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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.648/2002 /mks 
 
Urteil vom 4. März 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, Franz-Zelgerstrasse 7, Postfach 256, 6023 Rothenburg, 
 
gegen 
 
Werner Bachmann, Präsident des Kriminalgerichts des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, 
Kaspar Lang, Kriminalrichter des Kriminalgerichts des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, 
Alexandra Braun Kesselring, Kriminalrichterin des Kriminalgerichts des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegner, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Kriminalgericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Strafverfahren; Ausstand), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 6. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ ist angeklagt des mehrfachen unbefugten Betäubungsmittelhandels nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a und c BetmG, der mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB, begangen als schwerer Fall nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB, der Beteiligung an einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB, des Einführens, Erwerbens und Lagerns falschen Geldes nach Art. 244 Abs. 1 und 2 StGB sowie der mehrfachen versuchten Nötigung nach Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt in ihrer Anklageschrift vom 15. Juli 2002 die Bestrafung des Angeschuldigten mit 15 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 50'000.--. 
B. 
Hinsichtlich eines Teils des der Anklage zugrunde gelegten Sachverhaltes stützt sich die Staatsanwaltschaft u.a. auf die Aussagen von B.________, der laut Anklage teilweise an den A.________ vorgeworfenen Verfehlungen mitbeteiligt gewesen sein und diesen durch seine Aussagen schwer belastet haben soll. B.________ wurde mit Urteil des Luzerner Kriminalgerichtes vom 8. September 2000, welches ohne schriftliche Begründung rechtskräftig geworden ist, u.a. gestützt auf seine Geständnisse für schuldig befunden und zu 5 ½ Jahren Zuchthaus, einer Busse von Fr. 10'000.-- und 7 Jahren Landesverweisung verurteilt. Der Schuldspruch erging wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB, mehrfacher Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB, begangen als schwerer Fall nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. a und c StGB, sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG
C. 
Das Urteil gegen B.________ wurde in ordentlicher Fünferbesetzung gefällt, unter Beteiligung der Richter Bachmann (Präsident), Tanner, Hess, Lang und Braun Kesselring. Im kriminalgerichtlichen Verfahren gegen A.________ ordnete der Kriminalgerichtspräsident die Besetzung mit Werner Bachmann (Präsident), Kaspar Lang und Alexandra Braun Kesselring an. Die Hauptverhandlung wurde auf den 13. Dezember 2002 angesetzt. 
D. 
A.________ beantragte dem Kriminalgericht des Kantons Luzern mit Eingabe vom 3. Dezember 2002, die im aktuellen Verfahren gegen ihn ernannten Richter seien als befangen zu erklären und verlangte deren Ausstand. B.________ sei vom Kriminalgericht am 8. September 2000 aufgrund seines Geständnisses für schuldig befunden worden. Der Verurteilte habe angegeben, für A.________ Drogen transportiert zu haben. Mit dieser Aussage belaste er A.________ schwer. Es sei offensichtlich, dass das Kriminalgericht die Aussagen B.________s als glaubwürdig qualifiziert habe, sei es doch im Schuldspruch und im Strafmass vollumfänglich den Anträgen der Anklage gefolgt. Das damalige Gericht habe sich konkret mit den Belastungen B.________s gegen ihn, A.________, auseinander setzen müssen. Es habe sämtliche Sachverhaltsschilderungen B.________s als richtig befunden und darauf abgestellt. Damit hätten sich sämtliche Richter und Richterinnen früher mit der Sache amtlich in einer Weise befasst, die erwarten lasse, dass sie bezüglich Schuld oder Nichtschuld nicht mehr unvoreingenommen seien. 
 
Das Kriminalgericht wies das Ausstandsgesuch A.________s mit Urteil vom 6. Dezember 2002 ab. 
E. 
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 reichte A.________ gegen das vorgenannte Urteil staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er rügt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und beantragt infolgedessen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Gerichtspräsident Werner Bachmann, Kriminalrichterin Alexandra Braun Kesselring und Kriminalrichter Kaspar Lang seien für befangen zu erklären und hätten im Sinn von § 30 Abs. 1 Ziff. 4 des Luzerner Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 (StPO) in den Ausstand zu treten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellt der Beschwerdeführer Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
F. 
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verzichtet mit Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung. Alexandra Braun Kesselring, Werner Bachmann und Kaspar Lang als Beschwerdegegner erklären mit Schreiben vom 17. Dezember 2002, sie fühlten sich im Strafverfahren gegen A.________ nach wie vor unbefangen. Mit Hinweis auf den angefochtenen Entscheid vom 6. Dezember 2002 verzichten sie auf eine weitergehende Stellungnahme. 
G. 
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 hat das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid des Kriminalgerichtes Luzern, der kantonal letztinstanzlich festhält, dass gegen die mit dem Fall befassten Kriminalrichter kein Ausstandsgrund bestehe, schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Gemäss Art. 87 Abs. 1 OG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (BGE 126 I 203 E. 1 S. 204 ff.). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
2. 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters, wie sie sich aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt. Dem gleichen Schutzzweck diene § 30 der Luzerner StPO. 
2.1 Wird mit einer staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf den verfassungs- und konventionsmässigen Richter geltend gemacht, so überprüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Mit freier Kognition prüft es dagegen, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (BGE 117 Ia 170 E. 1 S. 173; 116 Ia 14 E. 3 S. 17; Pra 1998 95 546 E. 4c). 
2.2 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. In dem Sinne bestimmt § 30 Abs. 1 Ziff. 4 der Luzerner StPO, dass eine Partei den Ausstand eines Richter oder Beamten beantragen kann, wenn wichtige Gründe für dessen Befangenheit sprechen. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die verfassungsmässige Garantie verletzt (BGE 125 I 209 E. 8a S. 217; 120 Ia 184 E. 2b S. 187). 
2.3 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen. Ob dies zutrifft, kann nicht generell gesagt werden; es ist nach der Rechtsprechung vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen trotz Vorbefassung als offen erscheinen (BGE 126 I 68 E. 3c S. 73; 114 Ia 50 E. 3d S. 57 ff.; vgl. die Beispiele in BGE 120 Ia 82 E. 6d S. 85). 
2.4 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Befürchtungen des Beschwerdeführers gerechtfertigt sind. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer erachtet die zu seiner Beurteilung eingesetzten Richter des Kriminalgerichtes Luzern als vorbefasst, weil sie schon an der Urteilsfindung im Verfahren gegen B.________ mitgewirkt haben. In der Anklage vom 27. März 2000 gegen B.________ werde im Sachverhalt dargelegt, wie Ringel den Beschwerdeführer im April 1994 kennen gelernt habe. In der Folge sei B.________ bis September 1995 aktiv für den Beschwerdeführer im Drogengeschäft tätig gewesen. Er sei vier Mal nach Los Angeles geflogen, um jeweils ein bis zwei Kilogramm Kokain in die Schweiz zu holen. Er habe zahlreiche Male bei ankommenden Kurieren in Zürich kiloweise Kokain geholt, um es dem Beschwerdeführer nach C.________ zu bringen. Verschieden Male sei B.________ vom Beschwerdeführer mit der Lieferung an unterschiedliche Abnehmer beauftragt worden. 
 
Die Staatsanwaltschaft habe damals die Aussagen B.________s als glaubhaft qualifiziert. Als Motiv habe B.________ angegeben, für den Beschwerdeführer Drogenhandel betrieben zu haben, weil er bei A.________ Schulden gehabt habe und weil ihn dieser unter Druck gesetzt habe. Indem das Kriminalgericht in seinem Urteil vom 8. September 2000 allen Anträgen der Staatsanwaltschaft gefolgt sei, sei davon auszugehen, dass das damals urteilende Gericht auch das Geständnis und sämtliche Aussagen des B.________ als wahrheitsgemäss und glaubwürdig erachtet habe. Dies werde im angefochtenen Entscheid vom 6. Dezember 2002 nicht bestritten, sondern gar bestätigt. Vorliegend bestehe der Ablehnungsgrund darin, dass die Richter im früheren Verfahren B.________ verurteilt hätten in Erwägung, dass erwiesen sei, dass dieser mit dem Beschwerdeführer Drogenhandel im Umfang von 33 Kilo Kokain getrieben sowie Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation begangen habe. Nachdem B.________ aufgrund seiner eigenen Aussagen verurteilt worden sei, seien die Beschwerdegegner gezwungen, auch gegen den Beschwerdeführer einen Schuldspruch auszufällen, da sie sich sonst in Widerspruch zum ersten Urteil vom 8. September 2000 setzen würden. 
3.2 Dieser Argumentation hält das Kriminalgericht im angefochtenen Entscheid u.a. entgegen, das Bundesgericht habe wiederholt festgehalten, dass insbesondere der Umstand, dass ein Richter in mehr als einem Verfahren zu verschiedenen Zeiten mehrere Mitangeschuldigte beurteile, für sich allein noch keinen wichtigen Grund für die Annahme einer Befangenheit darstelle. Der Grundsatz der Prozessökonomie gebiete sodann, dass diejenigen Richter, die den für mehrere Strafverfahren relevanten Sachverhalt kennen, das Verhalten aller beteiligten Personen beurteilen. Würde man anders entscheiden, wären gerade kleine Gerichte wie das Kriminalgericht Luzern in ihrer Effizienz stark eingeschränkt, und die Justiz wäre in Fällen mit mehreren Beteiligten kaum mehr funktionsfähig. Auch wäre die Staatsanwaltschaft gezwungen, stets sämtliche Beteiligten (Mittäter, Gehilfen, Anstifter usw., aber z.B. auch alle Mitglieder einer Drogenhändlerorganisation sowie deren Abnehmer und Lieferanten) gleichzeitig in einem Verfahren - und dadurch vielfach erst zu einem sehr späten Zeitpunkt - zur Anklage zu bringen. 
3.3 Unbestrittenermassen ist B.________ wegen Straftaten verurteilt worden, hinsichtlich derer auch gegenüber dem Beschwerdeführer ein Schuldvorwurf erhoben wird. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers werde dadurch ohne weiteres der Anschein der Vorverurteilung erweckt. Folgt man dieser Auffassung, wäre bei getrennter Beurteilung verschiedener Teilnehmer einer Straftat stets von einer Vorbefassung auszugehen, welche die Gefahr der Vorverurteilung und mithin den Anschein der Voreingenommenheit begründete. Das Bundesgericht hatte sich mit der Problematik in BGE 115 Ia 34 und in den nicht publizierten Urteilen 1P.671/1996 vom 26. März 1997 und 1P.279/1998 vom 21. August 1998 zu befassen. In diesen Präjudizien äussert sich das Bundesgericht nicht in einem derart absoluten Sinn, wie es der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Zwar ist unter dem Blickwinkel von Art. 30 Abs. 1 BV von einer heiklen Situation auszugehen, wenn Teilnehmer einer Straftat durch dasselbe Richtergremium in verschiedenen Verfahren beurteilt werden. Ausschlaggebend dafür, ob ein Schuldvorwurf zufolge der Beurteilung eines Mitbeschuldigten in einem separaten Verfahren als nicht mehr offen bezeichnet werden kann, sind indessen die konkreten Umstände. 
 
Das Bundesgericht hat in BGE 115 Ia 34 E. 2c S. 40 festgehalten, der Umstand, dass ein Richter in einem früheren Verfahren einen Angeschuldigten bei gleichem Lebenssachverhalt verurteilt hat, genüge in aller Regel noch nicht, um ihn in einem späteren Verfahren wegen der Gefahr von Voreingenommenheit abzulehnen. Im Entscheid 1P.671/1996 nahm das Bundesgericht eine Verletzung der Garantie an, weil die Beschuldigten der beiden Verfahren sich gegenseitig die Schuld an gemeinsam begangenen Straftaten zugewiesen hatten und sich das Gericht in den Erwägungen des ersten Urteils über die Teilnahme des im zweiten Verfahren Beschuldigten direkt ausgesprochen hatte. Im vorliegenden Fall liegt keine derartige Festlegung vor. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers steht lediglich fest, dass das Kantonsgericht B.________ aufgrund dessen Geständnisse verurteilt hat. Zwar liegen keine schriftlichen Erwägungen des Gerichts vor. Es gibt jedoch keine Hinweise, dass sich das Kantonsgericht hinsichtlich der Schuldvorwürfe gegen den Beschwerdeführer in dem Sinn festgelegt hätte, dass eine Vorbefassung im Sinne einer Vorverurteilung bestände. Der Beschwerdeführer gibt denn auch hierfür keine konkreten Hinweise. Die Berufung auf eine bloss theoretische Möglichkeit genügt nicht. 
3.4 Das Kantonsgericht stützt sich im angefochtenen Entscheid auch auf prozessökonomische Gründe. Zwar vermögen solche Gründe den Anspruch auf ein unabhängiges Gericht nicht zu relativieren. Trotzdem darf im vorliegenden Zusammenhang folgender Aspekt nicht ganz ausser Acht gelassen werden: Oft sehen sich die Gerichte mit Fällen konfrontiert, in denen mehrere Täter in unterschiedlicher Tatbeteiligung (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mittäterschaft etc.) zusammengewirkt haben. Die Untersuchungsverfahren können sich bei solchen Konstellationen als langwierig und kompliziert erweisen. Gerade bei gut organisierten Täterkreisen kann es lange dauern, bis sämtliche Ermittlungen abgeschlossen sind. Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV verbietet es diesfalls, mit der Beurteilung eines einzelnen Angeschuldigten, der bereits in einem frühen Verfahrensstadium festgenommen worden ist und schon lange inhaftiert ist, zuzuwarten. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass die einzelnen Angeschuldigten sich gegenseitig belasten. Es wäre indessen verfehlt, wenn aufgrund solcher Konstellationen vorschnell und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände jeweils eine Voreingenommenheit begründende Vorbefassung des Richtergremiums angenommen werden dürfte. 
4. 
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind demzufolge nicht geeignet, das Urteil des Kriminalgerichtes vom 6. Dezember 2002 als verfassungs- und konventionswidrig erscheinen zu lassen. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kriminalgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. März 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: