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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 665/06 
 
Urteil vom 4. Dezember 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
E.________, 1963, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 
 
(Entscheid vom 13. Juli 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1963 geborene E.________ arbeitete nach der Anlehre zum Schlosser seit April 1981 als Metallbearbeiter in der Firma B.________. Wegen betrieblicher Umstrukturierungen wurde ihm auf Ende Februar 2002 gekündigt. Vom 15. März 2002 bis 26. Dezember 2003 war E.________ bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet. Auf diesen Zeitpunkt wurde er vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum G.________ von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Auf Ende Dezember 2003 wurde er ausgesteuert. 
 
Am 26. Januar 2004 ersuchte E.________ die Invalidenversicherung u.a. um Arbeitsvermittlung. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 bejahte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Anspruchsvoraussetzungen und sprach ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu. Am 3. Februar 2005 erteilte die IV-Stelle der Firma A.________, den Auftrag zur Vermittlung des Versicherten. Am 20. Juni 2005 trat E.________ die Stelle eines Betriebsmitarbeiters und Chauffeurs in der Firma W.________ an. Am 18. Juli 2005 erlitt er einen Herzinfarkt und war deswegen bis Ende Monat arbeitsunfähig. Nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit am 20. September 2005 legte die Firma E.________ einen neuen Arbeitsvertrag vor. Dieser sah noch eine Teilzeitbeschäftigung von 50 % als Chauffeur vor. Nach anfänglicher Ablehnung akzeptierte und unterschrieb E.________ Anfang Oktober 2005 den neuen Vertrag. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2005 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2006 bestätigte. 
B. 
Die Beschwerde des E.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Juli 2006 ab. 
C. 
E.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihn weiterhin zu unterstützen, damit er eine existenzsichernde Stelle finde, und es sei ihm ein neuer Berufsberater zuzuteilen. 
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitgegenstand bildet der vorinstanzlich bestätigte Abschluss der Arbeitsvermittlung gemäss Einspracheentscheid vom 27. Februar 2006. 
2. 
Nach Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG beschränkt sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in Streitigkeiten betreffend Leistungen der Invalidenversicherung auf die Prüfung, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG), oder ob das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 104 lit. b OG und Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Im angefochtenen Entscheid wird die Rechtsprechung zum Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 erster Satz IVG namentlich bei Versicherten, die in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit grundsätzlich voll arbeitsfähig sind, zutreffend dargelegt (vgl. SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.2 [I 427/05] mit Hinweisen und AHI 2003 S. 270 Erw. 2c [I 421/01]). Insbesondere hat das kantonale Gericht richtig ausgeführt, dass der Anspruch auf Arbeitsvermittlung endet, wenn und sobald die versicherte Person platziert und erfolgreich eingegliedert ist (Urteile L. vom 29. März 2005 [I 776/04] Erw. 3.2 und K. vom 22. Dezember 2004 [I 412/04] Erw. 2.4 mit Hinweis auf BGE 103 V 20 Erw. 1). Zu beachten ist indessen auch hier der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes steht dann nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Eingliederungsziel und eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung entfällt, wenn dieses trotz intensiver Bemühungen der Verwaltung nicht erreicht werden konnte und von weiteren Anstrengungen keinerlei Erfolg erwartet werden kann (erwähnte Urteile L. und K. a.a.O.). 
4. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass bei Abschluss der Arbeitsvermittlung am 30. Dezember 2005 durch die IV-Stelle und auch im Zeitpunkt des den Prüfungszeitraum begrenzenden Einspracheentscheides vom 27. Februar 2006 (BGE 131 V 354 Erw. 2) die invaliditätsmässigen Voraussetzungen des Anspruchs auf diese Sachleistung (Art. 8 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 14 ATSG) gegeben waren. Einfache, keine intellektuellen Ansprüche stellende grobmotorische Arbeiten waren zwar grundsätzlich zu 100% zumutbar. Auf Grund der mentalen Minderbegabung bestanden jedoch Schwierigkeiten bei der Stellensuche (Gutachten Dr. med. M.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. September 2004). Sodann steht ausser Frage, dass der Versicherte als Chauffeur mit einem Arbeitspensum von rund 50% in der Firma W.________ nicht vollständig eingegliedert war. Es handelte sich hiebei zwar um eine geeignete Tätigkeit. Das Pensum konnte jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht erhöht werden. Die Arbeit an den Waschautomaten war wegen der zu starken Wärmeexposition unzumutbar. Insoweit ist die Rüge in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des anfänglich 100%igen Arbeitspensums sei ungenügend gewesen, nicht stichhaltig. 
5. 
5.1 Das kantonale Gericht hat die von der IV-Stelle verfügte Beendigung der Arbeitsvermittlung zum 30. Dezember 2005 wegen Unverhältnismässigkeit weiterer Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes bestätigt. Die Vorinstanz hat erwogen, der Versicherte sei während rund einundzwanzig Monaten bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen. Dabei müsse ihm auch Unterstützung bei der Arbeitssuche durch die Organe der ALV zuteil geworden sein. Danach sei er während eines guten Jahres von der Invalidenversicherung intensiv bei der Suche einer Stelle unterstützt worden. In diesen knapp drei Jahren habe keine geeignete Anstellung gefunden werden können. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle im Zeitpunkt der Leistungseinstellung im Dezember 2005 davon ausgegangen sei, hauptsächlich arbeitsmarktliche und damit invaliditätsfremde Gründe stünden einer vollständigen Eingliederung im Wege. Weitere Bemühungen der Verwaltung erschienen daher zur Zeit wenig aussichtsreich und unverhältnismässig. 
5.2 Die vorinstanzliche Feststellung einer Dauer von knapp drei Jahren aktiver Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ist offensichtlich unrichtig. Abgesehen davon, dass der Versicherte bei Beginn der Massnahme durch die IV-Stelle im Oktober 2004 bereits neun Monate ausgesteuert war, fehlt es schon am grundsätzlich der Verwaltung obliegenden Nachweis einer im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG qualitativ und quantitativ hinreichenden Unterstützung bei der Suche einer geeigneten Stelle durch die Organe der ALV (erwähnte Urteile L. vom 29. März 2005 und K. vom 22. Dezember 2004). Im Übrigen bestand kein Rechtsanspruch auf Arbeitsvermittlung in der Arbeitslosenversicherung (AHI 2000 S. 228 [I 404/99] sowie Urteil S. vom 8. Mai 2000 [I 483/99] Erw. 3). Die Vermittlungstätigkeit der IV-Stelle dauerte ab Erlass der Verfügung vom 13. Oktober 2004 bis zur Festanstellung bei der Firma W.________ ab 20. Juni 2005 rund acht Monate. Danach richteten sich die Bemühungen der Verwaltung und der von ihr beigezogenen externen Vermittlungsfirma A.________ auf die Beibehaltung des Arbeitspensums von 100% und später auf die weitere Beschäftigung in diesem Betrieb als Chauffeur bei einem rund hälftigen Arbeitspensum. 
 
Ob die in den Verlaufsprotokollen der IV-Stelle und der externen Stellenvermittlungsfirma ausgewiesenen Bemühungen als intensiv zu bezeichnen sind, kann offen bleiben. Entscheidend ist allein, ob Ende Dezember 2005 aufgrund einer prognostischen Beurteilung von weiterer aktiver Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ein weiterer Erfolg erwartet werden konnte. Das kantonale Gericht hat hiezu lediglich festgehalten, in den (einschliesslich der nicht zu berücksichtigenden Zeit vom 15. März 2002 bis 26. Dezember 2003) knapp drei Jahren habe keine geeignete Anstellung gefunden werden können. Diese Feststellung trifft offensichtlich nicht zu. Tatsächlich konnte durch Vermittlung der Firma A.________ im Juni 2005 eine feste 100%-Stelle bei der Firma W.________ gefunden werden. Dass die Arbeit an den Waschautomaten wegen der Hitzeexposition unzumutbar war und deswegen das Pensum ab 20. September 2005 auf 50% reduziert werden musste, war nicht vorhersehbar. Sodann hat die Vorinstanz weitere für die prognostische Beurteilung der Eingliederungswirksamkeit von Arbeitsvermittlung bedeutsame Umstände unberücksichtigt gelassen und den rechtserheblichen Sachverhalt insofern unvollständig und somit für das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG). Gemäss Verlaufsprotokoll bestand bereits im Oktober 2004 ernsthafter Kontakt zu einer Baufirma. Am 19. Oktober 2004 fand ein Besuch des zuständigen Sachbearbeiters des Fachdienstes Eingliederung der IV-Stelle im Betrieb statt. Es folgten verschiedene Telefongespräche. Erst die Besprechung vor Ort am 14. Januar 2005 ergab ein negatives Ergebnis. Weitere Bemühungen um Vermittlung einer geeigneten Stelle sind für diesen Zeitraum im Übrigen nicht aktenkundig. Dank der hauptsächlich in den Monaten Februar, März und Juni 2005 aktiven Firma A.________ kam es zu drei ernsthaften Kontakten zwischen dem Versicherten und den angefragten Firmen. Dabei kam es beim letzten Betrieb der Wäscherei W.________ nach einem Vorstellungsgespräch und drei Tagen Probearbeit zu einer Festanstellung ab 20. Juni 2005. 
5.3 Aufgrund der gesamten Akten kann somit die Gewährung von Arbeitsvermittlung über den 30. Dezember 2005 hinaus unter dem Gesichtspunkt des zu erwartenden Eingliederungserfolges nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Der vorinstanzlich bestätigte Abschluss dieser beruflichen Eingliedermassnahme durch die IV-Stelle verletzt Bundesrecht. 
6. 
Das weitere Begehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde um Zuteilung eines neuen Berufsberaters wird nicht begründet. Darauf ist somit nicht einzutreten (Art. 108 OG in Verbindung mit Art. 135 OG), ohne dass zu prüfen ist, ob Fragen des Vollzugs von Eingliederungsmassnahmen überhaupt Streitgegenstand des Einsprache- und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden können. 
7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der hauptsächlich unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 134 zweiter Satz OG und Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2006 und der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2005 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 30. Dezember 2005 im gesetzlichen Rahmen Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. Im Übrigen wird auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt; der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in dieser Höhe wird ihm zurückerstattet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 4. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: