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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_104/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Februar 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Trachsel, 
2. Erbengemeinschaft der C.________, bestehend aus : 
a) B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Trachsel, 
b) A.________, 
c) D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hagger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss und das Urteil vom 18. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss und das Urteil vom 18. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, 
 
 
in Erwägung,  
dass sowohl die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wie auch die Verfassungsbeschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG), 
dass der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 18. Dezember 2015 dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2015 und damit während des Fristenstillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG eröffnet worden sind, 
dass die 30-tägige Beschwerdefrist am ersten Tag nach dem Ende des Stillstandes, d.h. am 3. Januar 2016 zu laufen begonnen hat (erster zählender Tag: BGE 132 II 153 E. 4.2 und Urteil 4A_372/2007 vom 11. Oktober 2007, sowie AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2011, N. 4 und N. 5 zu Art. 46 BGG), 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerden an das Bundesgericht erst am 2. Februar 2016 (Dienstag) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Montag, den 1. Februar 2016) der Post übergeben hat, 
dass sich somit die Beschwerden als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweisen, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG bzw. Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG bzw. Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Februar 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann