ZAK 1989 
S. 320 Erw. 2). Richtig sind ferner die Ausführungen über 
die Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Ermittlung des 
Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 
Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie zum Beweiswert von medi- 
zinischen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c 
mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
 
    3.- Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin 
auf eine schweizerische Invalidenrente und mithin die 
Frage, ob sie bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung 
vom 11. Juni 1997 während eines Jahres ohne wesentlichen 
Unterbruch mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen ist 
und die Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit wei- 
terhin mindestens 50 % betragen hat. 
    Nicht zu berücksichtigen ist, wie die Vorinstanz 
zutreffend erwogen hat, die mit Eingabe vom 5. November 
1998 geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszu- 
standes, da gemäss ständiger Rechtsprechung der rechtser- 
hebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren grundsätzlich 
nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses 
der angefochtenen Verfügung zu beurteilen ist (BGE 121 V 
366 Erw. 1a mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für den im 
vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht des Landes- 
krankenhauses X.________ vom 14. Juli 1999. 
 
    4.- a) Im angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz 
aufgrund der medizinischen Aktenlage von einer grundsätz- 
lich übereinstimmenden ärztlichen Beurteilung der gesund- 
heitlichen Beeinträchtigungen ausgegangen und hat festge- 
stellt, dass Abweichungen lediglich in der Einschätzung der 
verbliebenen Arbeitsfähigkeit und mithin in der Gewichtung 
der Auswirkungen der diagnostizierten Beschwerden bestün- 
den, was nicht zu beanstanden ist. In Würdigung der Akten- 
lage hat sie sich in der Folge bezüglich der verbleibenden 
Arbeitsfähigkeit der Einschätzung von Dr. med. N.________ 
angeschlossen mit der Begründung, dass diese jüngeren 
Datums und damit aktueller sei und die von der Beschwerde- 
führerin konkret zu verrichtenden Tätigkeiten an ihrer 
letzten Arbeitsstelle berücksichtige. Gestützt darauf hat 
sie erwogen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 30. Novem- 
ber 1995 zu 30 % arbeitsunfähig gewesen sei und eine Warte- 
zeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu laufen be- 
gonnen habe. Bei deren Ablauf nach einem Jahr habe die 
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfs- 
arbeiterin in der Eichung von Armaturen nach wie vor 30 % 
betragen. Diese Leistungsfähigkeit habe sich zumindest bis 
zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli (recte 
Juni) 1997 nicht geändert, so dass bis zu diesem Zeitpunkt 
keine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch 
durchschnittlich mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit 
vorgelegen habe und somit keine rentenberechtigende Invali- 
dität von mindestens der Hälfte eingetreten sei. 
 
    b) Diesen Erwägungen kann aus folgenden Gründen nicht 
beigepflichtet werden. Die medizinische Aktenlage ergibt 
hinsichtlich der Frage der verbleibenden Arbeitsfähigkeit 
insgesamt ein unklares Bild. So vertraten die Dres. med. 
Trippolt und Spiegel die Ansicht, dass der Beschwerdeführe- 
rin maximal noch leichte Arbeiten, welche in möglichst 
wechselnden Körperpositionen ausgeführt werden können, 
zumutbar seien, ohne sich konkret zum Umfang der verblei- 
benden Arbeitsfähigkeit zu äussern. Demgegenüber kamen die 
behandelnden Ärzte Dres. med. Schauer und Zink zum Schluss, 
seit dem 30. November 1995 sei die Versicherte laufend zu 
100 % arbeitsunfähig. Der Gutachter des Landesgerichts Dr. 
med. B.________ gab an, sie könne nur noch leichte Arbeiten 
in wechselnder Körperhaltung und in geschlossenen Räumen 
während täglich vier Stunden und unter Einschaltung von 
längeren als den üblichen Pausen verrichten. Bei dieser 
Ausgangslage kann im Rahmen einer rechtskonformen 
Beweiswürdigung (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) nicht 
einfach auf das Gutachten von Dr. med. N.________ vom 
1. April 1997 abgestellt werden, zumal dieses selbst unklar 
und hinsichtlich der Frage der verbleibenden Arbeitsfähig- 
keit äusserst knapp gehalten ist. Entgegen der Vorinstanz 
ergibt sich daraus nicht eindeutig, dass die Beschwerde- 
führerin seit dem 30. November 1995 lediglich zu 30 % in 
ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Vielmehr hält der 
Arzt ausdrücklich fest, dass die Versicherte seit dem 
30. November 1995 bis heute 100 % arbeitsunfähig gewesen 
sei. Aus seiner Sicht sei sie als Hilfsarbeiterin, die 
Eichungen von Armaturen vornehme, zu 30 % arbeitsunfähig. 
Auf welchen Zeitraum sich seine Einschätzung genau bezieht, 
ist nicht ersichtlich. Ausserdem ist festzustellen, dass 
die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit, auf welche 
sich die konkrete Einschätzung von Dr. med. N.________ 
bezieht, nach November 1995 nicht mehr aufgenommen hat und 
sie danach angeblich auch keine andere Erwerbstätigkeit 
mehr ausgeübt hat. Wie und in welchem Umfang die 
Beschwerdeführerin angesichts ihres Gesundheitszustandes 
zumutbarerweise noch tätig sein kann, darf mithin nicht an 
dieser einzigen Beschäftigungsmöglichkeit gemessen werden. 
Diese Verweisungstätigkeit ist zu eng, als dass sie allein 
zur Bestimmung der beruflichen Möglichkeiten der 
Beschwerdeführerin verwendet werden könnte. 
 
    5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der 
bestehenden widersprüchlichen medizinischen Aktenlage die 
verbleibende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht 
schlüssig beurteilt werden kann. Die Sache wird daher an 
die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie die erforderlichen 
Abklärungen treffe und anschliessend allenfalls nach Durch- 
führung eines Einkommensvergleiches über den Rentenanspruch 
neu verfüge. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne  
    gutgeheissen, dass der Entscheid der Eidgenössischen 
    Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- 
    den Personen vom 24. Februar 1999 und die Verfügung 
    vom 11. Juni 1997 aufgehoben werden und die Sache an 
    die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewie- 
    sen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne 
    der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwer- 
    deführerin neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen  
    Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- 
    den Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und 
    dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 3. April 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: