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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.630/2004 /leb 
 
Urteil vom 5. November 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Fremdenpolizei der Stadt Biel, Neungasse 28, 
2502 Biel/Bienne, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, 
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die aus der Volksrepublik China stammende X.________, geboren 1964, reiste nach eigener Darstellung im Jahr 2001 illegal in die Schweiz ein, wo sie weder ein Asylgesuch stellte noch um eine Anwesenheitsbewilligung ersuchte. Offenbar lebte sie im Kanton Genf. Im August 2004 wurde sie im Kanton St. Gallen beim Verkauf von Spielsachen angehalten, von der Kantonspolizei St. Gallen formlos weggewiesen und in Ausschaffungshaft genommen. Nach ihrer Überführung in den Kanton Genf wurde sie von den dortigen Behörden wieder aus der Haft entlassen. Am 8. Oktober 2004 wurde X.________ in der Stadt Biel erneut beim illegalen Verkauf von Spielsachen im Umfeld eines Zirkusses polizeilich angehalten. Am 9. bzw. 11. Oktober 2004 ordnete die Fremdenpolizei der Stadt Biel die Ausschaffungshaft an. Mit Urteil vom 12. Oktober 2004, schriftlich begründet am 18. Oktober 2004, bestätigte die Haftrichterin 6b am Haftgericht III Bern-Mittelland die Haft. 
1.2 Mit Sendung vom 3. November 2004 leitete die Haftrichterin dem Bundesgericht ein Schreiben von X.________ in chinesischer Sprache versehen mit einer deutschen Übersetzung zur Behandlung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Haftrichterentscheid vom 12. Oktober 2004 weiter. Darin ersucht X.________ sinngemäss darum, so rasch als möglich aus der Haft entlassen zu werden. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte die Haftrichterin dem Bundesgericht die Haftgerichtsakten ein und beantragte unter Verzicht auf eine ausführliche Begründung die Abweisung der Beschwerde. 
2. 
2.1 Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 129 II 1 E. 3 S. 6 ff.; 121 II 59 E. 2 S. 61; 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3). Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann Ausschaffungshaft insbesondere verfügt werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will (Gefahr des Untertauchens). Das trifft namentlich zu, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine Folge leistet, seine Mitwirkungspflicht verletzt, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert oder sonstwie klar zu erkennen gibt, keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen (BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Bei einem straffälligen Ausländer ist eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (BGE 122 II 49 E. 2a, 148 E. 2b/aa S. 152; 119 Ib 193 E. 2b S. 198). 
2.2 Die Beschwerdeführerin hat verschiedentlich widersprüchliche Aussagen zu ihrer Lebenssituation gemacht. Bis heute ist unklar, wo sie in der Schweiz genau gewohnt und wovon sie ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Erstellt ist immerhin, dass sie zweimal beim Verkauf von Spielsachen angehalten wurde, obwohl sie über keine Arbeitsbewilligung verfügte. Sie ist denn auch am 14. August 2004 wegen Widerhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin hat überdies bereits vor den kantonalen Behörden ausgesagt, sie wolle nicht in ihre Heimat zurückkehren, da sie in der Schweiz erst genug Geld verdienen müsse, um ihre Schulden zu begleichen. Auch in ihrem als Beschwerdeschrift behandelten Schreiben führt sie aus, sie habe noch viele Schulden zurückzuzahlen und benötige (dafür) ein Jahr Zeit, bevor sie freiwillig die Schweiz verlassen werde. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Haftentlassung den Behörden für eine Ausschaffung nicht zur Verfügung halten würde, womit der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben ist. 
2.3 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Haftanordnung aus einem anderen Grund Bundesrecht verletzen würde. Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar auf ihren offenbar angeschlagenen Gesundheitszustand. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Haft deshalb unverhältnismässig wäre. Bereits die Haftrichterin hat die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, sie könne im Gefängnis medizinische Hilfe verlangen. Es rechtfertigt sich, die Beschwerdeführerin nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie sich in diesem Sinne jederzeit an den medizinischen Dienst des Gefängnisses wenden kann. 
 
3. 
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne Einholung weiterer Vernehmlassungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. 
 
Angesichts der höchstwahrscheinlichen Uneinbringlichkeit rechtfertigt es sich praxisgemäss, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Die Fremdenpolizei der Stadt Biel wird aufgefordert, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid der Beschwerdeführerin übersetzt und verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Fremdenpolizei der Stadt Biel und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. November 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: