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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 33/03 
 
Urteil vom 5. Mai 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
G.________, 1943, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse Comedia, Monbijoustrasse 33, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 14. Januar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 5. Juni 2002 stellte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Comedia, Bern, G.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage ab dem 1. April 2002 in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder ein. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Januar 2003 ab. 
C. 
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 5. Juni 2002. 
 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Gesetzesbestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 112 V 245 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 V 236 Erw. 3b, welche Rechtsprechung gemäss unveröffentlichtem Urteil M. vom 17. Oktober 2000 [C 53/00] auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar ist) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die vormalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die X.________ nach deren seit 19. Oktober 2001 dauernden Absenzen mit Schreiben vom 6. Dezember 2001 sowie vom 7. Februar 2002 Arztzeugnisse verlangt hat. Dies ist unbestritten. Des Weiteren erwog das kantonale Gericht, dass die Beschwerdeführerin zwar schon mit Schreiben vom 29. Juni 2002 an die Arbeitslosenkasse behauptet habe, der X.________ zweimal ein Arbeitszeugnis geschickt zu haben, dies jedoch nicht belegen könne. 
2.2 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 Erw. 7b; SVR 1996 AlV Nr. 72 S. 220 Erw. 3b/bb; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 11 zu Art. 30). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat wiederholt geltend gemacht, die verlangten Arztzeugnisse der Arbeitgeberin abgegeben zu haben, und reicht letztinstanzlich (nebst einem weiteren, hier nicht interessierenden Attest zuhanden der Arbeitslosenkasse) ein vom 9. November 2001 datiertes Arztzeugnis ein, welches die Arbeitsunfähigkeit wegen Unfalls seit dem 19. Oktober 2001 dokumentiert, sowie einen Unfallschein mit lückenlosen Eintragungen des behandelnden Arztes seit dem 27. März 2000. Demnach besteht kein Zweifel, dass ihre Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert worden ist, aber auch kein Grund, weshalb sie diese Zeugnisse nicht ihrer Arbeitgeberin weitergeleitet haben sollte. Dass sie sie jeweils nicht eingeschrieben verschickt hat und ihr dementsprechend keine Postquittungen als Beweismittel zur Verfügung stehen, ist nachvollziehbar, und ihre Annahme, dass die Atteste möglicherweise nicht zu der für sie zuständigen Person gelangt seien, ist nicht von der Hand zu weisen. Auf die Aussage der vormaligen Arbeitgeberin im Fragebogen der Arbeitslosenkasse vom 30. Mai 2002, die Entlassung sei auf ausschliessliches Selbstverschulden der Arbeitnehmerin zurückzuführen, kann nicht ohne weiteres abgestellt werden, zumal dort bezüglich Kündigungsgrund auf den "Ablauf der Sperrfrist gemäss Art. 336 OR" verwiesen wird und die Kündigung vom 21. Januar 2002 ebenfalls nicht mit unentschuldigten Absenzen begründet worden ist (BGE 112 V 245 Erw. 1). 
 
Unter Berücksichtigung sämtlicher Akten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab 19. Oktober 2001 dem Arbeitsplatz unentschuldigt ferngeblieben ist. Der Einstellungsgrund der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ist daher nicht gegeben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2003 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Comedia vom 5. Juni 2002 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Bern, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 5. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: