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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_552/2018  
 
 
Urteil vom 3. Juli 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Meilen. 
 
Gegenstand 
Grundbuchberichtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Mai 2018 (LB180018-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und der von ihr getrennt lebende Ehemann C.________ waren hälftige Miteigentümer der Liegenschaft an der D.________strasse xxx in U.________, welche am 8. Juni 2016 an die B.________ AG versteigert wurde. 
A.________ strengte im Zusammenhang mit dem Verwertungsverfahren und mit der Exmission durch die Ersteigererin zahlreiche Verfahren an und reichte anschliessend auch bei verschiedenen Gerichten Aufsichtsbeschwerden und Grundbuchberichtigungsverfahren ein. Rund ein Dutzend dieser Verfahren zog sie bis vor Bundesgericht. 
Vorliegend geht es - soweit ersichtlich - um eine Grundbuchberichtigungsklage, welche diesmal unter dem Titel "Klage gemäss Art. 975 ZGB - Löschung von ungerechtfertigten oder ohne rechtliche Bedeutung Einträgen" beim Bezirksgericht Meilen eingereicht wurde. Mit Beschluss vom 7. März 2018 trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein und mit Beschluss vom 18. Mai 2018 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die hiergegen erhobene Berufung nicht ein. 
Dagegen hat A.________ am 29. Juni 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um Wiederholung des Verfahrens, um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege sowie mit dem sinngemässen Begehren um Anpassung des Grundbuches an die materielle Wahrheit. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht: Das Obergericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Berufungsschrift keine Anträge enthalte und daraus auch nicht hervorgehe, ob die Eingabe an das Bezirksgericht als erstinstanzliches Gericht oder als Aufsichtsbehörde über das Grundbuchamt oder als Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt eingereicht worden sei. Ergänzend bemerkte das Obergericht, dass das Bezirksgericht jedenfalls auf die Grundbuchberichtigungsklage mangels Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zu recht nicht eingetreten sei und dies in der Berufung auch nicht beanstandet werde. Mit all diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie beschränkt sich - abgesehen vom sinngemässen Vorbringen, wonach die Verwertung nicht hätte stattfinden dürfen und der Grundbucheintrag deshalb unrechtmässig sei - auf das Vorbringen, die Gerichte hätten gegenüber ihr als Nichtrechtskundiger Aufklärungspflichten und würden das rechtliche Gehör verletzen, wenn sie einfach nicht eintreten würden. Damit ist jedoch keine Rechtsverletzung durch das Obergericht darzutun, denn auch von Laien (wobei die Eingaben der Beschwerdeführerin jeweils, so auch vorliegend, mit einer Fülle von Zitaten und Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gespickt sind) darf entsprechend den gesetzlichen Minimalanforderungen die Formulierung eines Rechtsbegehrens und eine nachvollziehbare Darlegung des Standpunktes bzw. Verfahrensgegenstandes erwartet werden, ohne dass bei diesbezüglichen Mängeln zwingend eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f. und E. 6.4 S. 622; 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Ferner setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Erwägung, für die Grundbuchberichtigungsklage sei vorgängig die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens notwendig, nicht ansatzweise auseinander. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.   
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli