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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_86/2012 
 
Urteil vom 5. März 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Januar 2012. 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Luzern die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 5. Oktober 2011 aus der 5 1/2-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss der Liegenschaft X.________ auswies, nachdem die Parteien in einem Vergleich vor der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht eine letztmalige Erstreckung des betreffenden Mietverhältnisses bis 31. August 2011 vereinbart und eine weitere Erstreckung ausgeschlossen hatten; 
dass das Obergericht des Kantons Luzern auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und die Beschwerdeführerin - soweit sie die Gültigkeit des Vergleichs bestritt - auf das Revisionsverfahren verwies; 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. Februar 2012 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin keine sachbezogenen Rügen gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts erhebt, die den genannten Begründungsanforderungen genügen würden; 
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. März 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer