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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_576/2011 
 
Urteil vom 3. November 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, 
vom 15. September 2011. 
 
In Erwägung, 
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 17. Mai 2011 eine von X.________ gegen Z.________ erstattete Strafanzeige nicht an die Hand nahm; 
 
dass X.________ gegen diese Verfügung eine Beschwerde einreichte; 
 
dass die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn die Beschwerde mit Urteil vom 15. September 2011 abgewiesen hat; 
 
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 12. Oktober 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt; 
 
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde (und ebenso den von ihm verwendeten Briefumschlag) nicht unterzeichnet hat, weshalb er gemäss Schreiben vom 14. Oktober 2011 auf den Mangel aufmerksam gemacht und aufgefordert worden ist, diesen spätestens bis am 21. Oktober 2011 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (s. Art. 42 Abs. 5 BGG); 
 
dass er auf diese ihm am 19. Oktober 2011 zugestellte Verfügung hin nicht reagiert, den Mangel also nicht behoben hat, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Kosten zu erheben; 
 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. November 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp