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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_972/2008 
 
Verfügung vom 5. Februar 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürspecher Matthias Frey, Aarbergergasse 21, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2008. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 2. Februar 2009, worin die Beschwerde des B.________ vom 24. November 2008 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2008 zurückgezogen wird, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
verfügt der Einzelrichter: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Februar 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Maillard Grunder