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[AZA 0] 
2A.185/2000/bol 
 
II. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 
 
 
3. Mai 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hungerbühler, 
Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Häberli. 
 
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In Sachen 
K.________, geb. 28. August 1976, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, 
 
betreffend 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
wird nach Einsicht: 
 
- in den Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 24. März 2000, mit dem die von den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt (Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei) gegenüber K.________ am 23. März 2000 verfügte Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) bis zum 21. Juni 2000 bewilligt wird, 
 
- in die von K.________ am 13. April 2000 hiegegen erhobene Beschwerde und in seine ergänzenden Stellungnahmen vom 22. und 26. April 2000, 
 
- in die Vernehmlassung der Einwohnerdienste Basel-Stadt vom 26. April 2000, 
 
in Erwägung gezogen: 
 
- dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfügte Ausschaffungshaft aus den im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen, auf die hier verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), als gegeben erscheinen, 
 
- dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Rechtmässigkeit der verfügten Ausschaffungshaft in Frage stellen könnte, 
 
- dass insbesondere das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Frau und seiner Tochter durch die Ausschaffungshaft nur vorübergehend verhindert wird und es dem Beschwerdeführer jederzeit frei steht, die Behörden durch kooperatives Verhalten bei der Organisation der Ausreise zu unterstützen und so die Dauer der Haft zu verkürzen, 
 
- dass über die vorliegende, offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung zu befinden ist, 
 
- dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 156 OG), 
 
und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt (Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei), dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt (Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 3. Mai 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: